JudikaturJustiz7Ob146/03a

7Ob146/03a – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Oktober 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** AG, *****, vertreten durch Poinstingl Partner Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Edith K*****, vertreten durch Auer Auer, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 5.983,81 (sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 10. März 2003, GZ 17 R 425/02z 25, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 10. Oktober 2002, GZ 4 C 586/01g 20, infolge Berufung der beklagten Partei abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 499,39 (darin enthalten EUR 83,23 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte war von 1981 bis Februar 2000 Eigentümerin des Wohnhauses W*****, das bei der klagenden Partei seit 1981 gegen Feuer- und Leitungswasserschaden, Glasbruch, Sturmschaden und Haftpflicht versichert war.

Durch eine von ihr bevollmächtigte Hausverwalterin schloss die Beklagte mit der Klägerin am 24. 6. 1996 für die betreffende Liegenschaft eine neue, diese Versicherungssparten umfassende "Wohnhaus Bündelversicherung" bis 1. 1. 2007 ab. Im Hinblick auf die 10 jährige Laufzeit gewährte die Klägerin der Beklagten einen Dauerrabatt von 20 % auf die Versicherungsprämie, der bereits im Versicherungsantrag ausgewiesen war.

Im Jänner 1998 schlossen die Streitteile neuerlich eine Wohnhaus Bündelversicherung für die betreffende Liegenschaft ab, deren Bedingungen insofern modifiziert wurden, als die Prämie erhöht und die Vertragsdauer mit 22. 1. 1998 bis 22. 1. 2008 festgesetzt wurde. Die betreffende, von der Klägerin ausgestellte Versicherungspolizze vom 29. 1. 1998 enthält ua folgende Angaben:

Erste Prämie vom 22. 1. 1998 bis 22. 4. 1998 S 8.845, -

Folgeprämie ab 22. 4. 1998 vierteljährlich S 37.229, -

...

In der ausgewiesenen Prämie ist ein Nachlass für mehrjährige Vertragsdauer von jährlich S 37.228, - enthalten.

Punkt 3. der auf der Rückseite der Polizze abgedruckten "Besonderen Erläuterungen und Hinweise" lautet:

Bei einer vereinbarten mehrjährigen Vertragsdauer ist in der Prämie gemäß den tariflichen Bestimmungen ein der Vertragsdauer entsprechender Nachlass bereits berücksichtigt. Sollte die Versicherung aus irgendeinem in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenen Grund vor Ablauf der Vertragszeit erlöschen, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den entsprechenden Nachlass, der über die tatsächliche Vertragsdauer hinaus gewährt wurde, zurückzuzahlen.

Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass dem Versicherungsvertrag die (bereits im Versicherungsantrag erwähnten) Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 1995) zugrundegelegt wurden, deren Art 4 Abs 5 wie folgt lautet:

Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum abgeschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat.

Nach Verkauf der versicherten Liegenschaft kündigte der Rechtsnachfolger der Beklagten den Versicherungsvertrag auf, der daraufhin am 29. 6. 2000 von der Klägerin "storniert" wurde.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten EUR 5.983,81 sA an Prämiennachforderung. Wegen der am 29. 6. 2000 erfolgten vorzeitigen Auflösung des Versicherungsvertrages sei der von ihr für den Zeitraum 22. 1. 1998 bis 29. 6. 2000 gewährte Dauerrabatt in Höhe von 20 % der tarifmäßigen Prämie "laut Aufstellung" von der Beklagten vereinbarungsgemäß rückzuerstatten.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Eine Dauerrabattnachforderung für den Fall der Erwerberkündigung sei nicht rechtsgültig vereinbart worden. Ein allgemeiner Hinweis (auf die Rückforderbarkeit) in der Polizze genüge nicht. Die Höhe der Nachforderung sei nicht nachvollziehbar.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Den von ihm festgestellten - soweit noch wesentlich bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen - Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, Bestandteil des gültig zustandegekommenen Versicherungsvertrages seien auch die Erläuterungen und Hinweise auf der Rückseite der Versicherungspolizze geworden, zumal der Versicherungsantrag einen entsprechenden Hinweis auf die Versicherungsbedingungen enthalten habe und daher die ABS 1995 vereinbart worden seien. Aus diesen lasse sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Nachzahlung des Dauerrabattes bei vorzeitiger Vertragsauflösung ableiten. Die Höhe dieser Prämienrabattnachforderung sei ausreichend bestimmt, da sich bereits im Versicherungsantrag ein Hinweis auf einen 20 % igen Prämiennachlass finde, der als Dauerrabatt bezeichnet und von der Gesamtsumme aller Einzelprämien abgezogen worden sei. Zusätzlich seien der Versicherungspolizze sowohl die Normalprämie als auch der davon in Abzug zu bringende Dauerrabatt sowie die daraus resultierende endgültige vierteljährliche Prämie zu entnehmen. Dies reiche aus, um den nachzuzahlenden Betrag bestimmen zu können.

