JudikaturJustiz8ObA39/16t

8ObA39/16t – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. September 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann Prentner und Dr. Weixelbraun Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer und Mag. Regina Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** W*****, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, *****, wegen Feststellung (Streitwert 12.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2016, GZ 7 Ra 95/15i 13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach völlig einhelliger Rechtsprechung ist die Unwirksamkeit bzw die Rechtswidrigkeit einer Rechtshandlung (zB die Unwirksamkeit einer Kündigung, einer Versetzung oder einer Dienstbeschreibung) nicht feststellungsfähig, sondern nur ein daraus resultierendes Recht oder Rechtsverhältnis (RIS Justiz RS0039036; RS0039087). Soweit das Klagebegehren daher auf die Feststellung der Unzulässigkeit und Rechtswidrigkeit der dem Kläger erteilten Weisung gerichtet ist, liegen die Voraussetzungen des § 228 ZPO schon deshalb nicht vor.

2. Im Sinne der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig ist allerdings das Begehren, zur Befolgung einer Weisung nicht verpflichtet zu sein (s etwa die bereits vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 8 ObA 23/04x; zur Versetzung: RIS Justiz RS0112755). Daraus ist aber für den Kläger, der hier die Feststellung begehrt, zur Befolgung der Weisung nicht verpflichtet gewesen zu sein , nichts zu gewinnen:

2.1. Nach § 228 ZPO kann das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten oder Rechtsverhältnissen mit Feststellungsklage dann geltend gemacht werden, wenn ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung besteht. Das Feststellungsinteresse muss noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorhanden sein (RIS Justiz RS0039204 [T1]). Abstrakte Rechtsfragen sind nicht feststellungsfähig. Das Fehlen des rechtlichen Interesses führt nach ständiger Rechtsprechung zur Klagsabweisung (RIS Justiz RS0039201).

2.2. Ob ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte.

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

2.3. Da der Kläger die von ihm bekämpfte Weisung ohnedies befolgt hat, liegt ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass er dieser Weisung nicht Folge zu leisten habe, nicht mehr vor (s dazu 8 ObA 23/04x). Dazu kommt, dass die den Gegenstand der Weisung bildenden Punktevorgaben für die Benotung im betroffenen Fach nicht mehr vorgesehen sind und auch für die Zukunft die Vorgabe eines solchen Punkteschlüssels nicht geplant ist. Die Verneinung des Feststellungsinteresses durch das Berufungsgericht ist daher keineswegs unvertretbar.

3. Die in der Revision aufgeworfene Frage, ob eine „individuelle Weisung mit Auswirkung auf eine Notengebung gegen die fachliche Überzeugung des verantwortlichen Lehrers (Prüfers) als statthaft angesehen werden darf“, ist nicht Gegenstand des vom Kläger erhobenen Klagebegehrens. Zudem ist die Beantwortung abstrakter, rein theoretischer Rechtsfragen nicht Aufgabe der Gerichte (vgl RIS Justiz RS0111271 [T2]).

Rechtssätze
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