ArbVG
Gliederung
II. TEIL Betriebsverfassung
3. HAUPTSTÜCK BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT
Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
§ 101 Mitwirkung bei Versetzungen
Die dauernde Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen ist darüber zu beraten. Eine dauernde Einreihung liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt. Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates. Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung nicht, so kann sie durch Urteil des Gerichts ersetzt werden. Das Gericht hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt ist.
§ 101 ArbVG · ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 101 Mitwirkung bei Versetzungen
…§ 101. Die dauernde Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen ist darüber zu beraten. Eine dauernde Einreihung liegt nicht…
§ 73 PBVG · PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 73 Kompetenzabgrenzung
…6, 7, 15 ArbVG; j) personelles Informationsrecht (§ 98 ArbVG); k) Einstellung von Arbeitnehmern (§ 99 ArbVG); l) Mitwirkung bei Versetzungen (§ 101 ArbVG); m) Mitwirkung bei Baumaßnahmen und Anschaffungen (§ 72 Abs. 2); n) Mitwirkung bei Maßnahmen gemäß § 72 Abs. 3. 7. Wahrnehmung…
GKB-Infrastruktur-Übertragungsgesetz
§ 4
…davon, ob für die ÖBB Infrastruktur AG durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung eine davon abweichende Normalarbeitszeit normiert ist. § 3 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Sofern nach Übertragung des Teilbetriebs durch Kollektivertrag für die ÖBB Infrastruktur AG eine…
§ 16 BBU-G · BBU-G · BBU-Errichtungsgesetz
§ 16 Beamte
…zustehenden Rechte gewahrt. In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Abs. 2 zugewiesenen Beamten gelten betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe). (8) § 101 ArbVG ist nicht anzuwenden. Die beabsichtigte dauernde Einreihung eines Beamten auf einen anderen Arbeitsplatz ist jedoch dem Betriebsrat mitzuteilen. Eine dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz…
§ 17a Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz für Rechtsberater
…der Bereichsleitung Rechtsberatung Vorschläge zu Kündigungen oder Entlassungen von Rechtsberatern einzuholen oder einen Rechtsberater durch vorübergehende oder dauerhafte Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz ( § 101 ArbVG ) zur Wahrnehmung anderer in § 2 Abs. 1 genannter Aufgaben als der Rechtsberatung heranzuziehen, sowie Anordnungen der Geschäftsführung an die Bereichsleitung Rechtsberatung, innerhalb…
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