JudikaturJustiz7Ob539/78

7Ob539/78 – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. April 1978

Kopf

SZ 51/42

Spruch

Wer einen geschuldeten Betrag gemäß § 1425 ABGB bei Gericht hinterlegt, muß die Gläubiger, zu deren Gunsten die Hinterlegung erfolgt, bestimmt und möglichst genau bezeichnen. Mängel des Erlags werden nur durch eine so vollständige nachträgliche Unterrichtung des Gläubigers geheilt, daß es nur noch an ihm liegt, seine Rechte am Erlag rechtzeitig wahrzunehmen

Rechtmäßig ist nur der Erlag des vollen geschuldeten Betrages; ein unberechtigter Abzug von Kosten hindert die Schuldtilgung

Die subsidiäre Verrechnung nach § 1416 ABGB findet nur bei Personengleichheit Anwendung, also schon dann nicht, wenn nicht sicher ist, ob es sich um Leistungen verschiedener Schuldner handelt

OGH 6. April 1978, 7 Ob 539/78 (OLG Innsbruck, 5 R 269/77; LG Innsbruck, 9 Cg 622/75)

Text

Der Verkauf einer aus Grundstücksteilen des Beklagten und seines Nachbarn Johann K zu bildenden Liegenschaft an die V-Gesellschaft m. b. H. fand nicht die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Da der Beklagte den Kaufpreis aus der Hand der Klägerin schon erhalten hatte, vereinbarte er mit dem nächsten Käufer den treuhändigen Erlag des gleich hohen neuen Kaufpreises beim Notar Dr. E. Die Klägerin begehrte nun die Rückzahlung des ganzen Kaufpreises von 161 400 S mit der Behauptung, daß sie dem Beklagten für den Fall der Nichtverschaffung des Eigentums nur ein Darlehen gewährt und daß es sich um eine Aufwendung aus ihrem Privatvermögen gehandelt habe. Nach Einleitung dieses Rechtsstreites erlegte Dr. E am 20. Jänner 1976 im Auftrag des Beklagten den im Revisionsverfahren strittigen Teilbetrag von 158 285.69 S gemäß § 1425 ABGB zu Gericht. Die Klägerin bestreitet die schuldbefreiende Wirkung dieses Erlags.

Der Erstrichter wies mit Teilurteil das Klagebegehren im Umfang des Gerichtserlags ab, ohne auf die Frage einzugehen, wem der Rückforderungsanspruch nach materiellem Recht zusteht. Er stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus fest:

Im Eingang des Erlagsantrages vom 23. Dezember 1975 wird der gerichtliche Erlag als ein solcher des nunmehrigen Beklagten und des Johann K zugunsten der V-Gesellschaft m. b. H. bezeichnet. Nach dem weiteren Vorbringen des Antrags sei es zum Verkauf des Grundstücks an diese Gesellschaft und sodann wegen Nichtgenehmigung des Vertrages durch die Grundverkehrsbehörde zum Weiterverkauf an Alois B gekommen. Unter den Gesellschaftern der V-Gesellschaft m. b, H."bzw. der Prokuristin", Frau Gerda B (das ist die nunmehrige Klägerin),"in H" behänge beim Landesgericht I ein Rechtsstreit über die Erstattung des Kaufpreises. Frau B behaupte, daß der seinerzeitige Kaufpreis nicht von der Gesellschaft, sondern von ihr persönlich gezahlt worden und daher an sie zu erstatten sei. Die Verkäufer hätten durch ihren Anwalt den einschreitenden Notar ersucht, den bei ihm treuhändig erlegten Betrag abzüglich seiner Kosten und der Verwahrgebühren bei Gericht zu hinterlegen. Mit Verwahrauftrag vom 3. Feber 1976, 1 Nc 1/76-4, nahm das Bezirksgericht R den Erlag an und sprach aus, Erlagsgegner sei (nur) die V-Gesellschaft m. b. H. Das Erlagsgericht stellte diesen Beschluß nur an den Notar Dr. E und an die V-Gesellschaft m. b. H. zu. In der Folge erhielt jedoch auch die Klägerin "Kenntnis von der Hinterlegung" durch die im Beisein der Parteien erfolgte Aussage des Notars in der Beweistagsatzung dieses Verfahrens vom 29. Jänner 1976 und durch Zustellung einer Gleichschrift des Schriftsatzes des Beklagten vom 10. Feber 1976, mit dem der Beklagte "Mitteilung vom Erlag" machte. Die Zeugenaussage des Notars lautete im maßgebenden Punkt wie folgt: "Der Betrag von 158 580.69 S (richtig: 158 285.69 S) wurde von mir zwischenzeitig über Auftrag des Beklagten nach § 1425 ABGB beim Bezirksgericht R hinterlegt. Bei diesem Betrag handelt es sich um den bei mir von Alois B treuhändig erlegten Kaufpreis von 161 400 S abzüglich meiner Kosten in Höhe von 7530 S und zuzüglich von 4415.69 S an abgereiften Zinsen. Der Erlag erfolgte deshalb, weil offenbar sich die Klägerin und die V-Gesellschaft m. b. H, uneinig waren, wem von ihnen dieser Betrag zustehe." Im Schriftsatz vom 10. Feber 1976 teilte der Beklagte mit, da "der Klagsbetrag von 161 400 S" gemäß § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegt und der Erlag vom Bezirksgericht R zu 1 Nc 1/76 genehmigt worden sei. Mangels Beteiligung der Klägerin am Erlagsverfahren führte in der Folge noch vor der nächsten Tagsatzung vom 21. September 1976 ein Antrag der V-Gesellschaft m. b. H. vom 18. Juni 1976 zum Beschluß des Erlagsgerichtes vom 15. Juli 1976 auf Ausfolgung des erlegten Betrages an diese Einschreiterin.

