JudikaturJustizRS0052090

RS0052090 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 2010

Eine Ehe ist auch dann gemäß § 23 Abs 1 2. Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen (§ 11 a StbG) der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (unter Ablehnung der Entscheidung 6 Ob 564/92).

Entscheidungen
28