Das Gericht zweiter Instanz gab der von der Klägerin gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung Folge und wies das Klagebegehren ab. Voraussetzung der Nachverrechnung eines Prämiennachlasses sei neben einer entsprechenden Vereinbarung die Erkennbarkeit dieses Nachlasses bereits aus der Vertragsurkunde (Polizze). Dieser müsse unzweifelhaft zu entnehmen sein, wie hoch sich die Normalprämie und wie hoch sich entweder die gewährte Ermäßigung oder die tatsächlich zu entrichtende Prämie stelle, sodass entweder die Ermäßigung oder die tatsächlich zahlbare Prämie ohne weiteres rechnerisch festgestellt werden könne. Die Rückforderung von Prämienrabatten bei vorzeitiger Auflösung eines auf mehrere Jahre geschlossenen Versicherungsvertrages sei daher zulässig und gerechtfertigt, wenn der Rückforderungsbetrag schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages berechenbar gewesen sei. Diesem Erfordernis sei nach der Rechtsprechung Genüge getan, wenn der Versicherungsantrag den Hinweis des Versicherers enthalte, dass in den ausgewiesenen Prämien sämtliche Steuern sowie ein entsprechender Dauerrabatt berücksichtigt seien, nicht aber etwa, wenn nicht festgehalten worden sei, was im konkreten Fall bei vorzeitiger Vertragsauflösung an Prämienrabatt zu bezahlen sei. Um noch von Bestimmbarkeit sprechen zu können, sollten dem Versicherungsnehmer Rechenaufgaben (bloß) mittlerer Schwierigkeit zugemutet werden; er solle, wenn er sich mit dem Gedanken der vorzeitigen Auflösung des Vertrages trage, in der Lage sein, eine Kalkulation anzustellen, ob die Weiterführung des Vertrages oder die sofortige Auflösung unter Nachzahlung des Dauerrabattes günstiger erscheine.

Im vorliegenden Fall werde auf der Polizzenvorderseite lediglich dargestellt, was sich der Versicherungsnehmer in absoluten Zahlen erspare, wenn er den Vertrag über die gesamte Laufzeit unangetastet lasse. Nach Punkt 3. der "Besonderen Erläuterungen und Hinweise" (auf der Rückseite der Polizze) sei der Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Vertragsauflösung verpflichtet "den entsprechenden Nachlass, der über die tatsächliche Vertragsdauer hinaus gewährt wurde, zurückzuzahlen". Mit dieser Formulierung habe die Klägerin selbst eine Verknüpfung zwischen tatsächlicher (vorzeitig beendeter) Vertragsdauer einerseits und der Höhe der Rabattrückzahlungsverpflichtung andererseits vorgenommen und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Höhe der Rabattrückzahlung letztlich von der Dauer des vorzeitig aufgelösten Versicherungsvertrages abhängig sein solle. Danach sei die Höhe des rückzufordernden Dauerrabattes an der (ursprünglich vereinbarten) Restlaufzeit nach Vertragsauflösung zu messen, was durchaus plausibel erscheine, zumal die Rückforderung umso geringer ausfallen sollte, je mehr sich der Vertrag der geplanten Verlaufsdauer und damit der ursprünglichen Kalkulation des Versicherers annähere. Anders als in dem der Entscheidung 7 Ob 7/01g zugrundeliegenden Fall, in welchem bei Verkürzung der vereinbarten Laufzeit ausdrücklich bestimmte Prozentsätze (12,5 nach mindestens 5 Jahren, 25 bei kürzerer Laufzeit) als Rabattrückzahlungsverpflichtung vereinbart gewesen seien, fehlten derartige Angaben im vorliegenden Fall. Damit sei es dem Versicherungsnehmer nicht einmal ansatzweise möglich, die Höhe seiner Rückzahlungsverpflichtung zu errechnen. Diese sei vielmehr allein von der internen - sich der Kenntnis der beklagten Versicherungsnehmerin entziehenden - Kalkulation der Klägerin abhängig. Die mangelnde Bestimmbarkeit der Verpflichtung müsse zur Klagsabweisung führen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, da die zu beurteilende Klausel wohl einer Vielzahl von Versicherungsverträgen der Klägerin zugrundeliege und es daher geboten erscheine, Klarheit über deren Auslegung zu schaffen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt werde.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel entweder zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Klägerin hält in der Revision daran fest, dass im Hinblick darauf, dass der gegenständlichen Versicherungspolizze sowohl die vierteljährlich bei "günstigem Schadensverlauf" zu bezahlende Prämie als auch der Hinweis zu entnehmen ist, dass in dieser Prämie ein Nachlass für mehrjährige Vertragsdauer von jährlich S 37.228, - enthalten sei, die in oberstgerichtlichen Entscheidungen formulierte Voraussetzung, dem Versicherungsnehmer müsse die Höhe der drohenden Nachzahlung in concreto zweifelsfrei erkennbar sein, erfüllt und damit die Verpflichtung der Beklagten zur Prämienrück bzw -nachzahlung gegeben sei.

