JudikaturJustiz7Ob12/15p

7Ob12/15p – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Februar 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr.

Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** N*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Seifert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 78.241,19 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 25. November 2014, GZ 1 R 148/14p 71, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Wiederherstellungsklausel in der Neuwertversicherung begründet weder eine Wiederherstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern es werden im Sinn einer Risikoabgrenzung (RIS Justiz RS0081840, RS0081460) an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen geknüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederherstellung verwendet wird (RIS Justiz RS0081460 [T12]). Soweit der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung (gleichgültig ob verschuldet oder nicht) gänzlich unterlässt oder verzögert, verliert er seinen Anspruch gegen den Versicherer (RIS Justiz RS0081460 [T3]). Der Versicherer will dadurch die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes sichern und gleichzeitig eine (generell verpönte) Bereicherung des Versicherungsnehmers hintanhalten. Durch die Wiederherstellungsklausel wird mittelbarer Zwang auf den Versicherungsnehmer ausgeübt, der erst bei Sicherung des Wiederaufbaus an die Versicherungssumme gelangt. Die Fälligkeit der Entschädigungsforderung ist bis dahin aufgeschoben (RIS Justiz RS0111471).

Wann die Verwendung der Entschädigungszahlung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung „gesichert“ ist, entscheidet sich nach Treu und Glauben. Die Frage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich kann lediglich gesagt werden, dass eine 100%ige Sicherheit nicht verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Wiederherstellung besteht (RIS Justiz RS0112327). Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, die Absichtserklärung des Versicherungsnehmers, ein noch nicht angenommenes Anbot, die bloße Bauplanung oder eine bloß behelfsmäßige Reparatur sind für die Sicherung der Wiederherstellung nicht ausreichend (7 Ob 186/13y = RIS Justiz RS0112327 [T5]).

Im vorliegenden Fall trägt sich der Kläger zwar mit dem Gedanken, das Gebäude komplett abreißen und ein neues errichten zu lassen, die Erteilung eines verbindlichen Auftrags an ein Fachunternehmen zum Abriss des bestehenden Gebäudes und zur Neuerrichtung steht hingegen nicht fest. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass damit seine erklärte Absicht zum Abriss und Wiederaufbau festgestellt wurde, reichte dies nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht als Sicherung der Wiederherstellung aus. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Klägers, wonach ihn die (längere) Verfahrensdauer an der Sicherstellung der Wiederherstellung durch Erteilung eines entsprechenden bindenden Auftrags gehindert haben soll. Im Fall eines Deckungsprozesses wird für dessen Dauer die dreijährige Wiederherstellungsfrist gehemmt (Art 8.6. der vereinbarten AWB Fortlaufhemmung; 7 Ob 186/13y).

Da damit hier im Rahmen der ständigen Rechtsprechung der Wiederaufbau nicht gesichert ist, stellen sich keine erheblichen Rechtsfragen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtssätze
4
  • RS0081840OGH Rechtssatz

    23. November 2022·3 Entscheidungen

    Die Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung begründet keine Obliegenheit, sondern eine Risikobegrenzung (vgl bereits SZ 58/207).