Nach der Rechtsansicht des Erstrichters rechtfertigte die Uneinigkeit zwischen der Klägerin und der V-Gesellschaft m. b. H., somit das Vorhandensein mehrerer Forderungsprätendenten, den Gerichtserlag gemäß § 1425 ABGB. Dieser Erlag habe trotz gewisser Formfehler und der Unterlassung der Verständigung der Klägerin durch das Erlagsgericht schuldbefreiend gewirkt, weil die Klägerin als Forderungsansprecher genannt worden und im vorliegenden Verfahren vom Erlag rechtzeitig verständigt worden sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es trat auf der Grundlage der unbekämpften Tatsachenfeststellungen der rechtlichen Beurteilung des Erstrichters bei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge, hob beide vorinstanzlichen Urteile auf und verwies die Rechtssache an, das Erstgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach § 1425 ABGB befreit ein aus den dort angeführten Gründen rechtmäßiger Gerichtserlag den Schuldner von seiner Verbindlichkeit, wenn er dem Gläubiger "bekannt gemacht" worden ist. Das Gesetz enthält keine nähere Bestimmung darüber, welchen Inhalt der Erlagsantrag haben und auf welche Weise die Bekanntmachung an den Gläubiger erfolgen muß, ob also etwa eine außergerichtliche Mitteilung genügt. Auch aus den Erlagsvorschriften der §§ 284 ff. Geo. geht das nicht klar hervor. Immerhin bestimmt § 299 Abs. 1 Geo., daß das Erlagsanbringen "allenfalls" Namen, Beruf und Wohnort auch des Gläubigers, für den hinterlegt wird, und den Zweck des Erlags anzugeben hat, und § 307 Abs. 2 Geo. trägt dem Erlagsgericht auf, bei Erlägen nach § 1425 ABGB, "soweit dies möglich ist", auch den Gläubiger durch eine Beschlußausfertigung vom Verwahrauftrag zu verständigen. Zeiller hält die Bekanntmachung des Erlags "zur Erleichterung des Beweises gerichtlich" für erforderlich und sieht ihren Zweck darin, daß der Gläubiger seine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung anbringen, aber auch Vorkehrungen zur Übernahme des Erlags treffen kann (Comm. IV, 134). Die spätere Lehre hat sich mit dieser Frage nicht befaßt, die Rechtsprechung nur am Rande. Während die Entscheidung SZ 30/79 die schuldbefreiende Wirkung des Erlags auch ohne Nennung des betreffenden Gläubigers in der Erlagsanzeige bejahte, wenn der Forderungsansprecher vom Erlag Kenntnis erhielt (der Gerichtserlag war in diesem Fall offenbar noch vorhanden), enthält SZ 40/8 obiter dictu den Rechtssatz, daß die Verständigung des Gläubigers vom Erlag "durch das Gericht nur" für die Frage der schuldbefreienden Wirkung der Hinterlegung "maßgebend" sei. Die dort angeführte Vorentscheidung 5 Ob 75/66 beinhaltet ebenfalls nur am Rande eines Hinterlegungs-, nicht aber des Rechtfertigungsverfahrens den gleichen Rechtssatz. Eine Reihe Entscheidungen (z. B. SZ 27/59) betraf die anders gelagerte Frage,ob und unter welchen Voraussetzungen ein nicht schon im Erlagsantrag genannter Gläubiger sich dennoch am Erlags- und Ausfolgungsverfahren beteiligen kann.

