JudikaturJustiz8Ob117/14k

8Ob117/14k – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. November 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ. Prof. DI V***** G*****, vertreten durch die Eger/Gründl Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. T***** K*****, vertreten durch Angerer Hochfellner Pontasch, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 44.280 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz vom 6. August 2014, GZ 4 R 103/14w 29, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. April 2014, GZ 70 Cg 71/12d 24, im Umfang der Abweisung von 36.960 EUR sA bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.962,90 EUR (darin enthalten 326,85 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Beklagte schloss mit dem Kläger im Juni 2003 einen Architektenwerkvertrag über die Errichtung eines Wohnhauses. Der Kläger wurde mit der Planung, mit Büroleistungen sowie mit der örtlichen Bauaufsicht betraut. Der Architektenwerkvertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen: „Die Tätigkeit des Architekten endet grundsätzlich mit der Übergabe seiner Schlusshonorarnote. Weitere Leistungen des Architekten etwa zur Feststellung oder zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen und zur Überwachung der Gewährleistungsarbeiten sind gesondert zu vergüten.“

Am 21. 9. 2008 schloss der Kläger mit einer GmbH einen Sacheinlagenvertrag, mit dem er sein Architekturbüro als Einzelunternehmen zu dessen Fortführung auf der Grundlage der Einbringungsbilanz vom 31. 12. 2007 mit allen Aktiven und Passiven mit dem Stichtag dieser Bilanz in die GmbH einbrachte. Die Vertragsteile vereinbarten den Übergang aller unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse auf der Grundlage des § 38 UGB. Zudem zedierte der Kläger als einbringender Gesellschafter seine Forderungen aus allen unternehmensbezogenen Rechtsverhältnissen an die übernehmende Gesellschaft. Mit dem Stichtag der Einbringungsbilanz sollte das Architekturbüro als Einzelunternehmen als auf die GmbH übergegangen gelten.

Der Kläger begehrte die Zahlung von 44.280 EUR sA. Das Bauwerk sei im Jahr 2007 vom Beklagten übernommen worden. Nach dieser Übernahme hätten sich Mängel gezeigt, deren Behebung in die Gewährleistungspflicht der beauftragten Unternehmen gefallen sei. Die Beaufsichtigung der Mängelbehebung sei vom Beklagten gesondert beauftragt worden. Die der Klage zugrunde liegenden Rechnungen resultierten aus diesen Leistungen. Zudem habe er Planungsleistungen im Zusammenhang mit Einrichtungsgegenständen erbracht. Mit der Klage würden nur solche Leistungen begehrt, die nicht in die GmbH eingebracht worden seien. Die vom Beklagten eingewendeten Gegenforderungen seien verjährt.

Der Beklagte entgegnete, dass sich nach der Übernahme des Wohnhauses im Sommer 2007 wesentliche Baumängel herausgestellt hätten. Der Kläger habe aus dem Architektenwerkvertrag und der übernommenen örtlichen Bauaufsicht für diese Mängel einzustehen. Zur Beaufsichtigung der Mängelbehebung habe er dem Kläger keinen Auftrag erteilt. Außerdem habe der Kläger seine Architektenleistungen grob mangelhaft erbracht. Hätte er die Bauaufsicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgeübt, so wären alle Baumängel zum Zeitpunkt der Übernahme nicht mehr vorhanden gewesen. Mit Schriftsatz vom 8. 1. 2013 erhob der Beklagte den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation. Der Kläger habe mit notariellem Sacheinlagevertrag vom 21. 9. 2008 das ihm gehörende Architekturbüro als Einzelunternehmen auf der Grundlage der Einbringungsbilanz vom 31. 12. 2007 mit allen Aktiven und Passiven zu diesem Stichtag in die GmbH eingebracht. Schließlich hielt der Beklagte der Klagsforderung mehrere Gegenforderungen aus einem Mehraufwand, aus Vertragserrichtungs- und Abwicklungskosten sowie aus dem Titel des Schadenersatzes wegen fehlender Benützbarkeit von Pool, Sonnenterrasse und Archivraum entgegen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Die zugrunde liegenden Leistungen seien zu einem Zeitpunkt erbracht worden, als das Einzelunternehmen des Klägers aufgrund der Einbringung in die GmbH nicht mehr bestanden habe. Aus diesem Grund sei für die Forderungen nur mehr die GmbH aktiv klagslegitimiert. Der Kläger habe auch gar nicht behauptet, dass er gemäß § 18 Abs 5 GmbHG zur Vermeidung eines unwirksamen Insichgeschäfts eine unbedenkliche Urkunde über das Herausnehmen einzelner Geschäftsbereiche erstellt habe.

Das Berufungsgericht bestätigte in Form eines Teilurteils die abweisende Entscheidung des Erstgerichts im Umfang von 36.960 EUR sA. Im Übrigen, also im Umfang der Abweisung von 7.320 EUR sA, hob es das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Nach § 38 Abs 1 Satz 1 UGB gingen die Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs auf den Erwerber über. Im Sacheinlagenvertrag hätten die Vertragspartner nicht nur den Übergang aller bis zum Stichtag der Einbringungsbilanz (31. 12. 2007) entstandenen Rechtsverhältnisse auf die GmbH vereinbart. Vielmehr komme darin der Vertragswille zum Ausdruck, auch alle ab 1. 1. 2008 (bis zur tatsächlichen Vermögensübertragung am Tag der Anmeldung beim Firmenbuchgericht) entstandenen Rechtsverhältnisse des Klägers als Einzelunternehmen auf die GmbH zu übertragen. Die der Klage zugrunde liegenden Ansprüche aus der Überwachung der Gewährleistungsarbeiten stellten zwar nach dem Architektenwerkvertrag gesondert zu vergütende Zusatzleistungen dar. Es handle sich aber um Zusatzleistungen im Rahmen dieses Vertrags bzw um Folgeansprüche aus diesem Vertrag, die mit der in diesem Vertrag beauftragten einheitlichen Gesamtleistung für das Bauvorhaben des Beklagten eng verknüpft seien und eine besondere Nahebeziehung zu den ursprünglich vereinbarten Architektenleistungen aufwiesen. Aus diesem Grund könne nicht von selbstständigen Werkverträgen ausgegangen werden. Die Forderungen aus den Planungsleistungen für Einrichtungsgegenstände wiesen hingegen mit der ursprünglich vereinbarten Architektenleistung keine derartige Nahebeziehung auf. Diese Forderungen seien daher nicht als Folgeansprüche aus dem Architektenwerkvertrag zu beurteilen. Die Aktivlegitimation für diese Forderungen könne noch nicht beurteilt werden. Diese Beurteilung werde davon abhängen, ob diese Forderungen zeitlich vor dem vereinbarten Übergang der Rechtsverhältnisse, also dem Tag der Anmeldung des Sacheinlagenvertrags beim Firmenbuchgericht, entstanden seien. Die ordentliche Revision hinsichtlich des Teilurteils und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses seien zulässig, weil zur Frage, ob und welche Folgeansprüche aus abgewickelten Zielschuldverhältnissen gemäß § 38 UGB auf den Erwerber übergingen, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen das bestätigende Teilurteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers, die auf eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen in diesem Umfang abzielt.

Mit seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Beklagte, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Aufzeigens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

1. Die Revision des Klägers richtet sich (zutreffend) nur gegen das abweisende Teilurteil des Berufungsgerichts. Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, hinsichtlich dessen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof (ebenfalls) für zulässig erklärt wurde, blieb unbekämpft.

Trotz Zulässigerklärung der Revision durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Macht er hingegen nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen.

2.1 Das Revisionsverfahren bezieht sich nur auf die geltend gemachten Forderungen, die aus der (behaupteten) Beaufsichtigung der Mängelbehebungsarbeiten durch den Kläger resultieren. Diese Forderungen beurteilt das Berufungsgericht als gesondert zu vergütende Zusatzleistungen im Rahmen des Architektenwerkvertrags aus dem Jahr 2003. In dieser Hinsicht könne nicht von selbstständigen Werkverträgen ausgegangen werden. Dementsprechend beurteilt das Berufungsgericht diese Zusatzleistungen als Teil der mit dem Architektenwerkvertrag beauftragten einheitlichen Gesamtleistung.

