JudikaturJustizRS0017894

RS0017894 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2015

Diese Auslegungsregel gilt auch für einseitige Parteiwillenserklärungen, zB für eine in der Zurücknahme eines Rechtsmittels liegenden privatrechtliche Willenserklärung.

Entscheidungen
15