Soll die Rechtsfolge der schuldtilgenden Wirkung des Gerichterlags nicht von schwierigen Abgrenzungen des Einzelfalles abhängen, so sind ein gewisser Formalismus und Strenge gegenüber dem Erleger am Platz, der es in der Hand hat, durch eindeutige Erklärungen Zweifel auszuschalten oder aber die Rechtsstellung des Gläubigers durch unklare Äußerungen zu gefährden. Deshalb muß schon vom Erlagsantrag gefordert werden, daß die Gläubiger, zu deren Gunsten die Hinterlegung erfolgt, bestimmt und möglichst genau bezeichnet werden. Wie schon oben angedeutet, schließt das die spätere Beteiligung eines nicht sogleich genannten Gläubigers nicht aus, so daß der Erlag auch ihm gegenüber schuldbefreiend wirken kann, wenn er letztlich ihm zukommt. Der vorliegende Fall zeigt hingegen deutlich die Gefahren eines unvollständigen Erlagsantrages auf. Die Klägerin wurde zwar in der Begründung als eine der Forderungsansprecherinnen genannt, doch unterließ der Vertreter des Beklagten und des zweiten Erlegers die Nennung ihres Namens bei der Bezeichnung der Erlagssache im Eingang des Schriftsatzes, was zur Folge hatte, daß auch im Verwahrauftrag nur die Gesellschaft als Erlagsgegner angeführt wurde. Aus dem gleichen Grund wurde die Klägerin nicht vom Erlagsgericht verständigt, und es kam schließlich zur Ausfolgung des erlegten Betrages an den scheinbar einzigen, von der Klägerin verschiedenen Erlagsgegner. Dazu kam, daß der Vertreter des Beklagten keine nähere Anschrift der Klägerin anführte, obwohl im Erlagszeitpunkt bereits der vorliegende Rechtsstreit anhängig war und die Klägerin ihren inländischen Vertreter bestellt hatte. Ob das Erlagsgericht unter diesen Umständen den Verwahrauftrag dem Gesetz entsprechend erlassen hat, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls kam es infolge der Mängel des Erlagsantrages zu keiner amtswegigen Verständigung der Revisionswerberin durch das Erlagsgericht. Dieser Umstand mußte dem Beklagten bei gehöriger Aufmerksamkeit auch auffallen, weil die Klägerin in dem seinem Vertreter zugestellten Verwahrauftrag nicht als Erlagsgegnerin genannt war. Der Revisionsgegner hat somit zunächst durch die mangelhafte Bezeichnung seines Erlags die Nichtverständigung der Klägerin veranlaßt und den oben genannten Zweck der Bekanntmachung, der Klägerin Vorkehrungen zur Übernahme des Erlags zu ermöglichen, durch Nachlässigkeit vereitelt. Der Gerichtserlag hat deshalb zunächst nicht dem Gesetz entsprochen und die schuldbefreiende Wirkung wenigstens nicht sofort begrunden können.

