JudikaturJustizRS0013034

RS0013034 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. April 2013

Bei Einantwortung aufgrund bedingter Erbserklärung hat der Erbe - ebenso wie der Vertreter des Nachlasses zuvor - dafür zu sorgen, dass die Befriedigung der Gläubiger nach der gesetzlichen Ordnung vor sich gehe und kein Gläubiger unrechtsmäßig begünstigt werde. Die gesetzliche Ordnung richtet sich nach den entsprechend anzuwendenden Regeln der Konkursordnung und des Erbrechtes. Soweit es für die Rangordnung im Konkursfall auf die Konkurseröffnung ankäme, tritt an deren Stelle der Tod des Erblassers.

Entscheidungen
11