JudikaturJustiz8Ob97/13t

8Ob97/13t – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Oktober 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin G***** M*****, vertreten durch Dr. Gernot Schreckeneder, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die Antragsgegnerin K***** E*****, vertreten durch Kinberger Schuberth Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, wegen Einräumung eines Notweges, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 14. August 2013, GZ 22 R 262/13b 17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 9 Abs 3 NWG zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob der beanspruchte Notweg für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung notwendig ist, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS Justiz RS0052715).

Der Revisionsrekurs macht geltend, die Antragstellerin benötige den Notweg nicht, weil bereits aufgrund des Schenkungsvertrags zwischen den Rechtsvorgängern der Verfahrensparteien eine stillschweigend begründete, offensichtliche Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das Grundstück der Antragsgegnerin entstanden sei. Bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entstehe nämlich auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit.

Der Revisionsrekurs übersieht dabei, dass die Parteien einer solchen Vertragskonstellation ausdrücklich oder schlüssig auch etwas anderes vereinbaren können (RIS Justiz RS0011618 insb [T18]). Das Rekursgericht hat im vorliegenden Fall gerade wegen der konkreten Vertragsgestaltung der Rechtsvorgänger der Streitteile die schlüssige Begründung einer Dienstbarkeit verneint. Eine Unvertretbarkeit dieser Rechtsansicht vermag das Rechtsmittel nicht aufzuzeigen.

Auch der Einwand einer auffallenden Sorglosigkeit beim Erwerb der Liegenschaft, die das Notwegerecht ausschließen würde, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS Justiz RS0071136). Der Revisionsrekurs geht auf die diesen Einwand verneinende Begründung der Vorinstanzen in der Zulassungsbeschwerde nur kursorisch, in den Rechtsmittelausführungen aber gar nicht mehr ein und zeigt damit keine grobe Fehlbeurteilung auf, die aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses aufzugreifen wäre.

Ein Kostenersatzanspruch nach § 25 NWG besteht nicht, weil ein unzulässiger Revisionsrekurs nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich ist.

Rechtssätze
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