JudikaturJustizRS0033613

RS0033613 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2011

Die Erlagsanzeige muß nicht alle Gläubiger anführen, die auf den erlegten Betrag Anspruch erheben. Es genügt, wenn derjenige, der auf den erlegten Betrag Anspruch erhebt, vom Erlag Kenntnis erhalten hat.

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