JudikaturJustizRS0013954

RS0013954 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 2018

Ein Vertrag ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich die Leistungen aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB feststellen lassen (so schon VorE 5 Ob 571, 572/76).

Entscheidungen
12