JudikaturJustiz9ObA149/13x

9ObA149/13x – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. November 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI L***** O*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Robert Galler, Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Entlassungsanfechtung, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: 9.288,24 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 20. September 2013, GZ 12 Ra 58/13f 15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Rekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erklärte die von der Beklagten mit 2. 5. 2013 gegenüber dem Kläger ausgesprochene Entlassung mit Urteil vom 7. 6. 2013 für rechtsunwirksam. Die gegen dieses Urteil von der Beklagten erhobene Berufung zog die Beklagte nach Vorlage des Akts an das Berufungsgericht mit Schriftsatz vom 20. 8. 2013 zurück.

Mit Schriftsatz vom 4. 9. 2013 beantragte der Kläger, die Verfahrenskosten mit 9.288,24 EUR zu bestimmen und deren Ersatz der Beklagten aufzuerlegen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht diesen Antrag zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen richtet sich der von der Beklagten beantwortete Rekurs des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Dieser Ausschluss der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs bezieht sich auf alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über akzessorische Prozesskosten abgesprochen wurde (9 ObA 85/08b ua; RIS Justiz RS0044233). Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt generell, dh auch für Kostenentscheidungen, die das Rechtsmittelgericht wie hier funktionell als erste Instanz fällt (RIS Justiz RS0044233 [T11 und T14]; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 Rz 142), oder die sich nur auf das Verfahren zweiter Instanz beziehen (RIS Justiz RS0044233 [T20]; E. Kodek in Rechberger ZPO³ § 528 Rz 37).

Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist dem Verfahrensgesetzen fremd und nach überwiegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurückzuweisen (8 Ob 67/12d mwH).