Dem kann nicht gefolgt werden; dies aus folgenden Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin ihren gegenständlichen Nachforderungsanspruch ausdrücklich und ausschließlich auf eine Vereinbarung stützt. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch wird von ihr - trotz der diesbezüglichen Erörterungen im Schrifttum (vgl Grassl Palten, Beendigung und Verlängerung von Versicherungsverträgen Verlängerungsklauseln und Dauerrabatt, VersR 1999, 47 [62 ff]; Ertl, Nachforderung von Dauerrabatten und Bestimmbarkeit der Leistung, ecolex 2001, 367; ders, Dauerrabatt im Versicherungsvertrag: Der letzte Stand, ecolex 2002, 240) - nicht geltend gemacht. Zwar ist im Zweifel eine Beschränkung auf einen von mehreren nach dem Sachvortrag in Frage kommenden Rechtsgründen nicht anzunehmen (1 Ob 379/98m uva). Die Klägerin hat aber (wie dies auch schon in der von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 7 Ob 295/98b der Fall war, was von Ertl, der aaO dem OGH jeweils unterstellt, er habe sich vor der Beantwortung dieser Frage "gedrückt", übersehen wird) auch kein entsprechendes Sachvorbringen erstattet. Da damit zweifelsfrei feststeht, dass die Klägerin diesen Rechtsgrund nicht in Anspruch nimmt, ist es dem erkennenden Senat verwehrt, zu der von der Lehre kontroversiell beantworteten Frage, ob auch im Bereicherungsrecht eine Grundlage für den Prämiennachforderungsanspruch zu finden sei, Stellung zu nehmen.

Hier ist also allein die betreffende Parteienvereinbarung zu prüfen, wobei vorweg festzuhalten ist, dass eine vertragliche Vereinbarung, die dem Versicherer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung die Möglichkeit der Rückforderung eines von ihm gewährten Dauerrabattes einräumt, eine (aufschiebende oder auflösende) Bedingung darstellt: Der Prämiennachlass hängt vom ungewissen zukünftigen Ereignis der Aufrechterhaltung des Rechtsverhältnisses über den bestimmten Zeitraum ab (vgl Schauer, § 8 Abs 3 VersVG und Dauerrabatt, VR 1997, 65; Grassl Palten , Beendigung und Verlängerung von Versicherungsverträgen Verlängerungsklauseln und Dauerrabatt, VR 1999, 47 ff [65]; Vonkilch , Zur Dauerrabattrückforderung im Versicherungsvertragsrecht, VersR 2000, 118 ff).

