JudikaturJustizRS0081013

RS0081013 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 2023

Gleich, ob hier insgesamt nur eine primäre Risikoumschreibung vorliegt oder die zusätzliche Voraussetzung einen sekundären Risikoeinschluß darstellt, wäre es Sache des Versicherungsnehmers gewesen, das Vorliegen der entsprechenden tatsächlichen Umstände zu behaupten und zu beweisen.

Entscheidungen
5