JudikaturJustizRS0007611

RS0007611 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2003

Im Rechtsstreit kann zwar immer noch die Bestätigung einer mündlichen letzten Willenserklärung durch die eidlich vernommenen Zeugen bestritten, nicht aber die durch eine mißlungene Bestätigung der Absicht, überhaupt einen letzten zu erklären, eingetretene Unwirksamkeit der letztwilligen Erklärung behoben werden.

Entscheidungen
4