Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.…
Text Begründung: Mit Beschluss vom 1. 6. 2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Nach Scheitern eines von der Schuldnerin angebotenen Zahlungsplans wurde mit Beschluss vom 27. 8. 2004 (Berichtigungsbeschluss 8. 9. 2004) das Abschöpfungsverfahren eingeleite…
Rechtliche Beurteilung Gegen diesen Beschluss richtet sich der unrichtig als „Revisionsrekurs“ bezeichnete Rekurs (§ 527 Abs 2 ZPO) der Schuldnerin. Der Rekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt. 1. Das Abschöpfungsverfahren wurde vor dem 30. 6. 2010 eröffnet, sodass g…