Nicht ausgeschlossen erscheint allerdings eine Nachholung der vom Gesetz geforderten Bekanntmachung des Gerichtserlags an den Gläubiger, um dadurch Mängel des Erlags zu heilen. In erster Linie kommt hiefür eine Ergänzung des Erlagsantrages in Betracht, die den weiteren Erlagsgegner benennt und seine Beteiligung am Ausfolgungsverfahren bewirkt. Eine Verständigung des weiteren Erlagsgegners außerhalb des Erlagsverfahrens kann hingegen zur Sicherung des Beteiligungszweckes dann nicht ausreichen, wenn sie den Gläubiger nicht über alle maßgeblichen Umstände des Erlags unterrichtet und seine Rechte sichert. In diesem Sinne kann der Meinung des Berufungsgerichtes nicht gefolgt werden, daß die Vorsorge des Schuldners für mehr als eine Kenntnisnahme des Gläubigers vom Erlag bloßen Formalismus bedeute. Von einer privaten (oder wie hier durch das Prozeßgericht vermittelten) Verständigung des Gläubigers durch den Schuldner muß vielmehr gefordert werden, daß der Gläubiger so vollständig unterrichtet wird, daß es nur noch an ihm liegt, seine Rechte am Erlag mit Sicherheit wahrzunehmen. Ist hingegen auch die nachgeholte Verständigung fehlerhaft oder irreführend, so kann sie nicht als ordnungsgemäße Bekanntmachung des Erlags anerkannt werden, und es fehlt dann auch ihr die Eignung, die schuldbefreiende Wirkung des Gerichtserlags herbeizuführen.

Im vorliegenden Fall war die außerhalb des Erlagsverfahrens erfolgte Mitteilung an die Klägerin in diesem Sinne unzureichend. Die im Rahmen dieses Prozesses zugestellte Mitteilung vom 10. Feber 1976, wonach der Beklagte den Klagsbetrag (in Wahrheit weniger) gemäß § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegt habe, durfte von der Empfängerin dahin verstanden werden, daß der Erlag auch zu ihren Gunsten erfolgt sei und daß demnach ihre Rechte im Erlagsverfahren gesichert seien, eine Ausfolgung des erlegten Betrages also ohne ihre Zustimmung nicht stattfinden könne. Nicht die Klägerin, wohl aber der Beklagte mußte wissen, daß dies in Wahrheit wegen der Mangelhaftigkeit des Erlagsantrages und der dadurch verursachten Bezeichnung nur der Gesellschaft als,Erlagsgegner nicht der Fall war. Das gleiche gilt für die Zeugenaussage des Notars vom 29. Jänner 1976, sofern in einer solchen Aussage überhaupt eine Bekanntmachung erblickt werden könnte. Denn auch die Aussage dieses Zeugen enthielt keinen Hinweis darauf, daß der Erlag nur als ein solcher zugunsten der Gesellschaft bezeichnet worden war, und beinhaltete in keiner Weise eine Warnung der Klägerin, daß ihre Rechte ohne umgehende Beteiligung am Erlagsverfahren gefährdet sein könnten. Eine solche Warnung wäre hier umso mehr erforderlich gewesen, weil die Klägerin im Ausland lebt und ihr inländischer Prozeßvertreter deshalb mit einer unmittelbaren Zustellung eines Beschlusses des Erlagsgerichtes an ihre ausländische Anschrift rechnen konnte. Bei dieser Sachlage kann in beiden Fällen mangels Verwirklichung des Zweckes des gesetzlichen Gebotes, dem Gläubiger den Erlag bekanntzumachen, eine wirksame nachträgliche Bekanntmachung nicht angenommen werden.

Der Gerichtserlag war aber auch noch aus einem zweiten Gründe nicht schuldbefreiend. Der Notar Dr. E hat nämlich namens der beiden Verkäufer nicht den ganzen seinerzeit bezahlten und nun von der Klägerin rückgeforderten Betrag von 161 400 S zu Gericht hinterlegt, sondern nur einen Teilbetrag von 158 265.69 S; hierauf beschränkt sich auch das von der zweiten Instanz bestätigte Teilurteil. Die Differenz ergibt sich aus Gebühren des Notars im Zusammenhang mit der strittigen Kaufangelegenheit. Stunde aber der Klägerin der behauptete Rückforderungsanspruch nach materiellem Recht zu, so hätte sie den Anspruch auf Rückstellung des ganzen Kaufpreises. Der Beklagte konnte wegen der Verschiedenheit der Anspruchsberechtigten nicht etwa mit Gebührenansprüchen des Notars kompensieren (§ 1438 ABGB), und er hat eine solche Kompensation auch nicht erklärt. Der Notar aber war als Vertreter der Verkäufer zur Kompensation mit einer eigenen Forderung ebenfalls nicht berechtigt. Zum gerichtlichen Erlag gelangte demnach nur eine Teilzahlung der Verkäufer, die die Klägerin nach § 1415 ABGB nicht annehmen mußte. Auch zur Rechtmäßigkeit des Gerichtserlags ist jedoch der Erlag des vollen geschuldeten Betrages erforderlich (Gschnitzer in Klang[2] VI bei FN 41; EvBl. 1949/8; 8 Ob 130/75 u. a.).