Ausgehend von den Feststellungen wurden die zugrunde liegenden Leistungen in den Jahren 2008 und 2009 erbracht. Die Rechnungen datieren aus Oktober und November 2009. Wann diese Leistungen vereinbart wurden, steht nicht fest. Das Berufungsgericht geht mit dem Beklagten in dieser Hinsicht davon aus, dass dies schon vor 31. 12. 2007 erfolgt sein müsse.

2.2 Unstrittig ist, dass die Übernahme des Wohnhauses durch den Beklagten im Jahr 2007 erfolgte, weiters dass sich nach der Vereinbarung und dem Prozessstandpunkt beider Parteien die Einbringung des Einzelunternehmens des Klägers als Sacheinlage in die GmbH und der Umfang der dafür maßgebenden Einzelrechtsnachfolge (vgl RIS Justiz RS0049501; RS0108514) nach § 38 UGB richtet, dass die Forderungen im Rahmen des Architektenwerkvertrags auf die GmbH übergegangen sind, dass die zugrunde liegenden Leistungen iSd § 344 UGB unternehmensbezogen sind (vgl dazu 8 Ob 72/14t), und schließlich dass die im Sacheinlagenvertrag vorgesehene (gesonderte) Globalzession der (bestehenden) Forderungen aus allen unternehmensbezogenen Rechtsverhältnissen zulässig und wirksam ist (vgl RIS Justiz RS0032519; 7 Ob 256/08k).

3.1 Die vom Kläger zitierte Entscheidung 10 Ob 12/14h betrifft die Verjährung und damit im Zusammenhang die Frage der Fälligkeit eines Architektenhonorars, das mit Teilrechnungen abgerechnet wurde (§ 1170 ABGB). Zu den vereinbarten Zusatzleistungen, die nicht vom Pauschalhonorar umfasst und daher gesondert zu vergüten waren, hielt der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung fest:

„Die Zusatzleistungen wurden im Rahmen des Architektenwerkvertrags erbracht. Sie waren sehr eng mit der im Architektenwerkvertrag beauftragten einheitlichen Gesamtleistung verknüpft und stellen keinen selbstständigen wirtschaftlichen Wert dar. [...] Angesichts dieser besonderen engen Nahebeziehung zwischen dem ursprünglich vereinbarten Werk und dieser später beauftragten Zusatzleistungen kann nach dem Parteiwillen und der Übung des redlichen Verkehrs nicht vom Vorliegen selbstständiger Teilleistungen, die einer gesonderten Verjährungsfrist unterliegen, ausgegangen werden. Bei den Zusatzleistungen handelt es sich auch nicht um selbstständige Werkverträge oder auch nur um Abteilungen des ursprünglichen Werks iSd § 1170 Satz 2 ABGB, für welche das Gesetz die Möglichkeit einer gesonderten Fälligkeit und somit Verjährung vorsieht.“

3.2 Auch wenn der Anlassfall nicht die Frage der Fälligkeit von Zusatzleistungen betrifft, lässt sich aus der zitierten Entscheidung doch ableiten, dass Zusatzleistungen, die gesondert zu honorieren sind, aber auf Basis oder zumindest im Rahmen des ursprünglichen Werkvertrags erbracht werden, nicht selbstständige Teilleistungen oder selbstständige (besser: eigenständige) Werkverträge, sondern Teil der ursprünglichen einheitlichen Gesamtleistung sind.

3.3 Der Kläger bestreitet nur die vom Berufungsgericht angenommene enge Verknüpfung zwischen den zugrunde liegenden Zusatzleistungen und dem Architektenwerkvertrag aus dem Jahr 2003. Dazu führt er aus, dass die zugrunde liegenden Leistungen nach Beendigung des Architektenwerkvertrags gesondert beauftragt worden und wirtschaftlich (gemeint wohl auch rechtlich) unabhängig vom Architektenwerkvertrag seien.

Damit zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Frage des Bestehens einer besonders engen Nahebeziehung im Sinn einer engen inhaltlichen Verknüpfung zwischen dem ursprünglich vereinbarten Werk und später vereinbarten (beauftragten bzw abgerufenen) Zusatzleistungen bestimmt sich nach der Vertragsauslegung, die typisch den Einzelfall betrifft und im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage begründet.

