§ 51 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbegriff
§ 51 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbegriff — ASGG
§ 51 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbegriff — ASGG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Es muß sich aber um Zivilrechtsstreitigkeiten handeln – s. § 50 Abs. 1 Einleitungssatz ASGG und § 1 JN.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1987
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12011311
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind.
(2) Den Arbeitgebern stehen Personen gleich, für die von einem Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsverhältnisses mit einem anderen wie von einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit geleistet wird.
(3) Den Arbeitnehmern stehen gleich
1. Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, sowie
2. sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.