JudikaturJustizRS0056102

RS0056102 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2010

Die durch die StbGNov 1983 nachträglich bewirkte Lücke des § 23 Abs 1 EheG ist durch Analogie zu schließen und die Regelung in folgendem Sinne zu verstehen: "Eine Ehe ist nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, einem Ehegatten ... den Erwerb der Staatsbürgerschaft des anderen zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll".

Entscheidungen
9