Zutreffend wurde in dem sich mit der Entscheidung SZ 12/220 (dazu noch im Folgenden) kritisch auseinandersetzenden Schrifttum auch darauf hingewiesen, dass für eine wirksame Prämienrabattnachforderungsvereinbarung mangels besonderer Formvorschriften (ebenso wie - von wenigen Ausnahmen abgesehen - für den Versicherungsvertrag selbst [Schauer aaO 91]) die Einhaltung einer besonderen Form - grundsätzlich - nicht geboten ist (vgl Rami, Dauerrabatt und Versicherungsvertragsrecht, VR 1998, 91 [95]; Grassl Palten , VR 1999, 47 [66]; Vonkilch aaO [121]). Fraglich könnte lediglich sein, ob unter Umständen andere Normen es erforderlich erscheinen lassen, allfällige schriftliche Vertragsunterlagen (iSd erwähnten Entscheidung SZ 12/220) so zu gestalten, dass aus ihnen klar und eindeutig die Voraussetzungen und die Höhe einer allfälligen Dauerrabattrückforderung ersichtlich sind (vgl Vonkilch aaO [121]).

Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich nicht mehr strittig, dass dem gegenständlichen Versicherungsvertrag die ABS 1995 zugrundegelegt wurden und anknüpfend an deren Art 4 Abs 5 ua auch die Prämiennachforderungsklausel Punkt 3.) der auf der Rückseite der Versicherungspolizze festgehaltenen "Besonderen Erläuterungen und Hinweise" Vertragsgegenstand wurde. Einziger Streitpunkt im Revisionsverfahren ist nur mehr, ob diese Klausel im Zusammenhalt mit den in der Polizze schriftlich niedergelegten Angaben (ergänzende oder abweichende mündliche Absprachen wurden von beiden Seiten nicht behauptet) iSd § 869 ABGB dem Erfordernis der Bestimmtheit (bzw der Bestimmbarkeit) genügt oder nicht.

Der erkennende Senat hat zu dieser von den Vorinstanzen kontroversiell beantworteten Frage erwogen:

Mit der Bestimmtheit bzw Bestimmbarkeit einer in Rede stehenden Prämiennachforderungsklausel hatte sich der erkennende Fachsenat des Obersten Gerichtshofs in jüngerer Zeit in den beiden, schon von den Vorinstanzen zitierten und auch von der Revisionswerberin erwähnten Entscheidungen, 7 Ob 295/98b, VR 2000, 16 = RdW 2000, 151 ( Grassl Palten , 132) = ecolex 2001, 362 ( Ertl , 367) und 7 Ob 7/01g, ecolex 2002/40 = RdW 2002/206 = VersE 1912 auseinanderzusetzen.

In der Entscheidung 7 Ob 295/98b, die - wie hier eine Prämienrabattnachforderung nach einer Besitzwechselkündigung zum Gegenstand hatte, wurde zunächst auf die letzte davor bereits im Jahr 1930 ergangene oberstgerichtliche Entscheidung SZ 12/220 hingewiesen, in der ausgesprochen worden war, dass Voraussetzung zur Nachverrechnung eines gewährten Preisnachlassens das Vorliegen eines Vertrages über die Gewährung einer Ermäßigung der Prämie und die Erkennbarkeit dieses Preisnachlasses aus der Vertragsurkunde (Polizze) sei. Es müsse "aus der Vertragsurkunde unzweifelhaft zu entnehmen sein, wie hoch sich die Normalprämie und wie hoch sich entweder die gewährte Ermäßigung oder die tatsächlich zu entrichtende Prämie stelle, sodass entweder die Ermäßigung oder die tatsächlich zahlbare Prämie ohne weiteres rechnerisch festgestellt werden könne". Diese in der - uneinheitlichen - Judikatur der Vorinstanzen (siehe Grassl Palten , Der Dauerrabatt im Spiegel der neuen untergerichtlichen Judikatur, VR 1999, 107) vielzitierte, etwa von Vonkilch aaO als "dogmatisch fragwürdig" abgelehnte Entscheidung war, wie in 7 Ob 295/98b betont wurde, noch zur Rechtslage des damals geltenden öVVG 1917 ergangen.

