JudikaturJustiz8Ob124/12m

8Ob124/12m – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache der M***** P*****, vertreten durch Mörth Ecker Filzmaier Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, wegen Widerrufs der Restschuldbefreiung, über den „Revisionsrekurs“ der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 7. September 2012, GZ 32 R 69/12k 88, mit dem über Rekurs der Gläubiger 1. H***** H*****, und 2. Dipl. Ing. E***** B*****, beide vertreten durch Dr. Siegfried Legat, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, der Beschluss des Bezirksgerichts Irdning vom 27. Juni 2012, GZ ***** S ***** 83, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 1. 6. 2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Nach Scheitern eines von der Schuldnerin angebotenen Zahlungsplans wurde mit Beschluss vom 27. 8. 2004 (Berichtigungsbeschluss 8. 9. 2004) das Abschöpfungsverfahren eingeleitet und ein Treuhänder bestellt. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses hob das Erstgericht das Schuldenregulierungsverfahren mit Beschluss vom 11. 10. 2004 gemäß § 200 Abs 4 KO auf.

Am 15. 4. 2011 beantragte die Schuldnerin, ihr nach Ablauf der Abtretungserklärung die Restschuld nach § 213 Abs 2 KO zu erlassen; hilfsweise beantragte sie die Aussetzung der Entscheidung über die Restschuldbefreiung für drei Jahre gemäß § 213 Abs 3 KO. Gegen diesen Antrag sprachen sich mehrere Gläubiger aus, weil die Schuldnerin die Mindestquote von 10 % der Forderungen nicht einmal annähernd erreicht habe.

Am 27. 4. 2011 verstarb die Mutter der Schuldnerin, die zwei Kinder, nämlich neben der Schuldnerin auch einen Sohn, hinterließ. Bereits mit Notariatsakt vom 30. 4. 1994 hatte die Mutter der Schuldnerin, die im Gegenzug auf ihre Erb und Pflichtteilsansprüche verzichtete, eine Liegenschaft geschenkt.

Mit Testament vom 5. 10. 2009 setzte die Mutter dennoch die Schuldnerin zur Alleinerbin ein. Zu den Nachlassaktiva gehörte auch eine weitere Liegenschaft. An bestimmten Wohnräumen dieser Liegenschaft räumte die Erblasserin dem Sohn zur Abgeltung seiner Pflichtteilsforderungen das lebenslange Wohnungsrecht ein.

Am 13. 7. 2011 fand die Todfallsaufnahme im Verlassenschaftsverfahren nach der verstorbenen Mutter der Schuldnerin statt. Dabei erfuhr die Schuldnerin erstmals, dass sie von ihrer Mutter mit Testament vom 5. 10. 2009 zur Alleinerbin eingesetzt worden war. Sowohl die Schuldnerin als auch ihr Bruder konnten sich den im Testament vom 5. 10. 2009 formulierten letzten Willen ihrer Mutter nicht erklären und gingen davon aus, dass ein weiteres Testament vorliegen müsse. Der Bruder der Schuldnerin hat immer wieder kundgetan, dass er das Testament vom 5. 10. 2009 anfechten werde.

Am selben Tag, dem 13. 7. 2011, teilte die Schuldnerin dem Konkursgericht mit, dass sie zum Zweck einer Enderledigung und Schuldenbereinigung gegenüber den Gläubigern einen Betrag von 10.000 EUR zur Verfügung stellen könne, dies durch Unterstützung aus ihrem Freundeskreis. Den Erbanfall gab die Schuldnerin weder dem Treuhänder noch dem Erstgericht noch den Insolvenzgläubigern bekannt.

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 25. 10. 2011 wurde das Abschöpfungsverfahren für beendet erklärt und der Schuldnerin unter der Voraussetzung der Zahlung eines Betrags von 10.000 EUR gemäß § 213 Abs 2 KO die Restschuldbefreiung erteilt. Dieser Beschluss erwuchs am 22. 11. 2011 in Rechtskraft.

Am 5. 12. 2011 gab die Schuldnerin im Verlassenschaftsverfahren nach ihrer verstorbenen Mutter die unbedingte Erbantrittserklärung ab. Aufgrund dieser wurde ihr mit Einantwortungsbeschluss vom 19. 12. 2011 die Verlassenschaft zur Gänze eingeantwortet.

Das Erstgericht, das amtswegig vom Umstand Kenntnis erhielt, dass die Schuldnerin Eigentümerin einer ihr von der Mutter vererbten Liegenschaft wurde, setzte davon sämtliche Gläubiger in Kenntnis. Mit den am 12. 3. 2012 bzw 22. 3. 2012 beim Erstgericht eingelangten Anträgen beantragten die im Kopf genannten Gläubiger (die Rekurswerber) sowie eine weitere Gläubigerin den Widerruf der Restschuldbefreiung gemäß § 216 KO. Die Schuldnerin habe spätestens am 13. 7. 2011 Kenntnis über ihr Erbrecht gehabt. Sie habe es jedoch verabsäumt, das im Erbweg erworbene Vermögen an die Gläubiger herauszugeben und damit ihre Obliegenheiten vorsätzlich verletzt.

