JudikaturJustiz7Ob131/22y

7Ob131/22y – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. August 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* S*, vertreten durch Mag. Matthias Strohmayer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* E* Versicherungs-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. April 2022, GZ 50 R 18/22m 12, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 15. Dezember 2021, GZ 3 C 310/21s 6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch iSd § 500 Abs 2 Z 1 ZPO darüber zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Kläger begehrt von der Beklagten Rechtsschutzdeckung für die klageweise Geltendmachung der Rückzahlung einer an die Anbieterin eines Ferienhauses geleisteten Zahlung aufgrund der seitens der Vermieterin erfolgten Stornierung.

[2] Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren ab.

[3] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch fehlt.

[4] Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts gerichtete Revision des Klägers legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof im Wege des Berufungsgerichts vor.

[5] Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie im vorliegenden Fall – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR übersteigt. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze von 5.000 EUR voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber – innerhalb bestimmter Grenzen – an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (7 Ob 225/18s mwN; vgl RS0042429; RS0042544 [T7]). Der fehlende Bewertungsausspruch wird auch nicht durch die vom Kläger vorgenommene Angabe des Werts des Feststellungsbegehrens ersetzt (RS0042296).

[6] Es ist daher der aus dem Spruch ersichtliche Ergänzungsauftrag zu erteilen.

Rechtssätze
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