JudikaturJustizBsw29222/11

Bsw29222/11 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 2015

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Fuchs gg. Deutschland, Zulässigkeitsentscheidung vom 27.1.2015, Bsw. 29222/11 und Bsw. 64345/11.

Spruch

Art. 10 EMRK, Art. 6 EMRK - Verurteilung eines Anwalts wegen übler Nachrede und Vortäuschung einer Straftat.

Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 10 EMRK (mehrheitlich).

Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 6 EMRK (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Der Fall betrifft zwei verschiedene Sachverhalte, einmal die Durchsuchung von Räumlichkeiten des Bf., einem Rechtsanwalt, und einmal die Äußerungen des Bf. als Verteidiger in einem Gerichtsverfahren.

Die Durchsuchung von Räumlichkeiten des Bf.

Der Bf. besitzt Räumlichkeiten in München, welche er der H.-Gesellschaft vermietete. Die H.-Gesellschaft vermietete die Räumlichkeiten weiter an eine Selbsthilfegruppe von Männern mit pädophilen Neigungen. Am 11.12.2003 wurden die Räumlichkeiten von der Polizei durchsucht. Am nächsten Tag fuhr der Bf. zur Polizeiinspektion, um Informationen über die Durchsuchung zu erhalten. Es wurde ihm kurz der Durchsuchungsbefehl gezeigt, er erhielt aber keine Kopie desselben, da dieser gegen eine Gruppe mit Namen »AG Pädo« ausgestellt worden war.

Am 15.12.2003 brachte der Bf. in Vertretung der H.-Gesellschaft Strafanzeige wegen Einbruchs in die genannten Räumlichkeiten zwischen 8.12.2003 und 12.12.2003 ein. Angaben Dritter zufolge sei das ein Polizeieinsatz gewesen. Nach Information der Polizeiinspektion sei gegen die H.-Gesellschaft jedoch kein Durchsuchungsbefehl ergangen.

Die Staatsanwaltschaft leitete Ermittlungen gegen unbekannt ein, die am 10.3.2004 eingestellt wurden, nachdem die Polizei mitgeteilt hatte, dass es sich um eine polizeiliche Durchsuchung auf Grundlage eines Durchsuchungsbefehls gehandelt hätte.

Die Äußerungen des Bf.

Der Bf. handelte als Verteidiger von K., welcher unter dem Verdacht stand, auf seinem Computer kinderpornographisches Material gespeichert zu haben. Da die Polizei nicht in der Lage war, die Dateien zu entschlüsseln, wurde Herr H. als vereidigter privater IT-Sachverständiger beigezogen, welcher die Ergebnisse präsentierte, ohne die angewandten Methoden der Untersuchung offenzulegen.

Am 4.12.2004 brachte der Bf. im Auftrag seines Klienten folgende Stellungnahme zu der Anklage ein:

»Die Beweise beruhen auf Dateien, [...] die verändert wurden, so dass die Beurteilung [...] hinsichtlich einer von den Experten neu geschaffenen Datei durchgeführt wird. Es fehlt eine ausführliche Beschreibung, wie diese neuen Dateien erstellt wurden. Laut [...] der Kriminalpolizei können die Dateien ohne vorherige Änderung der gespeicherten Dateien nicht entschlüsselt werden. Der vorgelegte Beweis ist daher höchst zweifelhaft. Aus diesem Grund sollten die Methoden vor dem Beginn des Verfahrens transparent gemacht werden, da ansonsten keine unabhängige Expertise vorhanden ist. Das untersuchende private Unternehmen hat ein hohes persönliches Interesse an erfolgreichen Ergebnissen, unabhängig davon, ob die Ergebnisse korrekt sind oder Ergebnisse darstellen, die erst nach der Erstellung eines Untersuchungsgegenstandes mit dem gewünschten Resultat entstanden.«

Am 15.10.2004 brachte Herr H. Strafanzeige gegen den Bf. ein.

Strafverfahren gegen den Bf.

Am 21.7.2005 verurteilte das Amtsgericht München den Bf. aufgrund der beiden obigen Sachverhalte wegen Vortäuschen einer Straftat und übler Nachrede zu einer Geldstrafe. Der Bf. sei sich bewusst gewesen, dass kein Einbruch erfolgt sei, sondern eine polizeiliche Durchsuchung auf Basis eines Durchsuchungsbefehls.

