RS0039036 – OGH Rechtssatz
RS0039036 – OGH Rechtssatz
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Rechtshandlungen sind nicht feststellungsfähig. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nicht feststellungsfähig, da sie als eine empfangsbedürftige Willenserklärung - von Fällen des Kündigungsschutzes und der Unkündbarkeit abgesehen - unmittelbar rechtsgestaltend auf das Arbeitsverhältnis einwirkt und grundsätzlich dessen Beendigung herbeiführt. Das für die Feststellungsklage notwendige Rechtsschutzbedürfnis besteht nicht hinsichtlich der Vorfrage der Wirksamkeit oder materiellen Berechtigung der Kündigung sondern nur in Bezug auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses.