JudikaturJustiz8Ob16/08y

8Ob16/08y – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Februar 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Entschädigungssache der Antragsteller 1. Dr. Helga A*****, 2. Dr. Huda A*****, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Stadtgemeinde K*****, vertreten durch Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Entschädigung nach dem NÖ Raumordnungsgesetz, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 28. August 2007, GZ 22 R 51/07s-182 und vom 1. März 2007, GZ 22 R 3/07g-175, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ob die Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen ist, weil es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens handelt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und hat keine grundsätzliche Bedeutung (RIS-Justiz RS0116535; 1 Ob 47/07d).

Im Hinblick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (RIS-Justiz RS0036784), stellt sich die Beurteilung des Rekursgerichts, der Irrtum über die Länge der Rechtsmittelfrist stelle bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter kein Versehen minderen Grads dar, als zumindest vertretbar dar.

2. Weist das Gericht zweiter Instanz „im Rahmen des Rekursverfahrens" den Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung - wie hier - wegen Verspätung zurück, ist dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar (6 Ob 286/06m). Gemäß § 24 Abs 6 dritter Satz NÖ ROG sind für das gerichtliche Verfahren (bezüglich der Festsetzung einer Entschädigung nach dem NÖ ROG) die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl Nr 20/1970 idF BGBl I Nr 112/2003 sinngemäß anzuwenden. Nach § 48 Abs 3 EisbEG nF ist § 30 EisbEG (nach dessen Abs 3 die Rekursfrist nunmehr vier Wochen beträgt) auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. 12. 2004 bei der Behörde eingelangt ist. Vorher eingelangte Anträge (wozu der hier zu beurteilende zählt) sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Bereits in der Entscheidung 5 Ob 140/07k hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass der ebenso wie im NÖ ROG im VbgRPG enthaltene Verweis auf § 48 Abs 3 EisbEG dazu führe, dass für vor 1. 1. 2005 eingeleitete Verfahren nicht die vierwöchige Rekursfrist des § 30 Abs 1 EisbEG idF des Außerstreitbegleitgesetzes gelte, sondern die frühere vierzehntägige Rekursfrist.

3. Der Senat hat in dem in diesem Verfahren am 11. 5. 2006 ergangenen Aufhebungsbeschluss (8 Ob 34/06t) grundsätzlich dazu Stellung genommen, wie die den Antragstellern nach § 24 Abs 1 NÖ ROG in der anzuwendenden Fassung gebührende Entschädigung zu berechnen ist. Dieser grundsätzlich vorgegebenen Methode folgte das Rekursgericht. Es legte seiner Berechnung lediglich - und insoweit abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung - die tatsächlich zu entschädigenden Grundflächen zugrunde. In dieser Vorgangsweise liegt weder eine Aktenwidrigkeit, noch eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wegen der behaupteten Verletzung der Bindungswirkung: Die Bindungswirkung erstreckt sich nur auf die Berechnungsmethode an sich, nicht aber auf das - eine Tatfrage darstellende - Ausmaß der zu entschädigenden Grundflächen.

Rechtssätze
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