JudikaturJustiz8ObA320/01v

8ObA320/01v – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Anton Gabmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Landeskrankenanstalten Betriebsgesellschaft, 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 34, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Univ. Doz. Dr. G*****, vertreten durch Dr. Heinz Robathin und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 307.093,30 Euro (S 4,225.690,--) sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2001, GZ 8 Ra 148/01y-10, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Juli 2001, GZ 31 Cga 83/01m-7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten insgesamt S 4,225.669,-- sA und stützt dies im Wesentlichen darauf, dass der Beklagte als Vorstand der Abteilung ***** am LKH K***** zahlreiche ausländische und österreichische Patienten in die Sonderklasse gelegt habe, diese jedoch über seine Anweisung nur als Patienten der allgemeinen Klasse abgerechnet wurden. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Abzüge der Behandlungsgebühren der Ärzte sei daraus der klagenden Partei ein Schaden in Höhe von S 4,225.696,-- entstanden.

Zur Gerichtsbesetzung führte die Klägerin aus, dass es sich um eine Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 ASGG handle, auch wenn der Beklagte in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehe und gemäß § 50 Abs 4 des Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes als Landesbediensteter den Landeskrankenanstalten zugewiesen sei. Die Landeskrankenanstalten selbst hätten nur eine Teilrechtsfähigkeit, während der klagenden Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft die Vollrechts- fähigkeit zukomme.

