JudikaturJustizRS0086019

RS0086019 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2016

Die in § 50 Abs 1 ASGG aufgezählten Rechtsstreitigkeiten müssen jedoch, um Arbeitsrechtssachen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu sein, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, also Streitigkeiten des Privatrechtes, sein; Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind daher im Verwaltungsweg auszutragen. Nur dann, wenn von oder gegen Beamte Ansprüche zivilrechtlicher Natur geltend gemacht werden, sind für solche Rechtsstreitigkeiten die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte zuständig.

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