JudikaturJustizRS0118113

RS0118113 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2003

Gegenüber dem Bestimmtheits- bzw Bestimmbarkeitsgebot des §869 ABGB sieht das Konsumentenschutzgesetz zwar einen Schutz des Verbrauchers bei Verwendung von an und für sich durchaus bestimmten bzw bestimmbaren Vertragsbedingungen vor, die aber vom Verbraucher aufgrund seiner geschäftlichen Unerfahrenheit in ihrer Tragweite nicht verstanden werden; ist jedoch eine Bedingung- wie hier- (Verpflichtung zur Rückzahlung eines gewährten Rabattes) von vornherein nicht bestimmt bzw bestimmbar, so greift der Schutz des Konsumentenschutzgsetzes noch gar nicht ein.