JudikaturJustiz8Ob39/22a

8Ob39/22a – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. März 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin G*, vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, infolge Revisionsrekurses der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 22. Oktober 2021 (berichtigt mit Beschluss vom 2. Dezember 2021) zu GZ 3 R 122/21t, 3 R 123/21i, 3 R 124/21m, 3 R 125/21h, 3 R 126/21f, 3 R 127/21b 88, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 22. 10. 2021 (ergänzt durch Beschluss vom 2. 12. 2021) unterbrach das Rekursgericht das Rekursverfahren bis zur Entscheidung über die von der Schuldnerin gestellten Ablehnungsanträge.

[2] Gegen diesen Beschluss wendet sich der Revisionsrekurs der Schuldnerin. Dieser ist zurückzuweisen .

Rechtliche Beurteilung

[3] Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel formelle und materielle Beschwer voraus. Die materielle Beschwer fehlt, wenn der Rechtsmittelwerber kein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat (RIS Justiz RS0041746; RS0043815) und der Entscheidung daher nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme (RS0002495). Die Beschwer muss sowohl im Zeitpunkt der Einlangung des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Entscheidung darüber bestehen. Ist dies nicht der Fall, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770).

[4] Im vorliegenden Fall wendet sich der Revisionsrekurs gegen den Beschluss, mit dem das Rekursverfahren unterbrochen wurde. Dieses wurde aber zwischenzeitig fortgesetzt und liegen auch bereits die Entscheidungen über die Rekurse der Schuldnerin vor. Ein Interesse der Schuldnerin an einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist daher nicht ersichtlich.

[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen (RS0006880).