Ohne sich mit (sonstigen) Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Rabattvereinbarung bzw einer entsprechenden Nachforderungsklausel näher beschäftigen zu müssen, kam der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 295/98b im Hinblick darauf, dass der Antrag nur die unter Berücksichtigung des Dauerrabattes berechnete "günstigere Prämie" enthielt, ohne auch die für kürzere Vertragszeiten vorgesehene Prämie auszuweisen und auch in der Polizze nur die berechnete Endprämie ohne Hinweis auf einen gewährten Rabatt zu enthalten, nicht aber festgehalten war, was im konkreten Fall bei vorzeitiger Vertragsauflösung an Prämienrabatt nachzuzahlen sei, zum Ergebnis, dass es schon am Bestimmtheitserfordernis iSd § 869 ABGB mangle. Dem dort (ebenfalls) beklagten Versicherungsnehmer sei nämlich auf Grund dieser Angaben nur klar gewesen, wieviel er während der vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlen hatte, nicht jedoch, in welchem Ausmaß sich die zu zahlende Prämie bei vorzeitiger Vertragsauflösung erhöhte.

In der Causa 7 Ob 7/01g, die ebenfalls ein Prämiennachzahlungsbegehren eines Versicherers gegen einen Versicherungsnehmer nach einer (nach der Bedingungslage möglichen) vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages betraf, fand sich bereits im Versicherungsantrag der Hinweis, dass "in den ausgewiesenen Prämien sämtliche Steuern sowie ein der Vertragsdauer entsprechender Dauerrabatt (bei 10 Jahren 20 %, ab 5 Jahren 10 %) inkludiert und berücksichtigt sind". Auch in der Versicherungspolizze fanden sich Klauseln, die keinen Zweifel darüber offen ließen, welche Beträge im Falle der vorzeitigen Kündigung des auf 10 Jahre abgeschlossenen Versicherungsvertrages als Prämienrabatt nachzuzahlen seien. Der Oberste Gerichtshof kam daher zum Ergebnis, dass dadurch dem Bestimmtheitserfordernis jedenfalls entsprochen worden und das Nachzahlungsbegehren deshalb berechtigt sei. Die Frage, ob die behauptete Vereinbarung ausdrücklich in der Polizze enthalten sein, also bereits daraus erkennbar sein müsse, "wie hoch sich die Normalprämie und wie hoch sich entweder die gewährte Ermäßigung oder die tatsächlich zu entrichtende Prämie darstellt, sodass entweder die Ermäßigung oder die tatsächlich zahlbare Prämie ohne weiteres festgestellt werden kann" (wie dies in der Entscheidung SZ 12/220 verlangt wurde), oder ob man schon eine bloß mündliche Einigung über den Prämiennachlass als ausreichend ansehe, könne daher unerörtert bleiben. Anders als in 7 Ob 295/98b sei dem beklagten Versicherungsnehmer (bzw dem für ihn einschreitenden Versicherungsmakler) nicht nur die Höhe der "günstigeren Prämie" bekannt gewesen, sondern auch, in welchem Ausmaß sich die zu zahlende Prämie bei vorzeitiger Vertragsauflösung erhöhen werde. Da an der wirksamen Vereinbarung der Verpflichtung zur Nachzahlung des Dauerrabattes im Falle vorzeitiger Vertragsauflösung somit nicht zu zweifeln sei, habe nicht mehr geprüft werden müssen, ob die Vereinbarung auch auf andere Weise hätte getroffen werden können oder ob der Beklagten derartige Ansprüche etwa auch aus bereicherungsrechtlichen Erwägungen zustünden.

Während die letztere Entscheidung (mit Ausnahme von Ertl, Dauerrabatt im Versicherungsvertrag: Der letzte Stand, ecolex 2002, 240, der die Entscheidung offensichtlich im Ergebnis billigte, seine bereits zuvor geäußerten grundsätzlichen Vorbehalte aber aufrecht erhielt, und einem kurzen Kommentar von Reisinger in RdW 2002, 457) im Schrifttum keine Reaktionen hervorrief, waren die Stellungnahmen der Lehre zu 7 Ob 295/98b geteilt:

