RS0071136 – OGH Rechtssatz
RS0071136 – OGH Rechtssatz
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Das Vorliegen einer auffallenden Sorglosigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (SZ 40/78). Sie kann insbesondere darin bestehen, dass der Besitzvorgänger oder der Antragsteller eine derartige Widmungsänderung hinsichtlich der Liegenschaft vornahmen oder durchzuführen beabsichtigten, dass ein Bedarf nach einer Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz, allenfalls auch in einer neuen, erweiterten Form, hervorgerufen wurde oder wird. Hiefür käme vor allem die Absicht in Betracht, eine Bauplatzbewilligung zum Bau eines Hauses zu erhalten, falls dadurch ein Bedarf im vorerwähnten Sinn bedingt wäre.