JudikaturJustiz8Ob577/93

8Ob577/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. März 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag, Dr. Jelinek, Dr. Rohrer und Dr. Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, wider die beklagten Parteien 1. Gertrude S*****, ***** und 2. Sükrettin S*****, Arbeiter, ***** dieser vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehenichtigkeit, infolge Rekurses der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 16. Dezember 1992, GZ 44 R 2067/92-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 30. Juni 1992, GZ 3 C 108/92p-5, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die klagende Staatsanwaltschaft begehrt die Nichtigerklärung der Ehe der beiden Beklagten gemäß § 23 EheG. Die Erstbeklagte sei österreichische Staatsbürgerin und der Zweitbeklagte türkischer Staatsbürger. Die Ehe sei nur deshalb geschlossen worden, um dem Zweitbeklagten die Möglichkeit zu verschaffen, eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Die Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei nie beabsichtigt gewesen und nicht erfolgt.

Die Erstbeklagte hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Zweitbeklagte bestritt, eine Staatsbürgerschaftsehe geschlossen zu haben, und wandte ein, daß zwischen den beiden Beklagten eine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft zustandegekommen sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Unschlüssigkeit ab. Nach dem Klagsvorbringen sei die Ehe geschlossen worden, um dem Zweitbeklagten die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und lediglich als weitere Konsequenz eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Gemäß § 23 EheG müßte aber zumindest vorwiegend der Zweck der Eheschließung der Erwerb der Staatsangehörigkeit sein.

Infolge Berufung der klagenden Partei hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ es wegen Abgehens von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu. Es führte in rechtlicher Hinsicht hiezu aus:

Infolge Änderung der Rechtslage auf dem Gebiet des Staatsbürgerschafts- und Ausländerbeschäftigungsrechts sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation könne die bisherige Rechtsprechung nicht aufrechterhalten werden. Schon bei Einführung des Ehegesetzes sei es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, durch die Nichtigkeitssanktion des § 23 EheG nicht nur Scheinehen zu verhindern, die ausschließlich oder überwiegend dazu dienten, die Staatsbürgerschaft als solche zu erlangen; es sollte dadurch auch - so ausdrücklich die Begründung zum EheG (DJ 1938, 1105) - verhindert werden, daß Ausländer über diesen Umweg eine Beschäftigungsmöglichkeit in Österreich erlangten. Dies sei damals im wesentlichen über den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft möglich gewesen. Heute sei der dominierende Einfluß der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die Beschäftigungsmöglichkeiten eines Ausländers in Österreich zurückgedrängt worden. Denn schon die Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger führe dazu, daß auf den ausländischen Ehegatten das Ausländerbeschäftigungsgesetz keine Anwendung finde. Damit habe die Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger immer noch wesentliche Bedeutung für die Arbeitsmöglichkeit eines Ausländers in Österreich. Gegenüber der Rechtslage zur Zeit der Einführung des EheG, als der Erwerb der Staatsbürgerschaft Voraussetzung für die Beschäftigung war, habe sich bloß die Reihenfolge verändert. Der Ausländer benötige nunmehr zuerst eine legale Beschäftigung zur Sicherung seines Aufenthaltes im Inland (- die Möglichkeit dazu erwerbe er mit der Eheschließung -) und schaffe damit erst die Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsbürgerschaft. Eine teleologische Interpretation des § 23 EheG führe dazu, daß heute - ohne daß dadurch ein "neuer" Nichtigkeitsgrund geschaffen wurde -, auch eine Ehe, wenn sie bloß zur Erlangung einer Arbeitsbewilligung in Österreich geschlossen worden sei, der Nichtigkeitssanktion des § 23 EheG zu unterstellen sei. Da das Erstgericht überhaupt kein Beweisverfahren durchgeführt habe, der Zweitbeklagte das Vorliegen einer Scheinehe aber bestritten habe, sei im Sinne der obigen Ausführungen das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die Durchführung des Beweisverfahrens und die neuerliche Entscheidung aufzutragen gewesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Zweitbeklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen.

