(1) Soweit Bestimmungen über
1. den spezialisierten Flugbetrieb (SPO) mit Flugzeugen oder Hubschraubern sowie
2. den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb (CAT) mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, der auf demselben Flugplatz/Einsatzort beginnt und endet,
in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014, ABl. Nr. L 123 vom 24.04.2014 S. 1, festgelegt sind, sind diese, soweit in Abs. 2 nicht etwas anderes festgelegt ist, ab dem 21. April 2017 anzuwenden.
(2) Gemäß Art. 10 Abs. 4 und 5 (a) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 wird festgelegt:
1. Erklärungen im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen oder Hubschraubern gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 sind ab dem 21. Oktober 2016 bis längstens 21. April 2017 bei der Austro Control GmbH einzubringen. Anträge auf Genehmigung im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen oder Hubschraubern gemäß Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014, sowie Anträge auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb (CAT) mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, der auf demselben Flugplatz/Einsatzort beginnt und endet, sind ab dem 21. August 2016 bis längstens 21. Oktober 2016 bei der Austro Control GmbH einzubringen. Die Austro Control GmbH hat ab Einlangen dieser Erklärungen bzw. Anträge sämtliche mit dem spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen oder Hubschraubern bzw. dem gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, der auf demselben Flugplatz/Einsatzort beginnt und endet, zusammenhängende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 anzuwenden;
AOCV 2008 · Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008
§ 22 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2008 in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2004 (Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung…
§ 20d Unionsrechtliche Bestimmungen betreffend den spezialisierten Flugbetrieb und Rundflüge
(1) Soweit Bestimmungen über 1. den spezialisierten Flugbetrieb (SPO) mit Flugzeugen oder Hubschraubern sowie 2. den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb (CAT) mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, der auf demselben Flugplatz/Einsatzort beginnt und e…
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