Grassl Palten , RdW 2000/105, teilte die Ansicht, dass es an der Bestimmbarkeit der Prämiennachforderungsklausel fehle. Schon in ihrer bereits mehrfach erwähnten, ersten eingehenden grundsätzlichen Erörterung der Problematik in VR 1999, 47 (66) hatte die Genannte die Auffassung vertreten, für die Rabattvereinbarung bedürfe es jedenfalls zweier übereinstimmender Willenserklärungen, die die von § 869 ABGB geforderten Merkmale - Ernstlichkeit, Bestimmtheit, Verständlichkeit - aufweisen müssten. Bleibe die Höhe des Rabatts im Dunkeln, kranke ein betreffendes (im Antragsformular des Versicherers vorgegebenes) Angebot des Versicherungsnehmers an mangelnder Bestimmtheit. Das Offert wäre nur zu "retten", falls es sich durch Interpretation näher bestimmen ließe. In diesem Sinne könnte man behaupten, der Versicherungsnehmer akzeptiere ungesehen einen marktüblichen Prämiennachlass. Von einem solchen könne man aber im Hinblick darauf, dass die marktüblichen Rabatte doch recht unterschiedlich gestaltet seien, schwerlich sprechen. Mangels Bestimmbarkeit werde die Prämiennachlassklausel nicht Inhalt des Angebots des Versicherungsnehmers, woran ein Rückforderungsanspruch scheitern müsse.

Ertl , ecolex 2001, 367 lehnte die Entscheidung 7 Ob 295/98b hingegen ab. Zunächst deshalb, weil in zahlreichen Branchen der "Normalpreis" immer häufiger von Sommer , Winter , Räumungsverkäufen, Aktionen, Treueprämien, "Prozenten" für Angehörige bestimmter Gruppen udgl unterlaufen werde. Es bleibe dann nur mehr die Wahl, mehr oder weniger großzügig Bandbreiten abzuschätzen oder ganz böse Folgen vor allem im Schadenersatz und Gewährleistungsrecht hinzunehmen, in dem dann nämlich der Bezugspunkt des "gemeinen Wertes" abhanden komme. In fast allen "Rabattfällen" liege darüber hinaus nichts näher als eine Verweisung auf den "Haustarif", der sich vom Gericht doch noch feststellen lassen müsse. Wolle man aber dessen Maßgeblichkeit verneinen, dann könne aber auch nicht einfach ohne jegliche Berücksichtigung des hypothetischen Parteiwillens einfach Teilnichtigkeit zum Nachteil des Versicherers unterstellt werden.

Sehr eingehend hat sich in der Folge Vonkilch in seinem hier bereits mehrfach zitierten Aufsatz insbesondere auch mit der Problematik der Bestimmtheit/Bestimmbarkeit von Prämienrabattnachforderungsklauseln auseinandergesetzt. Er kommt zum Ergebnis, dass sich die schutzwürdigen Interessen des Versicherungsnehmers in diesen Fällen (Dauerrabatt und die mit diesem im Zusammenhang stehenden Rückforderungsvereinbarungen würden üblicherweise mittels in massenhaftem Einsatz stehenden Vertragsunterlagen getroffen) nicht auf das allgemeine Bestimmtheitsgebot des § 869 ABGB (das nur als Kriterium zur Prüfung zu dienen habe, ob überhaupt Konsens vorliege) stützen ließen, sondern der allgemeinen Geltungs und Inhaltskontrolle der §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB unterworfen seien. In der Diskussion um die Wirksamkeit von Dauerrabattrückforderungsvereinbarungen sei bislang zu wenig beachtet worden, dass das KSchG in § 6 Abs 3 seit 1. 1. 1997 ein spezielles "verbraucherschutzrechtliches Bestimmtheitsgebot" in Gestalt des Transparenzgebotes (vgl umfassend zu diesem aus der österreichischen Literatur vor allem St. Korinek , Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, JBl 1999, 149) enthalte, das es wohl rechtfertigen könne, zumindest in Verbraucherverträgen alle jenen Dauerrabatt und damit korrespondierenden Rückforderungsvereinbarungen die Wirksamkeit abzusprechen, denen die Rechtsprechung bislang skeptisch gegenübergestanden sei und diese Skepsis häufig nur unter Anklammerung an SZ 12/220 Ausdruck zu geben vermocht habe. Eine Verletzung des Transparenzgebots durch konkrete Dauerrabatt bzw Rückforderungsklauseln führe dazu, dass diese jedenfalls unwirksam seien - und zwar unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer, der Verbraucher sei, sie im konkreten Fall verstanden habe oder nicht. Um der Unwirksamkeit von vertraglichen Dauerrabatt- und Rückforderungsvereinbarungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot entgehen zu können, sei es also im Sinne von SZ 23/220 sehr wohl nötig, dass auf Grund der Vertragsunterlagen "der Versicherungsnehmer darüber im Klaren sein und bleiben muss, was er künftig an Normalprämie zu zahlen habe und wie hoch sich der ihm gewährte Dauerrabatt beläuft, damit er sich unter Umständen die Folgen der Auflösung des Vertrages vor Augen halten kann". Es sei dabei ausreichend, wenn sich die maßgeblichen Informationen aus den sonstigen, dem Versicherungsnehmer ausgefolgten Vertragsunterlagen ergäben. § 6 Abs 3 KSchG betreffe nach seinem unmittelbaren Anwendungsbereich Verbraucher. Die Subsumtion des Transparenzgebotes unter die Inhaltskontrolle zeige allerdings, dass Verstöße gegen die Anforderungen des Transparenzgebotes als eine zu missbilligende inhaltliche Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders der Vertragsformblätter zu betrachten seien. In sehr krassen Fällen der Intransparenz werde es daher wohl auch Unternehmern unter Hinweis auf § 879 Abs 3 ABGB möglich sein, die Unwirksamkeit einer Dauerrabattrückforderungsvereinbarung relevieren zu können.

