JudikaturJustiz9ObA100/94

9ObA100/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Juli 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinz Paul und Waletr Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christine R*****, ***** vertreten durch Dr.Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei *****Bank Aktiengesellschaft,***** vertreten durch Dr.Wolf, Theiss und Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegenS 510.038 s.A., infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.März 1994, GZ 31 Ra 17/94-15, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12.Jänner 1994, GZ 8 Cga 109/93v-12, ersatzlos behoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes vom 12.Jänner 1994 mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, daß das Datum des im ersten Satz zitierten Rekurses richtig 5.1.1994 lautet.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 18.11.1993 (ON 7), der in der Verhandlung verkündet worden war, hat sich das Erstgericht für sachlich unzuständig erklärt und mit Beschluß vom 20.12.1993 (ON 8) die Klage zurückgewiesen. Gegen den Beschluß vom 18.11.1993 richtete sich der Rekurs der Klägerin vom 23.12.1993 (ON 9), gegen den Beschluß vom 20.12.1993 der Rekurs vom 29.12.1993 (ON 11). Mit Beschluß vom 27.12.1993 (ON 10) hat das Erstgericht den Rekurs vom 23.12.1993 als verspätet zurückgewiesen, weil der Beschluß über die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes in der Verhandlung vom 18.11.1993 mündlich verkündet worden sei, die Klägerin kein Rechtsmittel angemeldet habe und die Rechtsmittelfrist daher gemäß § 521 a ZPO in Verbindung mit § 521 ZPO ab Verkündung gelaufen sei und bereits am 16.12.1993 geendet habe. Gegen diesen Beschluß richtete sich der Rekurs der Klägerin vom 5.1.1994, der am 12.1.1994 beim Erstgericht einging (ON 16). Diese Rekursschrift wurde allerdings vom Erstgericht zunächst nicht zu dem Akt genommen, sondern vor Einjournalisierung des Rechtsmittels zur Fassung des Beschlusses vom 12.1.1994 (ON 12) herangezogen, womit dem Rekurs vom 29.12.1993 (richtig: 5.1.1994) teilweise Folge gegeben und der Beschluß vom 27.12.1993 (ON 10) aufgehoben wurde (Amtsvermerk vom 2.5.1994)

Das Oberlandesgericht Wien hat über den Rekurs der beklagten Partei mit seinem Beschluß vom 16.3.1994 (ON 15) mit der Begründung, die Klägerin habe den Beschluß, mit dem ihr Rekurs gegen den Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde, gar nicht bekämpft, sodaß ein Rekurs, der ein Vorgehen nach § 522 ZPO rechtfertigte, nicht vorlag, den Beschluß vom 12.1.1994 aufgehoben.

Erst nach Rücklangen des Aktes mit der auf Grund des Rekurses der Beklagten vom 1.2.1994 (ON 13) gegen den Beschluß vom 12.1.1994 (ON 12) ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.3.1994 (ON 15) wurde dieser Rekurs der Klägerin zum Akt gebracht und als ON 16 einjournalisiert.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin, der berechtigt ist.

Alle während einer Verhandlung verkündeten Beschlüsse sind gemäß § 426 Abs 1 ZPO an bei der Verkündung anwesende Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen, wenn der Partei ein Rechtsmittel gegen den Beschluß zusteht (Fasching Lehrbuch2 Rz 1594). Die Zurückweisung eines Rechtsmittels ist stets selbständig anfechtbar (Fasching aaO Rz 1972). Der binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der schriftlichen Beschlußausfertigung (§ 521 Abs. 2 ZPO) erhobene Rekurs war daher sowohl zulässig als auch rechtzeitig, weil die Bestimmung des § 461 Abs 2 ZPO über die Anmeldung der Berufung im Rekursverfahren - mit der ausdrücklichen Ausnahme des § 459 ZPO in Verbindung mit § 417 a ZPO für das Besitzstörungsverfahren (Fasching aaO Rz 1777) - nicht gilt.

§ 522 Abs. 1 ZPO gestattet im Falle der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet oder unzulässig dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, dem dagegen erhobenen Rekurs selbst stattzugeben. Eine Einschränkung auf bestimmte Rekursgründe enthält diese Vorschrift nicht. Durch die Bestimmung soll eine offenkundige Fehlentscheidung möglichst einfach im Interesse einer rascheren Durchführung des Prozesses (Schwalb in JBl 1901, 520) behoben werden (Fasching Komm IV 425) und ohne umständliches Verfahren der Weg zu einer Sachentscheidung freigemacht werden (NZ 1991, 205).

Die, wenn auch unter unrichtiger Zitierung eines Rekurses vom 29.12.1993 (richtig wäre der 5.1.1994) erfolgte Behebung des Zurückweisungsbeschlusses durch das Erstgericht ist daher richtig. Dieses wird jetzt die erhobenen Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.