JudikaturJustiz8Ob37/05g

8Ob37/05g – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Mai 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache der Verlassenschaft nach der am ***** verstorbenen Dorothea G*****, dieser vertreten durch Dr. Michael Buresch, Dr. Ilse Korenjak, Rechtsanwälte in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der 1. Maria Z*****, 2. Christof G*****, 3. Wolfgang G*****, alle vertreten durch MMag. Dr. Michael Michor, Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in Villach, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 10. Februar 2005, GZ 3 R 14/05m 13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Urkundenvorlage der Erstrevisionsrekurswerberin wird zurückgewiesen.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Die Revisionsrekursbeantwortung der Gemeinschuldnerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht begründete die Zurückweisung des von den nunmehrigen Revisionsrekurswerbern erhobenen Rekurses gegen den Konkurseröffnungsbeschluss des Erstgerichtes damit, dass den Rekurswerbern keine Konkursforderungen zustünden; Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung berechtigten ebenso wie die durch § 58 KO ausdrücklich ausgeschlossenen Ansprüche nicht zur Konkursteilnahme und damit auch nicht zur Erhebung eines Rekurses gegen den Konkurseröffnungsbeschluss.

Die Richtigkeit dieser Auffassung bezweifeln die Revisionsrekurswerber nicht (siehe auch SZ XVII/36; ferner Bartsch/Pollak I³ 310). Sie ziehen auch nicht in Zweifel, dass die Rechtsmittelbefugnis hinsichtlich des Konkurseröffnungsbeschlusses grundsätzlich (nur) dem Gemeinschuldner und den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen zukommt (RIS Justiz RS0059461). Sie berufen sich vielmehr darauf, dass ihnen im Zusammenhang mit der bereits erfolgten Geltendmachung der behaupteten Pflichtteilsergänzungsansprüche Verfahrenskosten entstanden seien, die als „Masseforderung", sicherheitshalber aber auch als Konkursforderung angemeldet worden seien.

Allerdings teilen Verfahrenskosten für die Geltendmachung eines Anspruches das rechtliche Schicksal des Hauptanspruches. Die durch die Geltendmachung der Pflichtteilsergänzungsansprüche entstandenen Kosten berechtigen daher ebensowenig wie die Pflichtteilsergänzungsansprüche selbst zur Teilnahme am Konkurs.

Aber auch sonst ist ein rechtliches Interesse der Revisionsrekurswerber an der Bekämpfung des Konkurseröffnungsbeschlusses nicht ersichtlich: Aus der Entscheidung 6 Ob 574/90 (= NZ 1991, 248) ergibt sich nur, dass der Erbe nach der Einantwortung dafür zu sorgen hat, dass die Befriedigung der Gläubiger nach der gesetzlichen Ordnung vor sich gehe und kein Gläubiger unrechtmäßig begünstigt werde.

Die überdies außerhalb der Revisionsrekursfrist vorgelegte Urkunde ist zurückzuweisen. Ihre Berücksichtigung scheitert schon am Grundsatz der „Einmaligkeit" jedes Rechtsmittels.

Die Revisionsrekursbeantwortung der Gemeinschuldnerin ist unzulässig, weil nicht die Entscheidung im Eröffnungsverfahrens, sondern die Rekurslegitimation bezüglich im Eröffnungsverfahren ergangener Beschlüsse Verfahrensgegenstand ist.