JudikaturJustiz8ObA26/13a

8ObA26/13a – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Mag. Johann Schneller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** L*****, vertreten durch Freimüller/Noll/ Obereder/Pilz Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei J***** J*****, vertreten durch Leissner Kovaricek Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 33.130,36 EUR brutto abzüglich 2.105 EUR netto samt Anhang, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2013, GZ 8 Ra 8/12y 57, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Eine mit rechtskräftigem Gerichtsurteil getroffene Feststellung der Schadenersatzpflicht für künftige Schäden entfaltet Bindungswirkung für eine spätere Leistungsklage, mit der der Ersatz dieser Schäden begehrt wird. Diese Bindungswirkung besteht insoweit, als das präjudizielle Rechtsverhältnis selbst Gegenstand der Sachentscheidung des Erstprozesses, also Inhalt des Entscheidungsbegehrens war; eine bloße Lösung als Vorfrage in den Entscheidungsgründen des Vorurteils löst diese Rechtskraftwirkung nicht aus ( Schragel in Fasching/Konecny ² § 190 ZPO Rz 53).

Gegenstand der Rechtskraft ist das vom Gericht durch die Urteilsfeststellungen in tatsächlicher Hinsicht und durch die Subsumtion in rechtlicher Hinsicht konkretisierte Sachbegehren. Der Umfang und die Art der begehrten und zugesprochenen Rechtsfolge ergeben sich aus dem Urteilsspruch. Soweit sich die rechtliche Individualisierung des Anspruchs aus dem Urteilsspruch nicht ausreichend erkennen lässt, sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruchs heranzuziehen (RIS Justiz RS0043259; Schragel aaO Rz 64). Nur die in den Entscheidungsgründen wiedergegebenen, anspruchsbegründend behaupteten und vom Gericht als solche festgestellten Tatsachen und der rechtliche Subsumtionsschluss sind zur Auslegung heranzuziehen ( Schragel aaO Rz 74).

Im Zweifel hat das Prozessgericht zu beurteilen, wie weit die bestehende Rechtskraftwirkung reicht. Mit unbekämpft gebliebenem Urteil des Berufungsgerichts zu 7 Ra 46/07x wurde festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger „ für alle Schäden aus der nicht ordnungsgemäßen Beendigung des Lehrverhältnisses bis 7. 5. 2010 haftet “. Diesem Spruch lag das Vorbringen des Klägers zu Grunde, die beklagte Partei hätte ihn ohne den vorzeitigen Austritt unter Einrechnung der Behaltefrist insgesamt bis 7. 5. 2010 beschäftigen müssen.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass dieses Vorbringen und seine rechtliche Subsumtion für die Beurteilung des Umfangs der Rechtskraftwirkung heranzuziehen sind, sodass mit dem Feststellungsurteil nicht nur über die Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach, sondern auch über den Entschädigungszeitraum bindend abgesprochen wurde, ist nach den Umständen des Einzelfalls vertretbar und begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Gegen einen allenfalls bei der Fristberechnung unterlaufenen Fehler hätte sich die beklagte Partei bereits im Vorverfahren durch außerordentliche Revision gegen das damalige Urteil des Berufungsgerichts zur Wehr setzen müssen. Im späteren Leistungsverfahren kann eine der rechtskräftigen Vorentscheidung anhaftende unrichtige rechtliche Beurteilung nicht mehr aufgegriffen werden.

2. Es trifft zu, dass mit einem Feststellungsurteil noch nicht festgelegt wird, welche konkreten künftigen Schäden zu ersetzen sind, sodass im folgenden Leistungsprozess neuerlich geprüft werden muss, ob der geltend gemachte Schaden kausal und adäquat auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Der rechtskräftig entschiedene Anspruch ist bedingendes Rechtsverhältnis für den weiteren Anspruch ( Schragel aaO Rz 52; RIS Justiz RS0111722).

Im Fall der auf dem Schadenersatzprinzip beruhenden Kündigungsentschädigung ( Spenling in KBB³ § 1162b Rz 3 mwN; RIS Justiz RS0028724) sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblich. Der Arbeitnehmer soll als Kündigungsentschädigung das bekommen, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre (RIS Justiz RS0121179; RS0119684). Bereits entstandene Ansprüche nach § 1162b ABGB oder § 29 AngG können durch nachträgliche Ereignisse grundsätzlich nicht mehr wegfallen oder verringert werden, es sei denn, es handelt sich um Umstände, die zur ex-lege-Beendigung des Dienstverhältnisses oder zumindest des Entgeltanspruchs während der fiktiven Kündigungsfrist geführt hätten (RIS Justiz RS0121179).

Der in der Revision hervorgehobene Umstand, dass dem Kläger nach seinem Unfall aus medizinischen Gründen vom Installateurberuf abgeraten wurde, hätte nicht zur ex lege Beendigung des Lehrverhältnisses geführt. Selbst wenn er was nach den Feststellungen überhaupt nicht der Fall ist körperlich unfähig geworden wäre, den Installateurberuf zu erlernen, hätte das Lehrverhältnis dadurch nicht von selbst geendet, sondern wäre der Beklagten lediglich nach § 15 Abs 3 lit f BAG eine vorzeitige Auflösung ermöglicht worden.

3. Soweit die Revisionswerberin eine Anrechnung versäumter Verdienstmöglichkeiten nach § 1162b ABGB anstrebt, weicht sie vom maßgeblichen Sachverhalt ab. Den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann nicht entnommen werden, dass der Kläger eine sich ihm konkret bietende und zumutbare Verdienstmöglichkeit absichtlich, also um die Anrechnung zu verhindern, ausgeschlagen hat, oder es in der gleichen Absicht unterlassen hat, sich um einen anderen Verdienst zu bemühen (vgl 9 ObA 135/03y; zur Behauptungs- und Beweislast des Dienstgebers: RIS Justiz RS0028309).

Insgesamt zeigt die Revision somit keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

Rechtssätze
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