JudikaturJustiz7Ob163/16w

7Ob163/16w – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. September 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Ablehnungssache der Antragstellerin I* M*, vertreten durch Dr. Josef Flaschberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 28. Juli 2016, GZ 6 R 3/16g 23, mit dem der Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. Februar 2016, GZ 3 Nc 8/16v 7, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin lehnte im Revisionsrekursverfahren über die gegen sie im Pflegschaftsverfahren ihres Sohnes verhängte Ordnungsstrafe auch die Mitglieder des Rekurssenats ab. Der Oberste Gerichtshof unterbrach mit seinem Beschluss 7 Ob 192/15h das Revisionsrekursverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag der Antragstellerin gegenüber dem Rekurssenat und stellte den Akt dem Pflegschaftsgericht zurück.

Der zuständige Ablehnungssenat des Landesgerichts Klagenfurt wies den Ablehnungsantrag gegen die Mitglieder des Rekurssenats ab und führte aus, dass die Antragstellerin keine tauglichen Ablehnungsgründe angeführt habe.

Das Oberlandesgericht Graz wies den dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin zurück, weil das Rechtsmittel nicht nur widersprüchliche Angaben zur Anfechtungserklärung enthalte, sondern auch Ausführungen dazu fehlten, warum sich die Antragstellerin durch den Beschluss beschwert erachte, und das vollständige Fehlen entsprechender Angaben nach § 47 Abs 3 AußStrG zur Zurückweisung des Rechtsmittels führe. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin, der nicht zulässig ist.

1. Das Pflegschaftsgericht bewilligte der Antragstellerin mit Beschluss vom 4. 9. 2015 die Verfahrenshilfe gemäß § 7 Abs 1 AußStrG iVm § 64 Abs 1 Z 1 lit a und Z 3 ZPO zur „Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses“ gegen den zweitinstanzlichen Beschluss, mit dem die Verhängung einer Ordnungsstrafe über sie bestätigt wurde. Mit Bescheid der zuständigen Rechtsanwaltskammer wurde der nunmehrige Rechtsvertreter der Antragstellerin zum Verfahrenshelfer bestellt. Der Bescheid und der zweitinstanzliche Beschluss wurden ihm zugestellt (vgl § 7 Abs 2 AußStrG). Die Beigebung des Verfahrenshilfeanwalts gilt auch für das Ablehnungsverfahren, sodass dieser auch in diesem Verfahren vertretungsbefugt ist (RIS Justiz RS0036104).

2. Die Antragstellerin führt gegen die vom Oberlandesgericht Graz nach der Aktenlage zutreffend angenommenen formellen Zurückweisungsgründe keine stichhaltigen Argumente ins Treffen. Hat das Gericht zweiter Instanz einen Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit eines Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen, kommt § 24 Abs 2 JN nicht zur Anwendung. Der Rechtszug an die dritte Instanz muss zur Prüfung dieser formellen Gründe offen stehen, dies allerdings unter der Voraussetzung des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (RIS Justiz RS0044509 [T7, T8]), die hier nicht releviert werden.