Die klagende Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht angegebenen Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht unzulässigerweise einen zusätzlichen Nichtigkeitsgrund geschaffen habe.

Die Vorinstanzen haben, wenngleich sich bei einer sogenannten Staatsbürgerschaftsehe gemäß § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG zwangsläufig eine das Kollisionsrecht ansprechende Auslandsberührung ergibt, ohne kollisionsrechtliche Erörterung, aber im Ergebnis zutreffend österreichisches Sachrecht angewendet.

Gemäß § 17 Abs 1 IPRG sind die Voraussetzungen der Eheschließung, der Ehenichtigkeit und der Aufhebung für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut, also gemäß § 9 IPRG nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört, zu beurteilen. § 17 IPRG regelt somit nicht nur die sachlichen Ehevoraussetzungen, sondern auch die Rechtsfolgen einer Verletzung der sachlichen Ehevoraussetzungen, und zwar alle Rechtsfolgen des maßgeblichen Rechtes, die an die Mißachtung sachlicher Voraussetzungen geknüpft sind. Von einer Wirkung einer derartigen Verletzung wird freilich immer das gesamte Eheverhältnis erfaßt, unabhängig davon, ob die Verletzung beide Personalstatute oder nur eines von ihnen betrifft. Deshalb sind zunächst die in Frage kommenden Bestimmungen des österreichischen und des für den Zweitbeklagten maßgeblichen türkischen Rechtes einander gegenüberzustellen und zu beurteilen (SZ 62/159; EvBl 1990/8).

Nach dem Wortlaut des § 23 Abs 1 EheG ist eine Ehe nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, der Frau (die Führung des Familiennamens des Mannes oder) den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Mannes zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll.

In der für den Zweitbeklagten maßgeblichen türkischen Rechtsordnung (Art 112 ff des dortigen bürgerlichen Gesetzbuches vom 17. Februar 1926 idgF) findet sich ein vergleichbarer Tatbestand der Staatsbürgerschaftsehe oder ein vergleichbarer Ehenichtigkeits- (oder Eheanfechtungs)grund nicht (Nachweis bei Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Türkei 26). Daher kann eine Ehe, die nach österreichischem Recht als sogenannte Staatsbürgerschaftsehe anzusehen ist, wegen dieser in Österreich verpönten Abschlußmotive nach türkischem Recht nicht für nichtig erklärt werden, sodaß die Probleme einer Konkurrenz der Mangelfolgen nicht eintreten können (vgl. hiezu EvBl 1990/8 mwN). Daß eine solche Eheschließung mangels Verletzung sachlicher Ehevoraussetzungen nach türkischem Recht nicht die Rechtsfolge der Ehenichtigkeit auslöst, spielt - wie bereits dargestellt - keine Rolle, weil von der Wirkung der Verletzung einer sachlichen Ehevoraussetzung nach österreichischem Recht das gesamte eheliche Verhältnis erfaßt wird. Da die in Österreich geschlossene Ehe des Beklagten nach türkischem Recht gültig ist, kommt hier nur eine Verletzung des Personalstatutes der beklagten Ehefrau in Frage. Die Geltendmachung des bloß nach österreichischem Eherecht bestehenden Nichtigkeitstatbestandes der Staatsangehörigkeit gemäß § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG durch den österreichischen Staatsanwalt führt daher auch zur Anwendung österreichischen Sachrechts (vgl. SZ 62/159 zu einer österreichisch-polnischen Staatsangehörigkeitsehe).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach dargelegt (SZ 61/262; 62/159; EvBl 1990/8), daß die durch die StbG-Nov 1983 geänderte staatsbürgerschaftsrechtliche Lage die Bestimmung des § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG nicht gegenstandslos gemacht hat. Wenn auch die Eheschließung einer Fremden mit einem Inländer nunmehr nicht kraft Gesetzes zum Erwerb der Staatsbürgerschaft führt oder diese durch Erklärung der Fremden, die einen Inländer geheiratet hat, herbeigeführt wird, steht doch - nunmehr geschlechtsneutral formuliert - dem Fremden im Falle der Eheschließung mit einem Inländer bei Vorliegen weiterer gesetzlich umschriebener Voraussetzungen ein Anspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach gewisser Zeit zu (§ 11a StbG idgF). Die Eheschließung ist damit staatsbürgerschaftserwerbsrechtlich erhebliches Tatbestandselement; sie "ermöglicht" in diesem Sinn den Staatsbürgerschaftserwerb. Seit dieser Novelle zum StbG ist auch § 23 EheG geschlechtsneutral zu lesen, weil nur dadurch die entstandene systemwidrige unbeabsichtigte Lücke zu schließen ist. Daher ist auch eine Ehe, die zumindest überwiegend dazu dient, dem Mann den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu ermöglichen, nichtig (SZ 61/262).

Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits (E vom 9.Juli 1992, 6 Ob 564/92) mit der Frage zu befassen, ob eine Ehe auch dann der Nichtigkeitssanktion des § 23 EheG zu unterstellen sei, wenn die primäre Absicht der Eheschließenden auf die Erreichung anderer Zwecke, wie die Erlangung einer Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung, gerichtet sei. Dies hat er in der genannten E, unter Berufung auf Pichler in Rummel ABGB I2 Rz 1 zu § 23 EheG, verneint, weil Ehen nur in den im Gesetz genannten Fällen nichtig seien. Nachdem hier in Betracht kommenden Tatbestand des § 23 Abs 1 EheG sei die Ehe nur dann nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder vorwiegend zum Zweck des Erwerbs (des Familiennamens oder) der Staatsbürgerschaft geschlossen wurde; andere ehefeindliche Absichten könnten nicht zu einer Aufhebung der Ehe wegen Nichtigkeit führen, wenn nicht der im § 23 EheG verpönte Zweck überwiege. Die Absicht, durch die Eheschließung nur einen Befreiungsschein gemäß § 15 Ausländerbeschäftigungsgesetz zu erlangen, ohne auch nach Erfüllung der Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben, wäre für eine Nichtigerklärung der Ehe nicht ausreichend. Die Erlangung eines solchen Befreiungsscheines könnte aber ein Indiz dafür sein, daß damit nur der erste Schritt zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 11 a StbG getan werden solle, um in der Zukunft die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen.

Dieser Ansicht kann sich der erkennende Senat nicht anschließen. Gerade die inzwischen eingetretene Rechtsänderung (Novelle vom 4. August 1992, BGBl 1992/475, zum Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl 1975/218, deren Anlaß die Gleichstellung von Angehörigen österreichischer Staatsbürger mit Angehörigen von EWR-Staatsbürgern war, RV 489 und AB 634 BlgNR 18.GP) zeigt, daß diese Auslegung unzutreffend sein muß. Nach der durch diese Novelle dem § 1 Abs 2 neu angefügten lit l findet dieses Gesetz auf Ausländer, die mit einem Inländer die Ehe geschlossen haben, keine Anwendung. Sie haben daher ab Eheschließung die gleichen Arbeitsmöglichkeiten wie Inländer; für sie ist der Arbeitsmarkt völlig liberalisiert.

Obwohl allgemein bekannt war, daß es immer wieder, und wegen der Beschränkung der Kontingente in vermehrtem Ausmaß, zu Eheschließungen kam, die bloß der Erlangung der unbeschränkten Arbeitsmöglichkeit im Inland dienen, unterließ es der Gesetzgeber, diesem Umstand durch eine ausdrückliche Regelung Rechnung zu tragen, etwa indem er im Ausländerbeschäftigungsgesetz für solche Fälle den Entzug der unbeschränkten Arbeitsmöglichkeit vorgesehen hätte, obwohl er verwandten Problemen im Zusammenhang mit der Änderung persönlicher Verhältnisse (zB Scheidung) in dieser Novelle durchaus Rechnung trug (§ 3 Abs 7, § 14 a Abs 1 und 3 AuslbG idF der Nov.). Dies läßt nur den Schluß zu, daß zwar die Liberalisierung nur echte Ehen betreffen sollte, der Gesetzgeber aber eine ausdrückliche Regelung dieses Problems nicht für nötig hielt, weil er der Meinung war, für Fälle mißbräuchlicher Erschleichung der freien Arbeitsmöglichkeit in Österreich durch Schließung einer Scheinehe ohnedies bereits ausreichend Vorsorge getragen zu haben.

