JudikaturJustizBsw74912/01

Bsw74912/01 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
17. September 2009

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Enea gegen Italien, Urteil vom 17.9.2009, Bsw. 74912/01.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK - Sonderhaftregime für Mitglied einer mafiösen Organisation.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 8 EMRK durch die Überwachung des Briefverkehrs (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Einschränkungen des Privat- und Familienlebens und von Art. 9 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (15:2 Stimmen).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich des § 41bis-Regimes (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Verlegung in den E.I.V.-Trakt (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich der Überwachung des Briefverkehrs (einstimmig).

Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden dar (15:2 Stimmen). € 20.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Der 1938 geborene Bf. wurde im Dezember 1993 in Haft genommen und unter anderem wegen Mitgliedschaft bei einer mafiösen Organisation zu 30 Jahren Haft verurteilt.

Wegen der vom Bf. ausgehenden Gefahr erließ der Justizminister am 10.8.1994 eine Verfügung, die ihn für ein Jahr einem speziellen in § 41bis des Gefängnisverwaltungsgesetzes vorgesehenen Haftregime unterwarf, mit dem die normalen Regelungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung teilweise suspendiert wurden. Die Verfügung beschränkte unter anderem die Besuchsrechte des Bf. (ein einstündiger Verwandtenbesuch pro Monat; keine sonstigen Besuche), die ihm zur Verfügung gestellten Geldsummen sowie die Beschäftigungsmöglichkeit im Freien und untersagte ihm die Verwendung des Telefons. Zudem sollte der Briefverkehr des Bf. vorbehaltlich einer vorangehenden Ermächtigung durch die Justizbehörde überwacht werden (die Korrespondenz mit dem EGMR wurde später davon ausgenommen).

Die Anwendung des Sonderregimes wurde durch 19 aufeinander folgende Anordnungen bis Dezember 2005 regelmäßig jeweils für ein Jahr bzw. sechs Monate verlängert. Der Bf. brachte gegen die meisten dieser Anordnungen Berufung beim Strafvollzugsgericht Neapel ein. Abgesehen von der letzten wurden alle Berufungen entweder abgewiesen oder für unzulässig erklärt, in drei Fällen aber – in den Jahren 1995 und 1997 – die Beschränkungen insbesondere hinsichtlich der Besuchsrechte gelockert. In zwei weiteren Fällen lehnte das Gericht die Berufung wegen Ablaufs der Gültigkeit der Anordnungen ab, da für den Bf. an einer Untersuchung nun kein Interesse mehr bestünde. Der Berufung gegen die 19. Anordnung wurde am 11.2.2005 stattgegeben und die Sondermaßnahmen aufgehoben, da sie nicht länger aus Sicherheitsgründen erforderlich waren.

Am 1.5.2005 entschied die Gefängnisbehörde, den Bf. in einen Gefängnistrakt mit erhöhter Überwachung (Elevato Indice di Vigilanza – E.I.V.) zu verlegen. (Anm.: Dieser dient der Unterbringung von gefährlichen Häftlingen. Der Kontakt zu anderen Häftlingen ist untersagt und die Betroffenen unterliegen einer strengen Überwachung.)

Der Bf. ist aufgrund mehrerer Leiden gezwungen, einen Rollstuhl zu benutzen. Von Juni 2000 bis Februar 2005 war er im Spitalstrakt der Haftanstalt untergebracht. Mehrere Anträge des Bf. auf Unterbrechung des Strafvollzugs aufgrund seines Gesundheitszustandes lehnte das Strafvollzugsgericht Neapel unter Verweis auf die angemessene medizinische Betreuung innerhalb des Gefängnisses ab. 2007 wurde dem Bf. in einem zivilen Krankenhaus eine Niere entfernt. 2008 konnte er sich unter vorläufiger Unterbrechung des Strafvollzugs einer Gehirntumoroperation unterziehen. Am 2.10.2008 ordnete das Strafvollzugsgericht Neapel wegen des schlechten Gesundheitszustands des Bf. die Aussetzung des Strafvollzugs an und stellte ihn für sechs Monate unter Hausarrest.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe), Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht), Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Briefverkehrs), Art. 9 EMRK (hier: Religionsfreiheit) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:

Die fortgesetzte Haft trotz seines schlechten Gesundheitszustands stellte nach Ansicht des Bf. einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar.

Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig). Der Bf. litt an gesundheitlichen Problemen und war gezwungen, einen Rollstuhl zu benutzen. Sein Zustand verschlechterte sich mit der Zeit. Er stellte mehrere Anträge auf Aussetzung des Strafvollzugs, die jedoch wegen angemessener gefängnisinterner medizinischer Versorgung abgelehnt wurden. 2007 und 2008 musste sich der Bf. schwerwiegenden Operationen unterziehen, die in einem zivilen Krankenhaus durchgeführt wurden.

Nach Ansicht des GH haben die nationalen Behörden ihre Pflicht erfüllt, die Gesundheit des Bf. zu schützen. Sie haben seinen Zustand sorgfältig überwacht, ihm die nötige medizinische Versorgung zukommen lassen und ihm, als es erforderlich wurde, die Behandlung in einem zivilen Krankenhaus gewährt sowie am 2.10.2008 den Strafvollzug ausgesetzt.

Was die fortgesetzte Anwendung des Sonderregimes betrifft, waren die damit verbundenen Beschränkungen notwendig, um den Bf., der eine Gefahr für die Gesellschaft darstellte, daran zu hindern, seine Kontakte zur Mafia aufrecht zu erhalten. Außerdem wurden einige der Beschränkungen vom zuständigen Gericht gelockert oder aufgehoben.

Der GH ist daher nicht der Ansicht, die Behandlung des Bf. habe das einer Haft innewohnende unvermeidbare Maß an Leid überstiegen. Die von Art. 3 EMRK geforderte Schwere wurde folglich nicht erreicht. Es liegt somit keine Verletzung von Art. 3 EMRK vor (15:2 Stimmen; gemeinsames Sondervotum von Richter Kovler und Richterin Gyulumyan).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:

Die Verzögerungen bei der Behandlung der Berufungen gegen die Anordnungen betreffend das § 41bis-Regime sowie das Fehlen eines Rechtsmittels gegen die Verlegung in den E.I.V.-Trakt wertet der Bf. als eine Verletzung seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht.

1. Hinsichtlich des § 41bis-Regimes:

a) Zur Zulässigkeit:

Verzögerungen bei der Behandlung der Berufungen des Bf. können unter Umständen konventionsrechtlich relevante Fragen aufwerfen. Im Fall Messina/I (Nr. 2) stellte der GH fest, dass die systematische Nichteinhaltung der im Gefängnisverwaltungsgesetz vorgesehenen Frist zur Behandlung von Rechtsmitteln gegen Anordnungen des Justizministers die Wirkungen einer gerichtlichen Kontrolle vermindern und sogar beseitigen könne, da die Anordnungen erstens nur befristete Gültigkeit hatten und zweitens der Justizminister eine neue Anordnung erlassen konnte, ohne an eine Entscheidung gebunden zu sein, mit der das Gericht die Beschränkungen der vorangegangenen teilweise hätte aufheben können. Im Fall Ganci/I erkannte der GH im Fehlen jeglicher Sachentscheidung über Berufungen gegen solche Anordnungen einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK.

