Spruch 1.) Dem Revisionsrekurs der Nebenintervenientin wird nicht Folge gegeben. Die Nebenintervenientin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen. 2.) Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück…
Text Begründung: 1.): Zum Revisionsrekurs: Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 19. 1. 2005 wurde über die Verlassenschaft nach der am 24. 4. 2001 verstorbenen Dorothea G*****, der Mutter des Klägers und der Nebenintervenientin, das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. D…
Rechtliche Beurteilung Die Revisionsrekurswerberin vertritt die Auffassung, dass sie als Konkursgläubigerin und „insbesondere als Legatarin und Pflichtteilsberechtigte" von der Rechtskraft des Urteiles des Prüfungsprozesses erfasst werde, weshalb ihr gemäß § 20 ZPO die Stellung einer streitgenössischen Nebenintervenientin…