ABGB
Gliederung
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern
Vierter Abschnitt Obsorge
§ 176 Deliktsfähigkeit des Kindes
Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen deliktsfähig.
§ 176 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 176 Deliktsfähigkeit des Kindes
…§ 176. Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann ( § 1310 ), wird es mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen deliktsfähig.…
Art. 6 § 9 (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 176a ABGB, JGS. Nr. 946/1811)
…§ 9. Die gerichtliche Anordnung einer Erziehungsmaßnahme nach dem bisherigen Jugendwohlfahrtsrecht gilt als Verfügung nach § 176 ABGB , ist aber das Kind dadurch gänzlich aus seiner bisherigen Umgebung entfernt worden, als Verfügung nach dem § 176 a ABGB in der Fassung dieses…
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