Die heutige Gesetzeslage führt dazu, daß der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft für einen Ausländer allenfalls nur noch von untergeordnetem Interesse ist:

Die österreichische Staatsbürgerschaft gibt nicht nur politische Rechte, wie zB das Wahlrecht, sie legt den Staatsbürgern auch Pflichten, wie zB die Wehrpflicht auf; sie ermöglicht aber auch den unbeschränkten Aufenthalt und die unbeschränkte Arbeitsmöglichkeit in Österreich. Erstere Rechte sind für "zugereiste Ausländer" erfahrungsgemäß nur von geringem Interesse bzw gar nicht erwünscht, entweder, weil sie mit dem Verlust gleichartiger Rechte im Heimatland verbunden sind oder auch nur deshalb, weil sie auch mit Pflichten (zB Wehrdienst) verbunden sind. Die für solche Ausländer wesentlichen Rechte, nämlich das Recht des unbeschränkten Aufenthalts und der unbeschränkten Arbeitsmöglichkeit in Österreich, erlangen sie nach der nunmehr geltenden Rechtslage bereits mit der Eheschließung.

§ 23 EheG bezweckte, den Mißbrauch der Einrichtung der Ehe zwecks Erwerb des Namens des Mannes oder der Staatsbürgerschaft und der damit verbundenen wesentlichen Rechte zu verhindern. Ursprünglich konnten die Ausländer die für sie wesentlichen Rechte des unbeschränkten Aufenthalts und der unbeschränkten Arbeitsmöglichkeit in Österreich nur über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlangen; diese war für die Frau am leichtesten durch Eheschließung mit einem Inländer möglich; deshalb sanktionierte der Gesetzgeber des EheG die ausschließlich oder überwiegend zu diesem Zweck geschlossene Ehe mit Nichtigkeitssanktion; jetzt ist es möglich, diese Rechte, die früher nur mit der Staatsbürgerschaft verbunden waren, auch ohne deren Erwerb bereits mit der Eheschließung mit einem Inländer zu erreichen, weshalb auch die ausschließlich oder überwiegend nur zu diesem Zweck geschlossenen Ehen mit Nichtigkeitssanktion geahndet werden müssen; andernfalls führte dies dazu, daß § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG weitestgehend unanwendbar würde. Dies kann dem Gesetzgeber schon deshalb nicht als Absicht unterstellt werden, hält er doch auch an der Nichtigkeitssanktion der Namensehe (§ 23 Abs 1 erster Fall EheG) fest, obwohl das öffentliche Interesse an der Verhinderung derartiger Scheinehen wesentlich geringer als im vorliegenden Fall ist.

Der erkennende Senat hält daher die in der E 6 Ob 594/92 vertretene Ansicht, die noch vor der völligen Liberalisierung des Arbeitsmarktes für mit Inländern verheiratete Ausländer ausgesprochen wurde (sog. "Befreiungsscheinehen"), nicht aufrecht. Auch die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder den unbehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, also auch ohne nach Erfüllung der Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben, reicht für die Nichtigerklärung der Ehe aus.

Da in der Klage diese Absicht ausdrücklich behauptet ist, es aber an jeglichen Feststellungen, insbesondere über die Absicht der Beklagten bei der Eheschließung fehlt, hat es bei der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils zu verbleiben und sind die hiezu nötigen Feststellungen zu treffen. Hiebei ist zu beachten, daß im Verfahren über die Nichtigerklärung einer Ehe das Gericht gemäß § 460 Z 4 ZPO alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände von Amts wegen aufzuklären hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Rechtssätze
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