JudikaturJustiz9Ob24/12p

9Ob24/12p – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Juni 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** C*****, vertreten durch Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.181 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 2. Februar 2012, GZ 4 R 14/12f 17, mit dem infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 9. November 2011, GZ 12 C 10/11m 13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 336,82 EUR (darin enthalten 56,14 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger hat Anfang des Jahres 2010 über das Internet ein Ferienhaus gebucht. Als Anbieter wurde dabei die Beklagte genannt und als Mietpreis 1.106,06 EUR sowie eine Verwaltungsgebühr von 25 EUR, eine Reiserücktrittsversicherung von 59 EUR und eine vor Ort zu zahlende Kaution von 100 EUR. Der Kläger überwies insgesamt 1.189 EUR.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger letztlich die Rückzahlung des Miet und Reisepreises von 1.189 EUR sA und stützt dies zusammengefasst auf erhebliche Mängel des Ferienhauses, das von der Beschreibung abgewichen sei. Ein angemessener Ersatz sei nicht geboten. Die Unterfertigung einer Mängelliste sei verweigert worden. Die Beklagte hafte für die Angaben betreffend das Ferienhaus und sei schadenersatz und gewährleistungspflichtig.

Die Beklagte erhob die Einrede der örtlichen und internationalen Unzuständigkeit und beantragte die Abweisung zusammengefasst mit der Begründung, dass ein Verbrauchergerichtsstand nicht begründet sei.

Das Erstgericht wies die Klage mangels inländischer Gerichtsbarkeit bzw internationaler Zuständigkeit zurück. Es stützte sich im Wesentlichen darauf, dass zufolge Art 22 EuGVVO bei Streitigkeiten über unbewegliche Sachen die ausschließliche Zuständigkeit des Mitgliedstaates gegeben sei, in dem die unbewegliche Sache liege.

Den gegen diese Zurückweisung erhobenen Rekurs stützte der Kläger im Wesentlichen darauf, dass ein gemischter Vertrag und kein Mietvertrag vorliege.

Das Rekursgericht gab diesem Rekurs nicht Folge, es verneinte mit ausführlicher Begründung das Vorliegen eines Verbrauchergerichtsstands iSd Art 15 EuGVVO und bejahte im Übrigen die vorrangige Zuständigkeit nach Art 22 EuGVVO. Die Beklagte sei gewerbliche Reisedienstleisterin. Es sei davon auszugehen, dass das Ferienhaus im Eigentum Dritter stehe, die Beklagte jedoch aufgrund von Vereinbarungen mit diesen Dritten den Kläger den Aufenthalt in dem Ferienhaus ermöglichte und als Vermieterin anzusehen sei. Dies führe zum ausschließlichen Gerichtsstand nach Art 22 Z 1 Satz 1 Variante 2 EuGVVO.

Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht schließlich mit der Begründung zu, dass der Frage, ob die Beklagte als Vermittlerin oder Vermieterin des Ferienhauses anzusehen sei, entscheidungswesentliche Bedeutung zukomme und es sich dabei um eine grundlegende Rechtsfrage handle.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist jedenfalls unzulässig .

Sofern nicht eine Streitigkeit nach § 502 Abs 4 oder Abs 5 ZPO vorliegt, ist zufolge § 528 Abs 2 Z 1 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand wie hier an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn es sich um eine in zweiter Instanz bestätigte Klagszurückweisung handelt (vgl Zechner in Fasching/Konecny 2 § 528 Rz 82; RIS Justiz RS0044496).

Von den Ausnahmebestimmungen des § 502 Abs 4 und Abs 5 ZPO kommt nur die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO in Betracht, wonach die Rechtsmittelbeschränkungen für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten nicht gelten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrags entschieden wird. Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Ausnahmebestimmung bereits klar gestellt, dass sie dann nicht gilt, wenn die Kündigung, Räumung oder der Bestand des Vertrags nicht Entscheidungsgegenstand, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist (RIS Justiz RS0042950). Der wesentliche Regelungszweck der Ausnahmebestimmungen besteht darin, Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von der Bewertungsfrage bekämpfbar zu machen (RIS Justiz RS0120190 mwN).

Genau um diese Frage geht es aber im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr stellt sich der Kläger auch selbst auf den Standpunkt, dass gar kein Bestandvertrag vorliege. Dementsprechend ist aber der Revisionsrekurs schon wegen der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

Rechtssätze
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