JudikaturJustiz9Ob38/12x

9Ob38/12x – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. September 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen T***** H*****, geboren am ***** 2001, C***** H*****, geboren am ***** 2003, und A***** H*****, geboren am ***** 2005, wegen Regelung der Obsorge und des Besuchsrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters A***** H*****, vertreten durch die Bartl Partner Rechtsanwälte KG in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Mai 2012, GZ 42 R 574/11i, 42 R 575/11m, 42 R 139/12w 221, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend (RIS Justiz RS0048632 ua). Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist eine solche des Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG begründet, wenn auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde (RIS Justiz RS0007101 ua). Eine diesbezüglich vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor, weil der festgestellte Sachverhalt nach vertretbarer Beurteilung des Rekursgerichts für die Übertragung der alleinigen Obsorge an die Mutter spricht.

Ähnliche Erwägungen haben für die Regelung der Besuchsrechtsausübung zu gelten. Auch hier ist das Kindeswohl ausschlaggebend. Auch diese Entscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0097114 ua). Mit der Anordnung der Besuchsbegleitung in der gegenständlichen Pflegschaftssache hat sich der Senat bereits zu 9 Ob 15/10m befasst; daran ist festzuhalten. Das Rekursgericht hat vertretbar begründet, weshalb weiterhin nur ein begleitetes Besuchsrecht dem Kindeswohl am ehesten gerecht wird (vgl RIS Justiz RS0118258 ua). Dass vom Rekursgericht für die Nächtigung der Kinder im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts die Wohnung der in der Rekursentscheidung namentlich genannten Besuchsbegleiterin vorgesehen wurde, konnte den Revisionsrekurswerber nicht überraschen, vereinbarten doch die Eltern selbst einige Wochen vor der Rekursentscheidung, dass die Kinder in der Wohnung der Besuchsbegleiterin übernachten (ON 214). In die Rechte der Besuchsbegleiterin wird nicht in unzulässiger Weise eingegriffen. Sobald sie nicht zur Verfügung steht, liegt der vom Rekursgericht geregelte Fall der Verhinderung vor.

In Bezug auf die Kosten der Besuchsbegleitung liegt entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage vor. Abgesehen davon, dass er selbst einräumt, dass die Besuche infolge Gutmütigkeit und Uneigennützigkeit der Besuchsbegleiterin kostenlos begleitet wurden, liegt in der Kostenfrage auch keine Entscheidung der Vorinstanzen vor.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen.

Rechtssätze
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