Die Schuldnerin sprach sich gegen diesen Antrag mit dem wesentlichen Vorbringen aus, dass ein Vermögenserwerb erst nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens stattgefunden habe und überdies höchst zweifelhaft gewesen sei, ob sie die Erbschaft überhaupt antreten werde, sodass ihr keine Obliegenheitsverletzung gemäß § 210 Abs 1 Z 2 KO vorzuwerfen sei.

Das Erstgericht wies die Anträge der Gläubiger ab. Voraussetzung für den Widerruf einer Restschuldbefreiung sei, dass sich nachträglich gemäß § 216 Abs 1 KO herausstelle, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger erheblich beeinträchtigt habe. Gemäß § 210 Abs 1 Z 2 KO obliege es dem Schuldner, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch unentgeltliche Zuwendungen erwirbt, herauszugeben. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die Schuldnerin, die schon eine Liegenschaft von der Mutter geschenkt erhalten und einen Erbverzicht abgegeben habe, sei stets davon ausgegangen, dass ihr Bruder nach dem Tod ihrer Mutter die zweite Liegenschaft erben werde. Sie habe den Antrag auf Restschuldbefreiung noch vor dem Tod ihrer Mutter eingebracht und sei wie auch ihr Bruder selbst nach Kenntnis des Testaments der Mutter vom 5. 10. 2009 davon ausgegangen, dass noch ein weiteres Testament vorliegen müsse und der Bruder das Testament vom 5. 10. 2009 anfechten werde. Für die Schuldnerin sei am 13. 7. 2011 daher gar nicht klar gewesen, ob sie überhaupt erben werde. § 210 Abs 1 Z 2 KO sei auch nicht zu entnehmen, ab wann ein Schuldner verpflichtet sei, bei Kenntnis des Ablebens etwa von nahen Angehörigen diesen Umstand den Gläubigern oder dem Insolvenzgericht bekanntzugeben. Auch fehle es an einer Beeinträchtigung der Gläubiger, weil dem Bruder ein lebenslängliches Wohnungsrecht auf der vererbten Liegenschaft eingeräumt worden sei und auch sonst keine wesentlichen Nachlassaktiva vorhanden seien.

Das Rekursgericht gab dem von den Rekurswerbern gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs Folge. Es hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die in § 210 KO angeführten Obliegenheiten bezweckten die Wahrung der Interessen der Gläubiger und die Erreichung einer möglichst hohen Zahlungsquote für diese. Diese Obliegenheiten träfen den Schuldner nur während der ursprünglichen oder verlängerten Laufzeit der Abtretungserklärung. Gemäß § 210 Abs 1 Z 2 KO obliege es dem Schuldner, Vermögen, dass er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch unentgeltliche Zuwendung während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung erwerbe, herauszugeben. Diese Pflicht umfasse auch die Pflicht, den Erwerb eines solchen Vermögens zu melden.

Das subjektive Erbrecht entstehe erst mit dem Erbanfall, daher in der Regel mit dem Tod des Erblassers. Vor diesem Zeitpunkt bestehe nicht einmal ein Anwartschaftsrecht. Die Universalsukzession trete erst mit Rechtskraft der Einantwortung ein. Erst in diesem Zeitpunkt gingen sämtliche zum Todeszeitpunkt vorhandenen Rechte auf den Erben über und erhalte dieser die volle Herrschaft über den Nachlass. Vorher habe der Erbe zwar das Recht auf den Nachlass, nicht aber Rechte an einzelnen Nachlasssachen. Aus § 1278 ABGB ergebe sich jedoch, dass bereits eine bloß angefallene Erbschaft (Erbrecht) veräußert werden könne. Zwischen dem Zeitpunkt des Erbanfalls und der Einantwortung stelle das Erbrecht daher für den Erben ein vermögenswertes Recht dar und sei damit ein Teil seines Vermögens, über den er unbeschränkt verfügen könne. Die Schuldnerin sei daher hier bereits gemäß § 210 Abs 1 Z 2 erster Fall KO zur Meldung ihres Erbrechts verpflichtet gewesen. Eines Rückgriffs auf den in § 210 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO genannten Tatbestand eines „künftigen Erbrechts“ bedürfe es nicht.