Dem Beklagten könnte deshalb höchstens der Umstand zugute kommen, daß die Rückforderung den gemeinsamen Kaufpreis für zwei Grundstücke zweier Verkäufer betraf, wenn nämlich diese Forderung einer Teilung zugänglich wäre und der Beklagte den ganzen auf ihn entfallenden Teil zu Gericht erlegt hätte. Auch dies ist aber zu verneinen. Wohl ließe sich so wie schon der Kaufpreis auch die Rückforderungspflicht auf die beiden Verkäufer aufteilen, so daß auf den Beklagten von den gesamten als Kaufpreis erhaltenen und nun zurückzuzahlenden 161 400 S nur ein Teilbetrag von 130 200 S entfiele. Selbst wenn jedoch der Beklagte nicht etwa als alleiniger Empfänger zur Rückzahlung des Gesamtkaufpreises verpflichtet wäre (so behauptet es die Klägerin), ist mangels einer gegenteiligen Behauptung davon auszugehen, daß der vom Notar vorgenommene Abzug seiner Gebühren vom Gesamtkaufpreis anteilig auf beide Rückzahlungen entfällt. Der Beklagte hat ja selbst vorgebracht, daß der Notar den Kaufpreis über Auftrag beider Verkäufer bei Gericht hinterlegt habe, und dies entspricht auch dem Inhalt des Erlagsantrages (1 Nc 1/76-1). Dort wurde vom Gesamtbetrag von 161 400 S der Abzug der Kosten des Notars von 6500 S zuzüglich Mehrwertsteuer ohne besondere Aufteilung vorgenommen und sodann der Zinsenzuwachs hinzugerechnet. Der anteilsmäßigen Berücksichtigung des Abzuges zu Lasten beider Verkäufer steht auch, obwohl der Anspruch gegen den Beklagten im Zeitpunkt des Erlags bereits eingeklagt war, die subsidiäre Verrechnungsvorschrift des § 1416 ABGB nicht entgegen. Diese Bestimmung findet nämlich nur bei Personengleichheit Anwendung, also schon dann nicht, wenn nicht sicher ist, ob es sich um Leistungen verschiedener Schuldner handelt (Gschnitzer in Klang[2] VI, 383; ZBl. 1934/236). Die Ausdehnung des Rechtssatzes auf den Sonderfall, daß der Gläubiger die Teilzahlung einer einheitlichen Schuld angenommen oder eine Teilforderung eingeklagt hat (QuHGZ 1976/144), kommt hier nicht in Betracht, weil die Klägerin die Gesamtforderung gegen den Beklagten eingeklagt hat und von der Annahme einer Teilzahlung nicht gesprochen werden kann, wenn sie den hiefür nicht ausreichenden Gerichtserlag nicht erhalten hat. Bestand also die Forderung in der vollen eingeklagten Höhe gegen den Beklagten allein oder gegen beide Verkäufer zur ungeteilten Hand, so konnte der Gerichtserlag schon mangels betraglicher Vollständigkeit nicht ausreichen. Im Fall einer anteiligen Rückzahlungsverpflichtung der beiden Verkäufer konnte hingegen ihre gemeinsame Hinterlegung einer zur Tilgung beider Verpflichtungen nicht ausreichenden Gesamtsumme mangels Anwendbarkeit des § 1416 ABGB keinen von ihnen von seiner Schuld befreien, weil auf jeden nur der verhältnismäßige Teil des Erlags entfiel und damit jeder nur eine Teilzahlung erlegte.

Aus beiden dargestellten Gründen hat somit der Gerichtserlag nicht schuldbefreiend gewirkt. Die Anspruchsberechtigung der Revisionswerberin ist entgegen der Meinung der Vorinstanzen auch hinsichtlich des ihr gegenüber wirkungslos erlegten Betrages zu prüfen (vgl. SZ 27/213).