JudikaturJustiz7Ob148/07a

7Ob148/07a – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. August 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****gmbH, ***** vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei T***** AG, ***** wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert EUR 170.595,38), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 30. Mai 2007, GZ 5 R 47/07g-5, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 9 Ob 26/07z in einem Verfahren, in dem zwischen denselben Parteien die Aufhebung desselben Schiedsspruches, aber aus anderen Gründen als hier begehrt wurde, ausgesprochen, dass allein der Umstand, dass noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einer eindeutigen gesetzlichen Regelung vorliege, keine erhebliche Rechtsfrage darstelle (RIS-Justiz RS0042656). Nach der eindeutigen Anordnung des § 596 Abs 1 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006 richtet sich die Zuständigkeit für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches (hier § 595 Abs 1 Z 1 ZPO) nach § 582 ZPO. Es wird also bei der Regelung der Zuständigkeit nicht danach differenziert, ob ein Aufhebungsgrund nach § 595 Abs 1 Z 1 ZPO (Unwirksamkeit des Schiedsvertrages) geltend gemacht wird oder ein anderer Aufhebungsgrund. Dies hat seinen offensichtlichen Sinn darin, dass es nicht der Willkür der klagenden Partei obliegen soll, die Zuständigkeit eines Gerichtes durch die bloße Behauptung der Unwirksamkeit des Schiedsvertrages zu verändern. Aus 6 Ob 713/87 ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, da sich diese Entscheidung noch auf die Fassung des § 582 ZPO vor BGBl 135/1983 bezieht.

Nach § 582 ZPO, auf den also ausdrücklich auch für den Fall des Aufhebungsgrundes nach § 595 Abs 1 Z 1 ZPO verwiesen wird, ist der Antrag nur dann bei dem Gericht zu stellen, welches mangels eines Schiedsvertrages für den Rechtsstreit in erster Instanz zuständig wäre, wenn im Schiedsvertrag, ob nun dessen Unwirksamkeit behauptet wird oder nicht, (unter anderem) nicht der Ort bezeichnet wird, an dem das Schiedsgericht tagen soll. Ist der Ort genannt, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel dieser Ort liegt. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass im vorliegenden Schiedsvertrag der Ort bezeichnet wurde, an dem das Schiedsgericht tagen soll, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. Bereits zu 9 Ob 26/07z wurde darauf verwiesen, dass der (hier gleichen) Frage der Vertragsauslegung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die dargestellte eindeutige Gesetzeslage liegt auch im vorliegenden Fall keine erhebliche Rechtsfrage zur Entscheidung vor. Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).