Diese Erwägungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen Vonkilchs (vgl betreffend die Bestimmtheitsproblematik, wie erwähnt, ebenso schon Ertl , ecolex 2001, 367) erscheinen beachtenswert. Sie müssen hier allerdings nicht weiter vertieft bzw abschließend beurteilt werden, da im vorliegenden Fall schon folgende Überlegungen zu einer Verneinung des Klagsanspruchs und damit zur Bestätigung des angefochtenen Urteils des Berufungsgerichtes führen:

Eine Verpflichtung der beklagten Versicherungsnehmerin zur Rückzahlung des ihr für eine 10 jährige Laufzeit gewährten Prämienrabattes bei vorzeitiger Vertragsauflösung könnte sich einerseits aus dem Versicherungsantrag ein Begehren nach einer derartigen Rabattgewährung schließt wohl schon das Anbot des Versicherungsnehmers ein, bei früherer Vertragsauflösung die volle Prämie zu bezahlen -, andererseits aus der der Rückseite der Polizze zu entnehmenden Rückzahlungsforderung des klagenden Versicherers im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung ergeben. Daraus ergäbe sich zwar prima vista für den durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmer für den Fall der nicht voll ausgeschöpften Laufzeit des Versicherungsvertrages, dass zu den bereits bezahlten Prämien jeweils 25 % mehr zu zahlen wäre, sohin eine an und für sich nachvollziehbare Berechnung, die auch den Schriftsätzen der klagenden Partei ON 5 und ON 9 entspräche. Dem widerspricht jedoch die Formulierung in Art 4 Abs 5 der ABS 1995, die von einer Nachzahlung ausgeht, die in der Differenz zwischen der tatsächlich bezahlten Prämie und jenem Betrag besteht, um den die Prämie höher gewesen wäre, wenn der Vertrag nur für die Zeit abgeschlossen worden wäre, während der er tatsächlich bestanden hat (vgl dazu Schauer , § 8 Abs 3 VersVG und Dauerrabatt, VR 1997, 65 [67], der nur eine solche, zu einer mit zunehmender Vertragsdauer sinkenden Belastung des Versicherungsnehmers überhaupt für zulässig hält; aM Rami aaO [94]). Es wird damit ein Bezug zu einem offensichtlich teureren "Kurzzeittarif" hergestellt, wobei die Differenz zwischen der tatsächlich bezahlten Prämie und dem höheren "Kurzzeittarif" Gegenstand der Nachforderung sein soll. Dass diese Differenz Gegenstand der vorliegenden Nachforderung sein sollte, ergibt sich aus dem Vorbringen der klagenden Versicherung allerdings in keiner Weise. Um so weniger steht fest und hat die klagende Partei diesbezüglich auch vorgebracht, dass ein derartiger "Kurzzeittarif" bereits bei Vertragsabschluss bestanden und in die vertragliche Einigung mit dem Versicherungsnehmer Eingang gefunden hat.