Dieses Urteil wurde vom Landgericht München am 8.2.2006 bzw. am 22.3.2007 und vom Oberlandesgericht München am 22.9.2006 bzw. 14.9.2007 bestätigt. Das BVerfG nahm die Beschwerde des Bf. am 30.10.2010 ohne eine weitere Begründung nicht zur Entscheidung an.

Disziplinarverfahren gegen den Bf.

Das Anwaltsgericht München rügte den Bf. am 15.9.2009 aufgrund der oben genannten Vorfälle und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,–. Am 20.4.2010 wies der Bayerische Anwaltsgerichtshof die Beschwerde des Bf. ab. Der Senat für Anwaltssachen des BGH wies die Beschwerde des Bf. am 1.2.2011 ab. Das BVerfG nahm die Beschwerde des Bf. am 15.3.2011 mangels Begründetheit nicht zur Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) durch seine straf- und disziplinarrechtlichen Verurteilungen. Weiters rügt er insbesondere, dass die zu seinen Verurteilungen führenden Verfahren seine Rechte unter Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) verletzt hätten.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK

(32) Angesichts des ähnlichen Gegenstands der Beschwerden erachtet es der GH für angebracht, sie zu verbinden [...] (einstimmig).

(34) Der Bf. führte aus, dass die in seiner Strafanzeige gegenüber der Polizeibehörde mitgeteilten Informationen korrekt waren. Der Umstand, dass er bestimmte Tatsachen ausgelassen habe, könne keine strafrechtliche Verantwortung nach sich ziehen. In seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt wäre er nicht verpflichtet gewesen, alle ihm bekannten Tatsachen offen zu legen, insbesondere dann, wenn ihm diese Tatsachen im Zusammenhang mit einem anderen Klienten bekannt geworden wären und seiner Verpflichtung zur Geheimhaltung unterlägen.

(35) In Bezug auf seine Verurteilung wegen übler Nachrede führte der Bf. aus, dass es in seiner Funktion als Verteidiger möglich sein müsse, die Methoden eines Sachverständigen zu kritisieren und Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens zu äußern.

(36) Der GH ist der Ansicht, dass die Verurteilungen des Bf. in dessen Recht auf freie Meinungsäußerung eingriffen. Er stellt fest, dass die Verurteilungen auf einschlägigen Vorschriften des StGB und der Bundesrechtsanwaltsordnung beruhten und somit iSd. Art. 10 Abs. 2 EMRK gesetzlich vorgesehen waren.

(37) Des Weiteren erachtet der GH, dass die Verurteilungen des Bf. wegen Vortäuschen einer Straftat dem Ziel des Schutzes der Funktion der Staatsanwaltschaft dienten, die Ordnung aufrechtzuerhalten oder Verbrechen zu verhüten. Die Verurteilung wegen übler Nachrede verfolgte das legitime Ziel, den guten Ruf und die Rechte des beeidigten Sachverständigen H. zu schützen.

(39) Eine Besonderheit des vorliegenden Falles ist es, dass der Bf. Rechtsanwalt ist und seine Handlungen im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit zu den Verurteilungen führten. In Nikula/FIN hat der GH die besonderen Grundsätze zusammengefasst, die auf den Anwaltsberuf anzuwenden sind: »Der GH wiederholt, dass der besondere Status der Rechtsanwälte diesen eine zentrale Stellung in der Rechtspflege als Vermittler zwischen der Öffentlichkeit und den Gerichten verleiht. Eine solche Stellung erklärt die üblichen Beschränkungen betreffend das Verhalten von Mitgliedern der Anwaltschaft. Außerdem sind die Gerichte die Garanten der Gerechtigkeit, deren Rolle in einem auf Rechtsstaatlichkeit basierenden Staat grundlegend ist, und müssen öffentliches Vertrauen genießen. Angesichts der Schlüsselrolle der Anwälte in diesem Bereich ist es daher legitim, von ihnen zu erwarten, dass sie zu einer geordneten Rechtspflege und daher auch zur Wahrung des öffentlichen Vertrauens in diese beitragen.«

