JudikaturJustizRS0111471

RS0111471 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2024

Durch die Wiederherstellungsklausel wird mittelbarer Zwang auf den Versicherungsnehmer ausgeübt, der erst bei Sicherung des Wiederaufbaues an die Versicherungssumme gelangt. Die Fälligkeit der Entschädigungsforderung ist bis dahin aufgeschoben.

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