JudikaturJustiz7Ob525/84

7Ob525/84 – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. März 1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Walter Anderl, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wider die beklagte Partei L*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Franz Wallentin, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, wegen Unterlassung (Streitwert 35.000 S) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. November 1983, GZ 3 R 891/83 35, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am Ziller vom 5. Juli 1983, GZ C 244/82 31, über die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs abgeändert und das Urteil des Erstgerichts über Punkt 1. des Klagebegehrens sowie das diesem Teilanspruch betreffende Verfahren als nichtig aufgehoben und das Klagebegehren in diesem Umfang zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der in seinem Punkt 1., 3. und 4. als unangefochten unberührt bleibt, wird in seinem Punkt 2. dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.603,68 S bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten 240 S Barauslagen und 214,88 S USt) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 55 I KG *****, zu der die Grundstücke 477 und 478/1 gehören. Der Beklagte ist Eigentümer des an diese Grundstücke angrenzenden Anwesens S***** (auch S*****) in EZ 63 II KG *****. Am 27. 10. 1971 räumte der Kläger durch Parteienvereinbarung mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten dem jeweiligen Eigentümer des Anwesens S***** in EZ 63 II KG ***** unter anderem das Bringungsrecht ein, auf dem Grundstück 477 entlang der in der Natur ersichtlichen Wegtrasse in 2 m Breite zu fahren. Dieses Übereinkommen wurde agrarbehördlich genehmigt (§ 2 Abs 4 des Tiroler Güter und Seilwege Landesgesetzes 1970 LGBl 40). Der Kläger errichtete in der Folge einen Fahrweg, der von der Hoffläche des Hauses Nr ***** über das Grundstück 477 auf das angrenzende Grundstück 478/1 und dort von in einer Kehre zurück auf das Grundstück 477 führt. Er behauptet, dass der Beklagte und dessen Mieter diesen Weg insbesondere auch auf dem über das Grundstück 478/1 verlaufenden Teil benützten. Das Bringungsrecht des Beklagten beziehe sich jedoch nur auf die über das Grundstück 477 führende Wegtrasse. Der Kläger begehrte die Unterlassung der Benützung des Grundstücks 478/1 insbesondere des auf diesem Grundstück befindlichen Wegs durch den Beklagten (Punkt 1. des Klagebegehrens) und die Erwirkung der Unterlassung der Befahrung des auf dem Grundstück 477 verlaufenden Wegs durch die Mieter des Beklagten insbesondere mit Lastkraftwagen (Punkt 2. des Klagebegehrens). Den Punkt 1. des Klagebegehrens änderte der Kläger in der Folge dahin ab, dass der Beklagte die Benützung des Grundstücks 478/1 mit Personen und Lastkraftwagen zu unterlassen habe, ausgenommen den bestehenden Weg als Bringungsweg für landwirtschaftliche Zwecke.

Der Beklagte erhob unter anderem die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs.

Das Erstgericht verhandelte nicht abgesondert über diese Einrede. Es verwarf die Einrede mit dem in das dem Klagebegehren stattgebenden Urteil aufgenommenen Beschluss.

Der Beklagte bekämpfte (gemäß § 261 Abs 3 ZPO zutreffend, vgl RZ 1981/26) mit Berufung sowohl die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs als auch die Stattgebung des Klagebegehrens.

Das Berufungsgericht verwarf in nichtöffentlicher Sitzung die Berufung, soweit sie Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO geltend machte (Punkt 1. des berufungsgerichtlichen Beschlusses). Es gab hingegen der als Rekurs behandelten Berufung, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs richtete, Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss im Sinne einer Stattgebung der Einrede ab. Es hob das Ersturteil in seinem Punkt 1. des Urteilsspruchs – mit dem der Beklagte schuldig erkannt wurde, die Benützung des Grundstücks 478/1 mit Personen und Lastkraftwagen zu unterlassen, ausgenommen den bestehenden Weg als Bringungsweg für landwirtschaftliche Zwecke – einschließlich des vorangegangenen Verfahrens insoweit als nichtig auf und wies das Klagebegehren in diesem Umfang zurück (Punkt 2. des berufungsgerichtlichen Beschlusses).

Das Berufungsgericht vertrat den Standpunkt, dass die Frage, ob dem Beklagten ein Bringungsrecht auch über das Grundstück 478/1 zustehe, den Bestand, Inhalt und den Umfang des Bringungsrechts betreffe. Darüber habe aber nach § 19 Abs 1 des Tiroler Güter und Seilwege Landesgesetzes die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtswegs zu entscheiden. Für das unter Punkt 1. erhobene Klagebegehren sei daher der Rechtsweg unzulässig, sodass insoweit das angefochtene Urteil und das demselben vorangegangene Verfahren nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO nichtig seien.

Gegen den Punkt 2. des berufungsgerichtlichen Beschlusses richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluss wiederherzustellen. Hilfsweise stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag.

Der Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt maßgebend. Es kommt auf die Natur des erhobenen Anspruchs an. Ohne Einfluss ist es, was der Beklagte einwendet und ob der behauptete Anspruch begründet ist. Es kommt nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Dies gilt auch dann, wenn dem erhobenen Anspruch eine Einwendung entgegengehalten wird, die sich auf einen öffentlich rechtlichen Titel stützt. Mit der Eigentumsfreiheitsklage wird stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben, dessen Beurteilung auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hat, wenn sich der Beklagte auf ein Recht beruft, für dessen Begründung, Inhalt und Umfang öffentlich rechtliche Vorschriften maßgebend und hierüber Verwaltungsbehörden zur Entscheidung berufen sind. Der Bestand eines derartigen Rechts ist als Vorfrage zu prüfen und bei Bejahung des Rechts die Negatorienklage abzuweisen. Die Entscheidungsbefugnis des Zivilgerichts wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass allenfalls Vorfragen geprüft werden müssten, zu deren selbständiger Entscheidung der Zivilrichter nicht berufen wäre. Nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich die Entscheidung über eine solche Vorfrage verwehrt, muss die Entscheidung der zuständigen Behörde eingeholt oder abgewartet werden (RZ 1984/18 mwN; vgl auch Fasching I 63). Über die Eigentumsfreiheitsklage haben demnach grundsätzlich die Zivilgerichte zu entscheiden. Zu Unrecht stützt sich das Berufungsgericht auf § 19 Abs 1 lit a des Tiroler Güter und Seilwege Landesgesetzes, wonach die Agrarbehörde über Streitigkeiten zu entscheiden hat, die Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechts betreffen, weil der Kläger in seinem Punkt 1. des Klagebegehrens das Bringungsrecht des Beklagten ausnimmt und nur den Standpunkt vertritt, dass der Beklagte eine über das Bringungsrecht hinausgehende Benützung des Grundstücks 478/1 in Anspruch nimmt.

Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits gründet sich auf die §§ 41, 52 Abs 1 und 50 ZPO (1 Ob 596/82).

Rechtssätze
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