RS0111722 – OGH Rechtssatz
RS0111722 – OGH Rechtssatz
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Auch bei einem positiven Feststellungsurteil muss im Folgeprozess neuerlich geprüft werden, ob der geltend gemachte Schaden von der Ersatzpflicht umfasst ist, also sowohl ob er kausal auf den Unfall, hinsichtlich dessen die Ersatzpflicht festgestellt wurde, zurückzuführen ist, als auch, ob es sich um einen Schaden handelt, hinsichtlich dessen der Schädiger ersatzpflichtig ist, also etwa ob bei leichtem Verschulden positiver Schaden vorliegt.