(40) Mit Blick auf die Fakten des vorliegenden Falles stellt der GH fest, dass die nationalen Gerichte den Bf. straf- und disziplinarrechtlich wegen Vortäuschen einer Straftat verurteilten, aufgrund der Überlegungen, dass der Bf. wissentlich unvollständige und somit irreführende Informationen über die Durchsuchung der Büroräumlichkeiten eingereicht hatte, wodurch die Staatsanwaltschaft vergebliche Ermittlungen aufnahm. Der GH stellt fest, dass die Vertragsparteien berechtigt sind, die absichtliche Übermittlung irreführender Informationen an die Strafverfolgung zu sanktionieren, um die Aufgabe der Strafverfolgung zur Verhinderung von Störungen und Verbrechen zu schützen. Der GH ist der Auffassung, dass der Bf. nicht überzeugend dargelegt hat, dass es zu einer Verletzung des Berufsgeheimnisses gegenüber seinem Klienten gekommen wäre, wenn er die kompletten Fakten, einschließlich der Tatsache, dass ein Durchsuchungsbefehl von einem Gericht ausgestellt worden ist, vorgebracht hätte. Darüber hinaus gibt es keinen Hinweis darauf, dass die festgesetzten Geldstrafen gegen den Bf. zum verfolgten Ziel unverhältnismäßig waren. In Anbetracht dessen akzeptiert der GH den Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung des Bf. gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt und erachtet diesen als zur Verhinderung von Störungen und Verbrechen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig.

(41) Im Hinblick auf die Verurteilung wegen übler Nachrede gegen den vereidigten Sachverständigen H. stellt der GH fest, dass die nationalen Gerichte der Auffassung waren, dass das Vorbringen des Bf. als Verteidiger die Behauptung enthalten hätte, dass der Sachverständige H. neue Angaben geschaffen hätte, um das von der Staatsanwaltschaft gewünschte Ergebnis zu erzielen und dass er ein persönliches Interesse an der Fälschung von Beweisen gehabt hätte. Der GH stellt ferner fest, dass das Landgericht München in seinem Urteil vom 22.3.2007 sorgfältig überprüft hat, ob die Aussagen als rechtmäßige Verteidigung der Interessen seines Klienten gerechtfertigt werden könnten, wobei es auf die Rechtsprechung des GH zu der Rolle eines Verteidigers in einem Strafverfahren Bezug nahm. Das Landgericht räumte ein, dass die vom Sachverständigen angewandten Methoden weitere Untersuchungen erforderten, war aber der Auffassung, dass das dem Bf. nicht generell erlauben würde, dem Sachverständigen zu unterstellen, Beweise zu fälschen. Zudem hatte der Anwaltsgerichtshof in seinem Urteil vom 20.4.2010 entschieden, dass die beleidigende Aussage keinerlei sachliche Kritik der Sachverständigenarbeit im speziellen Fall enthalte, sondern auf eine allgemeine Abwertung seiner Tätigkeit und eine allgemeine Erklärung abzielte, dass die Feststellungen im Gutachten unbrauchbar waren. Unter diesen Umständen akzeptiert der GH die Schlussfolgerungen der innerstaatlichen Gerichte, dass die Aussagen, die Gegenstand des Straf- und Disziplinarverfahrens waren, nicht durch die berechtigte Verfolgung der Interessen des Klienten des Bf. gerechtfertigt waren.

(42) Ferner stellt der GH fest, dass das Strafgericht berücksichtigte, dass die Aussagen nicht öffentlich gemacht wurden, sondern in schriftlicher Form im Rahmen des spezifischen Strafverfahrens. Des Weiteren stellt der GH fest, dass Sachverständige ihre Pflichten unter Bedingungen ausüben können müssen, unter denen sie frei von ungebührlichen Störungen sind, wenn sie ihre Aufgaben erfolgreich bewältigen sollen. Es kann sich daher als notwendig erweisen, sie vor beleidigenden und ausfallenden verbalen Angriffen zu schützen, wenn sie im Dienst sind. Er ist schließlich der Auffassung, dass die verhängte Geldstrafe gegen den Bf. nicht unverhältnismäßig zu dem verfolgten Ziel erscheint.

(43) Im Lichte der oben erwähnten Erwägungen ist der GH der Ansicht, dass es im vorliegendem Fall keinen Anschein für eine Beeinträchtigung von Art. 10 EMRK gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit [...] als unzulässig zurückzuweisen ist (mehrheitlich).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK

(45) Der Bf. beschwerte sich über die Weigerung der Disziplinargerichte, die Akte des Strafverfahrens gegen seinen Klienten zu konsultieren, und behauptet, dass dies den Umstand enthüllt hätte, dass der Durchsuchungsbefehl unvollständig und unrechtmäßig gewesen und das von H. vorgelegte Gutachten in der Tat falsch gewesen wäre.

(46) Darüber hinaus hätten die nationalen Gerichte die Ausführungen des Bf., wonach die in seiner Strafanzeige wiedergegebenen Umstände korrekt wären, unberücksichtigt gelassen und damit sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. [...] Er beschwerte sich ferner, dass das Oberlandesgericht, Bezug nehmend auf die Stellungnahmen des Staatsanwaltes, keine weiteren Gründe für die Abweisung der [...] Berufung anführte.

