Spruch Wer einen geschuldeten Betrag gemäß § 1425 ABGB bei Gericht hinterlegt, muß die Gläubiger, zu deren Gunsten die Hinterlegung erfolgt, bestimmt und möglichst genau bezeichnen. Mängel des Erlags werden nur durch eine so vollständige nachträgliche Unterrichtung des Gläubigers geheilt, daß es nur noch a…
Text Der Verkauf einer aus Grundstücksteilen des Beklagten und seines Nachbarn Johann K zu bildenden Liegenschaft an die V-Gesellschaft m. b. H. fand nicht die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Da der Beklagte den Kaufpreis aus der Hand der Klägerin schon erhalten hatte, vereinbarte er mit dem nächst…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Nach § 1425 ABGB befreit ein aus den dort angeführten Gründen rechtmäßiger Gerichtserlag den Schuldner von seiner Verbindlichkeit, wenn er dem Gläubiger "bekannt gemacht" worden ist. Das Gesetz enthält keine nähere Bestimmung darüber, welchen Inhalt der Erlagsantrag haben und au…