RS0128752 – OGH Rechtssatz
RS0128752 – OGH Rechtssatz
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Im Allgemeinen Vertrags‑Rechtsschutz sind Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen „über bewegliche Sachen“ gedeckt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache „betrifft“, wozu in der Regel auch Rechte (§ 298 ABGB) zählen. In diesem Sinn liegt zB bei Bürgschaftsverträgen zwischen Gläubiger und Bürgen eine ‑ im Allgemeinen Vertrags‑Rechtsschutz ‑ grundsätzlich deckungspflichtige Rechtsbeziehung vor.