JudikaturJustizRS0121735

RS0121735 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 2009

Verzögerungen bei der Prüfung eines Rechtsmittels können zwar dessen Wirksamkeit einschränken, daraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass das Versäumnis, eine gesetzlich vorgeschriebene Frist zur Erledigung des Rechtsmittels einzubehalten, für sich allein bereits einen Verstoß gegen Art 13 MRK darstellt. Die Wirksamkeit der Beschwerde ist jedoch nicht mehr ausreichend, wenn das Rechtsmittel eines Strafgefangenen gegen besondere Sicherheitsmaßnahmen, die jeweils für sechs Monate verhängt werden, mit einer Verzögerung von bis zu fünf Monaten erledigt wird (bei einer gesetzlichen Erledigungsfrist von zehn Tagen) und wenn die Behörde, welche die Sicherungsmaßnahmen verhängen kann, bei einer neuerlichen Verlängerung um sechs Monate nicht an die Rechtsmeinung des überprüfenden Gerichts gebunden ist.

Entscheidungen
2