Wie bereits betont, handelt es sich bei der Verpflichtung zur Rückzahlung eines gewährten Rabattes um eine Resolutivbedingung iSd §§ 707 und 897 ABGB. Eine Bedingung ist ein zukünftiges ungewisses Ereignis, von dessen Eintritt der Erklärende oder die Vertragsparteien Rechtsfolgen abhängig machen. Die Vereinbarung einer Bedingung wird als eine das Geschäft ergänzende "Nebenbestimmung" angesehen, die im Rahmen der Privatautonomie zulässig ist (vgl Apathy in Schwimann ABGB 2 §§ 897 ff Rz 1 mwN). Dementsprechend hat die Bedingungsvereinbarung auch dem Bestimmtheitserfordernis des § 869 ABGB zu entsprechen. Inhaltliche Bestimmtheit einer Vereinbarung iSd §§ 869, 861 ABGB bedeutet beim verpflichtenden Schuldvertrag, dass sich aus ihm nicht nur der Wille der Parteien entnehmen lässt, den Vertrag wirklich schließen zu wollen, sondern dass die Leistungen in einer solchen Weise bestimmt sein müssen, dass sie sich aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln, feststellen lassen (SZ 54/112 mwN; vgl Rummel in Rummel 3 Rz 5 zu § 869 und Apathy in Schwimann 2 V Rz 6 zu § 869, jeweils mwN). "Bestimmt", was von Lehre und Rechtsprechung stets als "bestimmbar" verstanden wurde (vgl Rummel in Rummel 3 § 869 Rz 5), ist eine Erklärung also dann, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind (vgl JBl 1993, 671 = HS 24.435).

Während nun der erste wesentliche Teil der gegenständlichen Bedingungsvereinbarung, nämlich die vorzeitige Auflösung vor der vereinbarten Vertragsdauer eindeutig umschrieben ist, weichen die Vereinbarungen über die Berechnung der Höhe der Nachzahlung voneinander ab. Die von der Klägerin in ihrem Vertragswerk vorgesehenen Berechnungsmethoden widersprechen einander, wobei der in Art 4 Abs 5 ABS offenbar gemeinte "Kurzzeittarif" völlig im Ungewissen blieb und daher auch nicht bestimmbar ist. Die sich aus der Antragspolizze einerseits und der Regelung des Art 4 Abs 5 ABS andererseits ergebenden Berechnungsmethoden sind rechnerisch (nachvollziehbar) nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen. Ungewiss blieb auch, ob der in den Bedingungen angesprochene "Kurzzeittarif" für die tatsächliche Vertragsdauer pro rata temporis abgerechnet oder auch nur nach Jahresstaffeln berechnet wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei einem "Kurzzeittarif" die Nachforderung geringer als mit einem jeweils 25 % igen Aufschlag zur geleisteten Prämie errechnet, denkbar wäre aber auch eine höhere Nachforderung.

Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es zur Berechnung der Rückforderung zu keiner ausreichenden Einigung der Parteien gekommen ist und dementsprechend die Bedingung als nicht beigesetzt zu beurteilen ist (vgl Rummel in Rummel 3 § 898 Rz 1). Daraus ist jedoch kein Dissens hinsichtlich des gesamten Versicherungsvertrages abzuleiten, weil es sich bei der Rückforderungsvereinbarung der Streitteile nur um eine Nebenvereinbarung handelte, bei deren Wegfall das übrige Vertragswerk durchaus noch für beide Teile Sinn und Zweck macht ( Rummel in Rummel , ABGB 3 Rz 10 zu § 869).

Gegenüber dem Bestimmtheits- bzw Bestimmbarkeitsgebot des § 869 ABGB sieht das Konsumentenschutzgesetz zwar einen Schutz des Verbrauchers bei Verwendung von an und für sich durchaus bestimmten bzw bestimmbaren Vertragsbedingungen vor, die aber vom Verbraucher aufgrund seiner geschäftlichen Unerfahrenheit in ihrer Tragweite nicht verstanden werden; ist jedoch eine Bedingung - wie hier - von vornherein nicht bestimmt bzw bestimmbar, so greift der Schutz des KSchG noch gar nicht ein (vgl Krejci in Rummel 3 Rz 3 vor § 1 KSchG).

Da das Berufungsgericht demnach den Klagsanspruch ohne Rechtsirrtum verneint hat, muss die Revision erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Rechtssätze
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