JudikaturJustizRS0037323

RS0037323 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2015

Auch gegen Urkunden, die vollen Beweis machen, ist der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen und unterliegen insbesondere offenbare Unrichtigkeiten der Protokollaufnahme einer Berichtigung von Amts wegen.

Entscheidungen
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