§ 83 Berichtspflicht und Rechnungslegung
§ 83 Berichtspflicht und Rechnungslegung — EO
§ 83 Berichtspflicht und Rechnungslegung — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233621
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Verwalter hat, wenn das Gericht nichts anderes anordnet, innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jedes Rechnungsjahres sowie nach Schluss der Verwaltung zu berichten und Rechnung zu legen. Das erste Rechnungsjahr endet mit dem Kalendermonat, in den im Vorjahr die Bestellung des Verwalters gefallen ist. Bei Verwaltungen, die kürzer als ein Jahr gedauert haben, ist lediglich nach Schluss der Verwaltung zu berichten und Rechnung zu legen.
(2) Die Rechnungslegung hat mittels Überreichung einer mit den nötigen Belegen versehenen Rechnung zu geschehen.