JudikaturJustiz6Ob97/05s

6Ob97/05s – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Juni 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Philipp M*****, über den Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers (Amt für Jugend und Familie, Bezirk 11, 1110 Wien, Enkplatz 2), gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Oktober 2004, GZ 42 R 396/04b 139, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. Juni 2004, GZ 83 P 29/01b 119, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (RGBl 218/1854) zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtet sich der Antrag des Kindes auf Unterhaltsfestsetzung (oder Unterhaltserhöhung) gegen den als Vertreter berufenen Elternteil, so liegt ein Fall des § 271 ABGB vor. Es muss daher für das Kind ein Kollisionskurator bestellt werden (RIS Justiz RS0079249). Der von der Mutter namens des Kindes gestellte Erhöhungsantrag bezieht sich (auch) auf den laufenden Unterhalt für einen Zeitraum, als das Kind noch bei der Mutter betreut wurde und sie dessen gesetzliche Vertreterin war. Im Übrigen entspricht die Ansicht des Rekursgerichts, es sei von der Annahme auszugehen, dass die betreuende Mutter bei Säumigkeit des geldunterhaltspflichtigen Vaters dem Kind nur vorschussweise die erforderlichen Geldleistungen zur Verfügung stellt, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0047353). Die im Rechtsmittel vertretene Ansicht, die Mutter mache eigene Ansprüche geltend oder ihr Antrag sei als Insichgeschäft unzulässig, entbehrt jeder Grundlage.

Die Rechtsprechung, dass der Jugendwohlfahrtsträger nicht zum Kollisionskurator bestellt werden könne und § 213 ABGB im Kollisionsfall zwischen einem Minderjährigen und seinen Obsorgeberechtigten nicht zum Tragen komme (SZ 67/134 ua), ist nach der Novellierung des § 213 ABGB durch das Familien und Erbrechts Änderungsgesetz (FamErbRÄG) 2004, BGBl I Nr 58/2004 vom 21. 6. 2004, überholt. Denn mit Art I Z 23 FamErbRÄG wurde dem § 213 ABGB der Satz angefügt: „Gleiches (wie für die Betrauung des Jugendwohlfahrtsträgers mit der Obsorge) gilt, wenn einem Minderjährigen ein Kurator zu bestellen ist". Im Hinblick auf diese Klarstellung durch den Gesetzgeber (vgl RV 471 BlgNR 22. GP, Vorblatt und zu Z 23 [§ 213]) ist die im Revisionsrekurs zitierte gegenteilige Rechtsprechung nicht mehr fortzuschreiben (6 Ob 161/04a).