(47) Der GH erinnert daran, dass er nicht zuständig ist, behauptete Tatsachen- oder Rechtsirrtümer der innerstaatlichen Gerichte zu beurteilen, außer sie verletzen die von der Konvention garantierten Rechte und Freiheiten. Darüber hinaus sind die Gerichte nach Art. 6 Abs. 1 EMRK verpflichtet, ihre Entscheidungen zu begründen, was aber nicht so verstanden werden kann, dass sie auf jedes Argument eine ausführliche Antwort geben müssen. Im vorliegenden Fall gibt es kein Anzeichen, dass die vom Bf. vorgelegten verschiedenen Argumente von den deutschen Gerichten nicht ordnungsgemäß geprüft wurden. Insbesondere in Bezug auf die Verurteilung wegen Vortäuschen einer Straftat führten die Gerichte die Tatsache näher aus, dass der Bf. relevante Informationen an die Polizeibehörden wider besseren Wissens weggelassen hatte. Darüber hinaus fallen die Überlegungen der innerstaatlichen Gerichte, dass es für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bf. nicht entscheidend war, ob der Durchsuchungsbefehl rechtmäßig gewesen war oder nicht, als Teil der Auslegung und Anwendung von nationalem Recht in den Bereich der nationalen Gerichte. Hinsichtlich der Verurteilung wegen übler Nachrede berücksichtigte das Oberlandesgericht München ausdrücklich, dass der Sachverständige H. auf weitere Untersuchungsmittel zurückgriff, die er von einem Kollegen erhalten hatte, und dass die verwendeten Methoden im Laufe des Strafverfahrens gegen den Klienten des Bf. weitere Erklärungen erforderten. Die knappe Begründung des BGH stand mit Art. 6 EMRK im Einklang, da der Bf. nicht bestritten hat, dass ihm die Stellungnahmen des Staatsanwalts, auf die von diesem Gericht Bezug genommen wurde, bekannt gemacht wurden, bevor die Entscheidung getroffen wurde.

(48) [...] Der GH erinnert daran, [...] dass die Zulässigkeit von Beweisen eine durch das nationale Recht und die nationalen Gerichte zu regelnde Angelegenheit ist und der GH nur prüft, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit fair war. Der GH ist der Ansicht, dass die Entscheidung, die Akte des Strafverfahrens gegen H. nicht zu konsultieren, in keiner Weise willkürlich erscheint.

(49) Im Lichte dieser Erwägungen kann der GH keinen Anschein einer Verletzung von Art. 6 EMRK bezüglich des straf- und disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen den Bf. feststellen. Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und [...] als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).

(50) Der Bf. rügte ferner eine angebliche fehlende Unparteilichkeit der Disziplinargerichte sowie die Länge des Verfahrens insbesondere vor dem BVerfG.

(51) Der GH stellt jedoch fest, dass der Bf. die Frage der angeblichen Unparteilichkeit der Mitglieder des Disziplinargerichts vor dem BVerfG nicht erhoben hat. Weiters hat der Bf. weder nachgewiesen, dass er eine Entschädigungsklage nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingebracht hat, noch hat er irgendeinen Grund vorgebracht, weshalb er davon befreit sein sollte, diesen nationalen Rechtsbehelf zu nutzen.

(52) Aus diesem Grund ist dieser Teil der Beschwerde wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe [...] als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).

Zu den übrigen Beschwerden

Die Rügen des Bf. unter Art. 8, 13 und 14 EMRK erwecken keinen Anschein einer Konventionsverletzung.

(55) Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und [...] als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Schöpfer/CH v. 20.5.1998 = NL 1998, 102 = ÖJZ 1999, 237

Garcia Ruiz/E v. 21.1.1999 (GK) = NL 1999, 12 = EuGRZ 1999, 10

Nikula/FIN v. 21.3.2002 = NL 2002, 60 = ÖJZ 2003, 430

Stoll/CH v. 10.12.2007 (GK) = NL 2007, 321

Al-Khawaja und Tahery/GB v. 15.12.2011 (GK) = NL 2011, 375

Taron/D v. 29.5.2012 (ZE) = NL 2012, 154 = EuGRZ 2012, 514

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 27.1.2015, Bsw. 29222/11, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2015,141) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/15_2/Fuchs.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Rechtssätze
7