Stehe wie hier die Obliegenheitsverletzung fest, sei gemäß § 216 KO weiters zu prüfen, ob die Schuldnerin vorsätzlich gehandelt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt habe. Dafür fehlten im konkreten Fall noch Feststellungen, insbesondere zum Wert der Liegenschaft und allfälliger abtrennbarer Teile derselben. Insbesondere gehörten zum Gutsbestand der Liegenschaft mehrere Grundstücke, die allenfalls gesondert verwertet werden könnten. Aus dem bloßen Umstand, dass dem Bruder der Schuldnerin ein lebenslängliches Wohnungsrecht eingeräumt worden sei, ergebe sich daher noch nicht von vornherein die vom Erstgericht angenommene fehlende Verwertungsmöglichkeit der Liegenschaft. Zwar hätte eine Verwertung des Erbrechts durch den Treuhänder nur bis zum Ablauf der Abtretungserklärung erfolgen können, dies ändere jedoch nichts an der Verletzung der Obliegenheiten nach § 210 Abs 1 Z 2 KO durch die Schuldnerin, die durch ihr Vorgehen von Haus aus jeglichen Verwertungsversuch zunichte gemacht habe.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Gegenstands 5.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob § 210 Abs 1 Z 2 KO auch die Herausgabe des erbrechtlichen Anspruchs erfasse, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der unrichtig als „Revisionsrekurs“ bezeichnete Rekurs (§ 527 Abs 2 ZPO) der Schuldnerin. Der Rekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.

1. Das Abschöpfungsverfahren wurde vor dem 30. 6. 2010 eröffnet, sodass gemäß § 273 Abs 1 IO mit den in § 273 Abs 8 IO genannten Ausnahmen (verfahrensrechtliche Bestimmungen) die Bestimmungen der KO anzuwenden sind. Die hier relevanten Bestimmungen der §§ 210, 216 KO wurden im Wesentlichen unverändert in die IO übernommen.

2. Gemäß § 216 Abs 1 KO hat das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat. Durch diese Bestimmung werden jene Fälle erfasst, in denen sich erst nachträglich herausstellt, dass der Schuldner Verfehlungen gesetzt hat, die ihn der Restschuldbefreiung unwürdig erscheinen lassen. Allerdings kann die rechtskräftige Entscheidung nur ausnahmsweise aus triftigen Gründen beseitigt werden. Die Obliegenheitsverletzung muss vorsätzlich begangen worden sein. Außerdem muss die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt worden sein ( G. Kodek , Privatkonkurs Rz 724 f; 1218 BlgNR 18. GP 36). Im Ausschussbericht ist zu § 216 KO ausgeführt, dass die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung bei entsprechender Kräfteanspannung des Schuldners zwar mit Nachdruck zu begrüßen sei, dass aber die Instrumente des Entwurfs zur Verhinderung von Missbräuchen strikt zu handhaben sein werden (AB 1330 BlgNR 18. GP 4).

Der Antrag kann gemäß § 216 Abs 2 KO nur innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt werden. Er ist gemäß § 216 Abs 2 KO abzuweisen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die vom antragstellenden Gläubiger zu bescheinigenden ( G. Kodek aaO Rz 730) Voraussetzungen des § 216 Abs 1 KO vorliegen und was hier nicht strittig ist dass der Gläubiger bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung keine Kenntnis von ihnen hatte.

Zutreffend hat das Rekursgericht daher zunächst geprüft, ob die Schuldnerin eine Obliegenheit (§ 210 KO) verletzt hat. Bejahendenfalls ist in einem weiteren Schritt zu beurteilen, ob diese Obliegenheitsverletzung iSd § 216 Abs 1 KO vorsätzlich begangen wurde und ob durch sie die Interessen der Gläubiger erheblich beeinträchtigt wurden.

3.1 Gemäß § 210 Abs 1 Z 2 erster Fall KO obliegt es dem Schuldner, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen erwirbt, herauszugeben. In diesem Fall wäre es unbillig, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu gewähren, ohne dass er dieses Vermögen antasten muss (1218 BlgNR 18. GP, abgedruckt bei Feil aaO § 210 Rz 1). Die Regelung des § 210 KO über die den Schuldner treffenden Obliegenheiten ist ein Kernstück der Bestimmungen über das Abschöpfungsverfahren. Die Restschuldbefreiung soll von erheblichen Eigenleistungen des Schuldners abhängen, der sie nur dann erlangen kann, wenn er im Verfahren konstruktiv mitwirkt und auch während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens durch sein „Wohlverhalten“ die Interessen der Gläubiger achtet ( G. Kodek aaO Rz 621; Mohr in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 210 KO Rz 1). Schon vor diesem Hintergrund ist die von der Rekurswerberin auch nicht in Frage gestellte Rechtsansicht des Rekursgerichts zutreffend, dass die in § 210 Abs 1 Z 2 erster Fall KO normierte Pflicht zur Herausgabe eines von Todes wegen erworbenen Vermögens auch die Pflicht umfasst, solches Vermögen bekannt zu geben ( Mohr aaO § 210 Rz 5), weil gerade dadurch die Interessen der Gläubiger gewahrt werden. Die Pflicht zur Bekanntgabe ergibt sich überdies aus § 210 Abs 1 Z 4 KO (8 Ob 43/07t), wonach der Schuldner kein von § 210 Abs 1 Z 2 KO erfasstes Vermögen verheimlichen darf ( G. Kodek aaO Rz 631).