Der Beklagte bestritt und wendete ua ein, dass es sich bei der gegenständlichen Klage um keine Arbeitsrechtssache handle, da der Beklagte ja Beamter des Landes Kärnten sei und zur klagenden Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft in keinem Arbeitsverhältnis stehe. Nach dem § 4 des Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes hätten die Landeskrankenanstalten eine eigene Rechtspersönlichkeit und könnten allenfalls eine "arbeitgebergleiche" Person im Sinn des § 51 ASGG darstellen, nicht jedoch die Klägerin. Im Übrigen erhob der Beklagte auch zahlreiche inhaltliche Einwendungen gegen das Klagebegehren und bestritt die aktive Klagslegitimation der Klägerin. Das Erstgericht stellte in seinem Beschluss gemäß § 37 ASGG fest, dass das Verfahren in arbeits- und sozialgerichtlicher Besetzung durchzuführen ist. Es stützte sich dabei im Wesentlichen darauf, dass der Beklagte als Beamter dem Landeskrankenhaus K***** zur Arbeitsleistung zugewiesen worden sei. Die Landeskrankenanstalt besitze nur Teilrechtsfähigkeit im Umfang ihrer Aufgaben nach dem § 30 des Krankenanstalten-Betriebsgesetzes, während die Klägerin im Übrigen Rechtsträger der Landeskrankenanstalten sei. Die Aufgabe eines Abteilungsvorstandes stelle eine leitende Funktion dar und falle nicht in den Aufgabenbereich der Landeskrankenanstalten, vielmehr sei die Klägerin gemäß § 3 Abs 5 lit n des Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes zum Vollzug der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften und damit auch zur Geltendmachung der gegenständlichen Ansprüche befugt. Auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Beamte stelle gemäß § 51 Abs 1 ASGG iVm § 50 Abs 1 ASGG eine Arbeitsrechtssache dar.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs nicht Folge. Es führte dazu rechtlich aus, dass sich die Klägerin darauf gestützt habe, dass ihr der Beklagte durch sein schuldhaftes Verhalten einen Schaden zugefügt habe. Auch wenn die Klägerin nicht als Arbeitgeber im Sinn des § 50 Abs 1 ASGG angesehen werden könne, sehe § 52 Z 2 ASGG vor, dass es sich auch um eine Arbeitsrechtssache handelt, wenn kraft Gesetzes an die Stelle der ursprünglichen Partei eine andere Person trete. Die Klägerin sei Rechtsträgerin der Landeskrankenanstalten, der auch die Wahrnehmung des einheitlichen Vollzuges von dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden arbeitsrechtlichen Verfahren zukomme. Da der Beklagte gemäß § 50 Abs 4 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes dem Landeskrankenhaus zur Dienstverrichtung als Landesbediensteter zugewiesen wurde, stehe diese gemäß § 51 Abs 2 ASGG dem Arbeitgeber gleich. Der geltend gemachte Anspruch aus der Zufügung eines Schadens durch den Arbeitnehmer stelle eine Arbeitsrechtssache dar.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht mangels Vorliegens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage als zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Beklagten ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Nach § 50 Abs 1 Z 1 ASGG handelt es sich bei Arbeitsrechtssachen ua um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung. Auch Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer gehören zu den Arbeitsrechtssachen, wenn sie mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen (vgl etwa Kuderna Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2, 309). Soweit es sich um Beamte handelt, ist entscheidend, ob die geltend gemachten Ansprüche zivilrechtlicher Natur sind (vgl RIS-Justiz RS0086019 mwN = SZ 65/89). Soweit für diese Ansprüche die Rechtswegzulässigkeit gegeben ist, fallen sie als Arbeitsrechtssache in die sachliche Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte (vgl RIS-Justiz RS0085508 mwN = Arb 10.749 = JBl 1989, 734 ua). Stellt doch § 51 Abs 1 ASGG ausdrücklich klar, dass auch Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, als Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne des ASGG anzusehen sind. Zu den zivilrechtlichen Ansprüchen, für die die Rechtswegzulässigkeit gegeben ist, gehören auch Schadenersatzansprüche (vgl RIS-Justiz RS0050138 = Arb 10.842). Hier wurde nun mit § 2 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes (LGBl 44/1993) die klagende Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - kurz Landesanstalt - als Anstalt öffentlichen Rechtes eingerichtet. Sie ist Rechtsträger der Landeskrankenanstalten (vgl § 4 Abs 2 des Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes). Weiters wurde aber in § 4 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes den einzelnen Landeskrankenanstalten Teilrechtspersönlichkeit hinsichtlich der in § 30 genannten Aufgaben verliehen. Dazu gehören zwar auch personelle Maßnahmen, allerdings nur die in § 30 Abs 1 lit b iVm § 39 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes genannten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus der unberechtigten Anordnung der Abrechnung von in der Sonderklasse behandelten Patienten nach der allgemeinen Gebührenklasse ist keine Frage der Personaladministration nach § 30 Abs 1 lit b Z 5 iVm § 39 Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz, die von der Landeskrankenanstalt wahrzunehmen ist (vgl zum Umfang der Personaladministration auch OGH 17. 3. 1999, 1 ObA 283/98b = ASOK 1999, 395). Geht es dabei doch um Schäden, die nach dem Vorbringen das Vermögen der Rechtsträger betreffen und daher auch von diesen - mangels anderer Regelung - geltend zu machen sind (vgl zu den Schadenersatzansprüchen gegen den Rechtsträger OGH 28. 1. 1997 1 Ob 2405/96z = JBl 1997, 463 = RdM 1997/24). Für die Qualifikation als Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 ASGG ist entscheidend, dass nach § 50 Abs 4 des Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes auch die Landesbediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis den "jeweiligen Landeskrankenanstalten" zur Dienstverrichtung als Landesbedienstete zugewiesen werden und damit auch deren Rechtsträger.

Nach § 51 Abs 2 ASGG stehen dem Arbeitgeber Personen gleich, für die von einem Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsverhältnisses mit einem anderen, wie von einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit geleistet wird. Dies trifft aber dann auch auf den zu, der zur Führung der Landeskrankenanstalt, der der Landesbedienstete zugewiesen wurde, in dem jeweiligen Bereich zuständig ist. Ihm gegenüber liegt dann auch ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 50 Abs 1 Z 1 iVm § 51 Abs 1 sowie Abs 2 ASGG vor, sodass auch damit im Zusammenhang stehende Schadenersatzansprüche als Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG zu gelten haben.

Insgesamt war daher dem Rekurs der Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtssätze
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