JudikaturJustiz8Ob310/97i

8Ob310/97i – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rohrer, Dr.Adamovic, Dr.Spenling und Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei St***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Kurt Schneider und Dr.Rudolf Riedl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Alexander Schoeller, Rechtsanwalt, Wien 1, Reischachstraße 3/12A, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma H***** GmbH *****, wegen S 98.205,70 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10.Juli 1997, GZ 3 R 41/97i-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27.Jänner 1997, GZ 25 Cg 222/95b-10, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.014,40 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluß vom 19.5.1995 wurde über das Vermögen der gemeinschuldnerischen GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Die Gemeinschuldnerin hatte mit Mietvertrag vom 17.10.1994 von der Klägerin eine Telefonanlage angemietet. Der Mietvertrag räumte beiden Vertragsteilen eine Kündigungsmöglichkeit zum 30.6. oder 31.12. eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist ein. Die Bestandnehmerin (Gemeinschuldnerin) verzichtete für die Dauer von 10 Kalenderjahren auf die Ausübung ihres Kündigungsrechtes. Die Mieten war vierteljährlich im voraus zu entrichten und betrugen im Jahr 1995 für das Vierteljahr S 53.631,-- (einschließlich USt). Mit Schreiben vom 13.7.1995 erklärte der beklagte Masseverwalter, in den Mietvertrag nicht mehr einzutreten. Außer Streit steht, daß diese Erklärung von den Parteien als Kündigung nach § 23 KO verstanden wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung der Berufungsentscheidung, im Falle der (vorzeitigen) Aufkündigung eines Bestandvertrages über bewegliche Sachen gemäß § 23 KO sei auf vertraglich vereinbarte Kündigungstermine und ein Formgebot (Kündigung nur mit eingeschriebenen Brief) nicht Bedacht zu nehmen; bei beweglichen Bestandgegenständen sei daher - mangels § 560 ZPO vergleichbarer Termine - die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 24 Stunden jederzeit möglich (§ 1116 ABGB), ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO iVm Art XXXII Z 15 der WGN 1997).

Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:

Einer bestimmten Form oder eines bestimmten Wortlautes bedurfte die Kündigungserklärung des Masseverwalters nicht; dies verstieße anderenfalls gegen § 25a KO und bedeutete eine gesetzwidrige Beschränkung des dem Masseverwalter nach § 23 KO zustehenden (außerordentlichen) Kündigungsrechtes.

Die Entscheidung 5 Ob 549/89 (= SZ 62/83 = EvBl 1989/160 = RdW 1989, 270 = WBl 1989, 254) betraf einen Bestandvertrag über eine unbewegliche Sache, der nur gemäß § 560 ZPO gekündigt werden konnte. Dennoch ist aus dieser Entscheidung eher ein Argument gegen den Standpunkt der Revisionswerberin zu gewinnen, weil daraus hervorgeht, daß eine Vereinbarung, durch die die Beendigung des Bestandverhältnisses gegenüber der gesetzlichen Regelung verzögert oder erschwert wird, für den Masseverwalter nicht bindend ist; vertragliche Kündigungstermine sind daher nur soweit zu beachten, als sie die Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt ermöglichen. Da für die Kündigung von Bestandverträgen über bewegliche Sachen im Gesetz keine Kündigungstermine vorgesehen sind, führt die Vereinbarung von derartigen Terminen zu einer Verzögerung der Beendigung durch Aufkündigung. Nach dem Gesetz ist bei Aufkündigung von Bestandverträgen über bewegliche Sachen lediglich die 24-Stundenfrist nach § 1116 ABGB einzuhalten (JBl 1995, 727; Iro, Der Leasingvertrag im Konkurs des Leasingnehmers, RdW 1993, 177 f). Eine Bindung des Masseverwalters an die Vereinbarung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Kündigungstermines für die Kündigung eines Bestandvertrages über eine bewegliche Sache verstieße daher als Beschränkung des Rechtes des Masseverwalters auf vorzeitige Auflösung gegen § 25a KO (SZ 49/109; MietSlg 34.891; SZ 56/78; Rathauscher, Kündigung nach § 23 KO: Einhaltung von Kündigungsterminen? ZIK 1997, 77 ff [80 f]). Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Erklärung des beklagten Masseverwalters, "in den Mietvertrag nicht mehr einzutreten", unbestrittenermaßen von beiden Parteien als Kündigung gewertet wurde. Da nach dem auch für einseitige Willenserklärungen geltenden § 914 ABGB (siehe Rummel in Rummel ABGB I2 § 914 Rz 2) zwar eine vom Wortlaut im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches abweichende Parteiabsicht von dem, der sie behauptet, zu beweisen ist, aber für den Fall ihrer Feststellung der Wortinterpretation vorgeht und die Ermittlung eines davon abweichenden Gehaltes der Willenserklärung im Wege der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung ausschließt (siehe Rummel aaO Rz 4 und 23), kann aus dem Wortlaut der Erklärung nicht gefolgert werden, es handle sich um eine bei einem (durch Übergabe der Bestandsache in Vollzug gesetzten) Bestandvertrag unzulässige Rücktrittsverklärung gemäß § 21 KO (siehe JBl 1995, 727), sondern ist von einer zulässigen Aufkündigung gemäß § 23 KO auszugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Rechtssätze
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