3.2 Das Rekursgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hier ein Vermögenswert angefallen ist. Gestützt auf § 1278 ABGB gelangt es zutreffend zu dem Ergebnis, dass bereits eine bloß angefallene Erbschaft veräußert werden kann (Erbschaftskauf), sodass das zwischen dem Zeitpunkt des Erbanfalls und der Einantwortung bestehende Erbrecht für den Erben ein vermögenswertes Recht darstellt. Beim Erbschaftskauf gemäß § 1278 ABGB geht es um die entgeltliche Veräußerung des Erbrechts (§ 532 ABGB) zwischen Erbanfall und Einantwortung ( Karner in KBB³ §§ 1278 - 1281 Rz 1). Dass dieses Rechtsgeschäft nach der Systematik des ABGB ein Glücksvertrag ist, ändert entgegen der Rechtsansicht der Rekurswerberin nichts daran, dass das Erbrecht als solches veräußerbar (und vererbbar, §§ 537, 809 ABGB) ist und damit ein vermögenswertes Gut darstellt, über das der Erbe mit dem Erbanfall und damit in der Regel (vgl § 703 ABGB) mit dem Tod des Erblassers (1 Ob 630/94; 7 Ob 8/04h; Apathy in KBB³ § 536 Rz 1 ua) unbeschränkt verfügen kann (RIS Justiz RS0012252; 1 Ob 2/99x; Binder in Schwimann ³ § 1278 ua Rz 1). Auf die weitere Behauptung der Rekurswerberin, sie sei wie ihr Bruder vom Testament der Mutter vom 5. 10. 2009 überrascht gewesen, ihr Bruder habe auch beabsichtigt, es anzufechten, sodass ihr Erbrecht zweifelhaft oder anfechtbar gewesen sei, kommt es nicht an, weil dieser Umstand einer Verwertung des Erbrechts (Erbschaftskauf) nicht entgegensteht (3 Ob 415/57 = SZ 30/64; Karner in KBB³ §§ 1278 bis 1281 Rz 1 mwN).

3.3 Das Rekursgericht hat daher zutreffend ausgeführt, dass die Schuldnerin spätestens ab dem 13. 7. 2011, als sie Kenntnis über das Testament vom 5. 10. 2009 und insbesondere über den Umstand der ihr darin vererbten Liegenschaft der verstorbenen Mutter erlangt hatte, in der Lage und auch verpflichtet gewesen wäre, bereits das entstandene Erbrecht dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder bekanntzugeben (§ 210 Abs 1 Z 2 iVm Z 4 KO, G. Kodek aaO Rz 627 FN 327; in diesem Sinn auch Buchegger in Feldbauer/Stiegler , Krisenmanagement [1994] 171; ohne Begründung gegenteilig Mohr aaO § 210 KO Rz 7). Damit hätte das Konkursgericht diesen Vermögenswert auf dessen Höhe es dafür nicht ankommt entweder durch die bereits vom Rekursgericht genannte Möglichkeit der Verwertung des Erbrechts durch den Treuhänder (vgl § 203 KO), oder auch in anderer Weise, wie etwa der Auflage einer allenfalls höheren Abschlagszahlung als Voraussetzung einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 213 Abs 2 KO, berücksichtigen können. Da die Schuldnerin am 13. 7. 2011 dem Konkursgericht aber lediglich mitgeteilt hat, einen Einmalbetrag von 10.000 EUR leisten zu können, ist das Rekursgericht zutreffend von einer Obliegenheitsverletzung der Schuldnerin gemäß § 210 Abs 1 Z 2 KO ausgegangen.

4. Ausgehend von seiner zutreffenden Rechtsansicht hat das Rekursgericht die Tatsachengrundlage für die Beurteilung der weiteren Fragen, ob die Schuldnerin eine vorsätzliche Verletzung dieser Obliegenheit zu verantworten hat und ob dadurch die Interessen der Gläubiger erheblich beeinträchtigt sind, für nicht ausreichend und das Verfahren daher für ergänzungsbedürftig gehalten. Dem kann der Oberste Gerichtshof, der auch im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss gemäß § 527 Abs 2 ZPO nicht Tatsacheninstanz ist (5 Ob 74/91 ua; Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 527 Rz 2; § 519 Rz 107) nicht entgegentreten, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen der Rekurswerberin nicht weiter einzugehen ist.

Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.