Ein von der Vertragsurkunde abweichender übereinstimmender Parteiwille steht im Anlassfall nicht fest. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die zugrunde liegenden Zusatzleistungen als Teil der einheitlichen Gesamtleistung im Rahmen des Architektenwerkvertrags anzusehen seien, erweist sich als nicht korrekturbedürftig.

Nach dem Inhalt des Architektenwerkvertrags aus dem Jahr 2003 war die Tätigkeit des Architekten nur grundsätzlich mit der Übergabe der Schlusshonorarnote beendet. Dazu wurde im Vertrag ausdrücklich festgehalten, dass die hier fraglichen weiteren Leistungen zur Überwachung der Gewährleistungsarbeiten gesondert zu honorieren sind. Ausgehend von dieser Vertragslage wäre sogar der Schluss gerechtfertigt, dass diese Zusatzleistungen schon im Architektenwerkvertrag vereinbart wurden und daher auf Basis dieses Vertrags abgerufen und erbracht wurden. Damit resultieren diese Zusatzleistungen bereits unmittelbar aus dem ursprünglichen Architektenwerkvertrag.

4. Weitere Rechtsfragen, insbesondere relevante Überlegungen im Zusammenhang mit § 38 UGB, werden in der Revision des Klägers nicht angesprochen. Dazu wird angemerkt, dass nach der erwähnten Bestimmung bei der Unternehmensübertragung sämtliche unternehmensbezogene, nicht höchstpersönliche Rechtsverhältnisse, damit auch alle Vertragsverhältnisse, des Veräußerers übertragen werden. Darunter fallen auch Folgeansprüche aus bereits erfüllten (abgewickelten) Geschäften (Anfechtung wegen Willensmängeln; Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche). Die von einem Unternehmer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte gelten dabei iSd § 344 UGB im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörend ( Fuchs/Schuhmacher in Straube, UBG 4 § 38 Rz 30 f). Für die Unternehmensübertragung und Übertragung der Rechtsverhältnisse wird von den Vertragsparteien zumeist ein Stichtag festgelegt (siehe dazu näher Fuchs/Schuhmacher, aaO, Rz 47 f). Bei Vertragsverhältnissen kommt es für die Wirksamkeit der Übertragung auf die Ausübung des Widerspruchsrechts durch die jeweiligen Vertragspartner an. Für den Fall eines wirksamen Widerspruchs besteht das Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer fort (§ 38 Abs 2 Satz 3 UGB). In diesem Fall wird der Parteiwille von Veräußerer und Erwerber regelmäßig darauf gerichtet sein, dass die Geschäfte auf Rechnung des Erwerbers abgewickelt werden (vgl dazu Fuchs/Schuhmacher aaO, Rz 66).

Ein Unternehmensübergang nach § 38 UGB bezieht sich demnach mangels gegenteiliger Abrede auf die zum maßgebenden Stichtag bestehenden unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse. Bei Vertragsverhältnissen ist auf das Widerspruchsrecht des jeweiligen Vertragspartners Bedacht zu nehmen. Für Vertragsabschlüsse (zeitlich) nach dem maßgebenden Stichtag hinsichtlich der Übertragung der Rechtsverhältnisse kommt es für die rechtliche Zuordnung darauf an, von welchem Rechtssubjekt, also in welchem Namen, das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde. Die Frage, auf welche Rechnung das Geschäft abgewickelt werden soll, ist davon zu unterscheiden (siehe dazu Pkt 6 im Sacheinlagenvertrag).

Die im Sacheinlagenvertrag (zusätzlich) vorgesehene (gesonderte) Globalzession ist vom Übergang des gesamten Vertragsverhältnisses zu unterscheiden. Eine (Global-)Zession führt nur zum Übergang der (wirksam) zedierten Forderungen. In dieser Hinsicht wäre zu klären, ob sich die Globalzession nach der Vertragslage auch auf künftige Forderungen bezieht und eine solche Zession wirksam ist.

5. Da es dem Kläger insgesamt nicht gelungen ist, mit seinen Ausführungen eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, war die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.