JudikaturJustizRS0012252

RS0012252 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 2014

Das Erbrecht wird schon vor Einantwortung der Verlassenschaft, mit welchem Zeitpunkt nach herrschender Auffassung der Eigentumserwerb des Erben eintritt, ein für den Erben vermögenswertes Recht und damit Teil seines Vermögens, über das er unbeschränkt, auch durch Schenkung, verfügen kann.

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