Die dauernde Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen ist darüber zu beraten. Eine dauernde Einreihung liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt. Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates. Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung nicht, so kann sie durch Urteil des Gerichts ersetzt werden. Das Gericht hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt ist.
Rückverweise
PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 73 Kompetenzabgrenzung
…6, 7, 15 ArbVG; j) personelles Informationsrecht (§ 98 ArbVG); k) Einstellung von Arbeitnehmern (§ 99 ArbVG); l) Mitwirkung bei Versetzungen (§ 101 ArbVG); m) Mitwirkung bei Baumaßnahmen und Anschaffungen (§ 72 Abs. 2); n) Mitwirkung bei Maßnahmen gemäß § 72 Abs. 3. 7. Wahrnehmung…
GKB-Infrastruktur-Übertragungsgesetz
§ 4
…davon, ob für die ÖBB Infrastruktur AG durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung eine davon abweichende Normalarbeitszeit normiert ist. § 3 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Sofern nach Übertragung des Teilbetriebs durch Kollektivertrag für die ÖBB Infrastruktur AG eine…