Vorliegend wurden die Berufungen des Bf. in zwei Fällen mit der Begründung abgewiesen, für ihn bestehe kein Interesse mehr an einer Untersuchung. Tatsächlich war die Gültigkeit der neunten und zwölften Anordnung auch bereits abgelaufen. Hinsichtlich ersterer ist die Beschwerde vor dem GH allerdings unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Die Beschwerde in Bezug auf die zwölfte Anordnung ist hingegen für zulässig zu erklären (einstimmig).

b) In der Sache:

Das für den Strafvollzug zuständige Gericht hat über eine gegen eine Anordnung des Justizministers eingebrachte Berufung innerhalb von zehn Tagen zu entscheiden. Die Berufung gegen die zwölfte Anordnung wurde am 26.6.2000 erhoben, aber erst am 6.11.2001, wegen Ablaufs der Gültigkeit der Anordnung, abgewiesen. Die Überschreitung einer gesetzlichen Frist führt zwar nicht automatisch zur Verletzung eines garantierten Rechts, doch kann die Dauer, die für die Behandlung einer Berufung aufgewendet wird, deren Effektivität beeinträchtigen. Da das Gericht hinsichtlich der zwölften Anordnung keine Entscheidung in der Sache fällte, war deren gerichtliche Überprüfung in den Augen des GH unwirksam. Es liegt daher eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor (einstimmig).

2. Hinsichtlich der Verlegung in den E.I.V.-Trakt:

a) Zur Zulässigkeit:

Die Entscheidung über die Verlegung in den E.I.V.-Trakt betrifft keine strafrechtliche Anklage und muss daher unter dem zivilrechtlichen Aspekt des Art. 6 Abs. 1 EMRK untersucht werden. Die meisten Beschränkungen, denen der Bf. im E.I.V.-Trakt angeblich unterworfen war, betrafen Rechte, die in den European Prison Rules des Ministerkomitees des Europarats vom 11.1.2006 enthalten sind und die – trotz rechtlicher Unverbindlichkeit der Rules – von den Mitgliedstaaten überwiegend anerkannt und mit Rechtsmitteln durchsetzbar gemacht wurden. Deshalb ist anzunehmen, dass im vorliegenden Fall ein „Streit über ein Recht" iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK vorlag. Manche Beschränkungen, wie jene des Kontakts zur Familie oder von Vermögensrechten, sind zudem dieser Bestimmung entsprechend zivilrechtlicher Natur, da sie in den Bereich persönlicher Rechte fallen. Jede Beschränkung solcher zivilrechtlicher Ansprüche muss in einem gerichtlichen Verfahren anfechtbar sein.

Unter dem zivilrechtlichen Aspekt von Art. 6 Abs. 1 EMRK ist dieser Beschwerdepunkt somit ratione materiae vereinbar mit der Konvention und daher mangels offensichtlicher Unbegründetheit und sonstiger Unzulässigkeitsgründe für zulässig zu erklären (einstimmig).

b) In der Sache:

Der Bf. behauptet, nach Aufhebung des § 41bis-Regimes 2005 bis zu seiner Freilassung 2008 weiterhin denselben Beschränkungen seiner fundamentalen Rechte unterworfen gewesen zu sein. Für die Zeit von 2005 bis 2008 enthalten die Akten jedoch nichts, was diese Behauptung stützen könnte. Vielmehr wurde unter anderem die Zahl der dem Bf. zustehenden Familienbesuche erhöht. Die Anhaltung im E.I.V.-Trakt entsprach einer individuell an den Häftling angepassten Behandlung, wobei das diesbezügliche Ermessen der Behörden im Gesetz ausreichend klar umschrieben war.

Ein Häftling hat zwar keine Möglichkeit, die Entscheidung über die Verlegung in einen E.I.V.-Trakt per se anzufechten, doch kann er beim Strafvollzugsgericht gegen jede Beschränkung eines zivilrechtlichen Anspruchs – etwa hinsichtlich Familienbesuchen oder des Briefverkehrs – berufen. Da im vorliegenden Fall die Verlegung des Bf. keine derartigen Beschränkungen nach sich zog, kann nicht einmal das mögliche Fehlen eines solchen Rechtsmittels zu einer Verweigerung des Zugangs zu einem Gericht führen.

Es liegt somit keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich des Rechts auf eine gerichtliche Entscheidung über einen Streit über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens):

Der Bf. erachtet sich durch die fortgesetzte Anwendung des Sonderregimes in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.

In Fällen, die dieselbe Rüge betrafen, hat der GH bereits festgestellt, dass § 41bis des Gefängnisverwaltungsgesetzes darauf abzielt, die Kontakte der Gefangenen zu ihrem früheren kriminellen Umfeld zu unterbinden. Vor Einführung des Sonderregimes war es vielen gefährlichen Häftlingen möglich, ihre Position innerhalb der kriminellen Organisation zu behalten, Informationen auszutauschen und zur Begehung von Verbrechen beizutragen. Häufig wurden gerade Familienbesuche dafür ausgenutzt. Aufgrund dessen und wegen der besonderen Natur mafiöser Verbrechen konnte der GH die – zugegebenermaßen substantiellen – Besuchsbeschränkungen nicht als unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel werten.

Vorliegend erfolgte die Verlängerung des später gelockerten Sonderregimes immer auf Grundlage von aktuellen Polizeiberichten, die die fortbestehende Gefährlichkeit des Bf. belegten. Als die Sicherheitserwägungen nicht mehr bestanden, wurde das Sonderregime aufgehoben und dem Bf. im E.I.V.-Trakt vermehrte Familienbesuche zugestanden. Die Beschränkungen des Rechts auf Privat- und Familienleben gingen daher nicht über das hinaus, was im Interesse der öffentlichen Sicherheit und zur Verbrechensverhütung notwendig war. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK (Achtung des Briefverkehrs): Wegen der Überwachung seines Briefverkehrs rügt der Bf. eine weitere Verletzung von Art. 8 EMRK. Die Beschwerde ist für zulässig zu erklären (einstimmig).

Der GH ist der Ansicht, dass der vorliegende Eingriff in das Recht auf Achtung der Korrespondenz, obwohl die Überwachung später eingeschränkt wurde, eine Konventionsverletzung darstellt, da er nicht gesetzlich vorgesehen war. Die der Überwachung zugrunde liegende gesetzliche Bestimmung regelte weder die Dauer der Maßnahme noch nannte sie die zur Rechtfertigung erforderlichen Gründe. Darüber hinaus wurden Umfang und Art des in diesem Bereich zustehenden behördlichen Ermessens nicht ausreichend klar determiniert. Für die Zeit von August 1994 bis Juli 2004 stellt der GH somit eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest, nicht jedoch für die Zeit darüber hinaus, da die Akten hier nur unzureichende Informationen enthalten (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK:

Der Bf. gibt an, durch das Sonderregime an der Ausübung seiner Religion gehindert worden zu sein. Dieser Beschwerdepunkt muss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:

Der Bf. beschwert sich über das Fehlen eines effektiven Rechtsmittels gegen die Verlängerungen des Sonderregimes und seine Verlegung in den E.I.V.-Trakt. Da diesbezüglich bereits eine Verletzung von Art. 6 EMRK ausgeschlossen wurde, ist es nicht nötig, diesen Beschwerdepunkt zu untersuchen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

Die Feststellung einer Konventionsverletzung ist für sich ausreichend als gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden (15:2 Stimmen; gemeinsames Sondervotum von Richter Kovler und Richterin Gyulumyan). € 20.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Calogero Diana/I v. 15.11.1996; ÖJZ 1997, 584.

Ilhan/TR v. 27.6.2000 (GK).

Messina/I (Nr. 2) v. 28.9.2000; NL 2000, 186.

Salvatore/I v. 7.5.2002 (ZE).

Ganci/I v. 30.10.2003.

Bastone/I v. 18.1.2005 (ZE).

Argenti/I v. 10.11.2005.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.9.2009, Bsw. 74912/01, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 264) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/09_5/Enea.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Rechtssätze
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